Berufung wegen behaupteter Dachmängel zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz von Kosten einer Gesamtsanierung wegen angeblicher Dachmängel; das OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt ist, ob die Mängel systemisch und in solchem Umfang nachgewiesen sind, dass eine Gesamtsanierung gerechtfertigt wäre. Sachverständige stellten nur lokale Schäden fest, eine ausreichende Freilegung/Prüfung fehlte, und mögliche Schäden nach Abnahme schließen Haftung der Beklagten nicht sicher aus. Die Verwendung des angebotenen, vertraglich vereinbarten Materials wurde nicht als ungeeignet festgestellt.
Ausgang: Berufung gegen das Urteil des LG Köln als aussichtslos zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO), da Mängel nicht systemisch nachgewiesen wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine zulässige Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Bei Werkvertragsschäden obliegt dem Besteller der Nachweis, dass Mängel in Art und Umfang systemisch vorliegen und eine Gesamtsanierung rechtfertigen; punktuelle Feststellungen ohne Prüfung einer Referenzfläche genügen hierzu nicht.
Besteht die realistische Möglichkeit, dass ein Sachmangel erst nach Abnahme, insbesondere durch beteiligte Dritte, eingetreten ist, bleiben Zweifel zulasten des Bestellers, der die Abwehr dieser Möglichkeit zu beweisen hat.
Die Verwendung eines vom Unternehmer angebotenen und vertraglich vereinbarten Materials begründet keinen Mangel, wenn nicht festgestellt ist, dass dieses Material ungeeignet ist oder deutlich weniger geeignet als das ausgeschriebene Material.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 4 O 130/09
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.6.2014 - 4 O 130/09 - durch Beschluss gemäß § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, eine Entscheidung des Senats durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Sie gibt lediglich zu folgeenden Hinweisen Anlass:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin nicht der Beweis gelungen ist, dass das Dach unter solchen vom Beklagten zu verantwortenden Mängeln gelitten hätte, die eine Gesamtsanierung erfordert hätten. Zwar hat der Sachverständige F – wie auch das Landgericht insoweit in Übereinstimmung mit der Berufungsbegründung sieht – Mängel an der Dachabdichtung, den Abdichtungsanschlüssen und den Dachabdeckungen festgestellt. Diese Feststellungen beschränken sich aber auf einen relativ kleinen Bereich der Dachfläche. Der Sachverständige F hat ebenso wie der sachverständige Zeuge Q darauf hingewiesen, dass weder eine Referenzfläche von 100 qm freigelegt, noch eine Überprüfung der Dachbahn vorgenommen worden ist. Dies war aber notwendig, um feststellen zu können, ob die festgestellten Mängel über eine so große Fläche vorhanden - in der Terminologie des Landgericht „systemisch“ – gewesen sind und damit einen Umfang gehabt haben, der die mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen für eine Gesamtsanierung rechtfertigen könnte. Die festgestellten Mängel gestatteten nach Einschätzung sowohl des Sachverständigen als auch des sachverständigen Zeugen nicht den Schluss auf die Mangelhaftigkeit der Werkleistung als Ganzes. Der gerichtliche Sachverständige T2 hielt diesen Schluss ebenfalls nicht für zulässig. In seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 10.1.2014 (Bl. 415 d.A.) hat er zudem die vom Beklagten angeführten Zweifel aufgenommen und ausgeführt, dass die Auswirkungen des Zeitraumes zwischen der Abnahme der Arbeiten und der Aufbringung der Dachbegrünung von etwa zwei Jahren nicht einschätzen könne. Daher ist dem Landgericht darin zu folgen, dass nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen, gebietet ausgeschlossen werden kann, dass die Dachabdichtung erst infolge der zweijährigen losen Verlegung oder aber bei der Dachbegrünung beschädigt worden ist. Die Zeugen S und U konnten – worauf das Landgericht zutreffend verweist – keine über die Feststellungen der Sachverständigen substantiell hinausgehenden Angaben machen. Die verbleibenden Zweifel könnten auch nicht durch die den mit der Berufung wiederholten Beweisantritt im Schriftsatz vom 16.9.2013 zerstreut werden. Danach soll der Zeuge U bestätigen können, dass der Unternehmer, der das Gründach aufgebracht habe, ebenso wie die Bauleistung die Dachfläche in Augenschein genommen habe. Aufgrund der vorgenommenen Sichtprüfung hätten sich keine Fehler ergeben (Bl. 397 d.A.). Eine bloße Sichtprüfung war aber nicht geeignet, etwaige infolge der zweijährigen losen Verlegung mögliche Beschädigungen des Materials auszuschließen. Es bleibt die reelle Möglichkeit, dass die Schäden im Rahmen der Dachbegrünung hervorgerufen worden sind. Diese Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, da diese aufgrund der Abnahme des Werkes beweispflichtig ist. Besteht die Möglichkeit, dass der Sachmangel erst nach der Abnahme eingetreten ist, insbesondere dass er durch andere Beteiligte verursacht worden ist, so muss der Werkbesteller dies ausräumen (Senat BauR 2007, 887). Insoweit greift auch kein Beweis des ersten Anscheins ein (OLG Hamburg BauR 2001, 1749).
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass und in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Sanierungskosten durch die von dem Sachverständigen F festgestellten Mängel erforderlich geworden sind. Der Sachverständige Zeuge Q hat die Erforderlichkeit der Sanierung ausdrücklich nur für den Fall bejaht, dass derartige Fehler auch in weiteren Bereichen, insbesondere in der nach dem Vorschlag des Sachverständigen F freizulegenden Referenzfläche, festgestellt worden wären (Gutachten vom 1.4.2008 S. 22, Bl. 64 AH; Bl. 111 R d.A.)
Die Klage ist auch nicht deshalb begründet, weil der Beklagte eine andere als die ausgeschriebene Dichtungsbahn verwendet hat. Angeboten hat der Beklagte mit Angebot vom 10.8.2003 die von ihm eingebaute Dichtung der Firma U1 1,5 mm (Bl. 158, 168 AH). Dieses Angebot ist ausweislich der Ziffer 14 des NU-Verhandlungsprotokolls vom 11.8.2003 (Bl. 180 ff. AH) Vertragsbestandteil des dem Beklagten erteilten Auftrages der C AG geworden. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dieses Material ungeeignet gewesen wäre. Der Sachverständige T2 hat im Gegenteil keine Hinweise darauf gesehen, dass dieses Material weniger geeignet wäre als das ausgeschriebene Material (Gutachten vom 15.3.2013, S. 3, Bl. 336, 341 d.A.).
2.
Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist. Die Frist kann nach § 244 Abs.2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen (Nr.1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs.2 GKG).