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Oberlandesgericht Köln·11 U 104/23·30.10.2024

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO wegen Zinsangaben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln berichtigte gemäß § 319 ZPO den Tenor seines Urteils wegen offensichtlicher Verlautbarungsfehler bei Zinsangaben. Es stellte klar, welcher Betrag mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist und dass für die verbleibende Hauptforderung nur die Differenz zum nach § 717 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zinssatz von fünf Prozentpunkten zurückzuzahlen ist. Die Parteien erhoben keine Einwendungen.

Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Verlautbarungsfehler bei Zinsangaben als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils (insbesondere des Tenors), wenn offenkundige Verlautbarungs- oder Schreibfehler vorliegen, die im Widerspruch zu den Entscheidungsgründen stehen.

2

Lassen die Gründe der Entscheidung eindeutig die beabsichtigte Zinsfestsetzung erkennen, darf der Tenor zur Übereinstimmung mit diesen Gründen berichtigt werden.

3

Bei Zinskorrekturen nach § 717 Abs. 2 ZPO ist die für die bestehen bleibende Hauptforderung zu erstattende Summe als Differenz zwischen dem bereits zugesprochenen höheren Zinssatz und dem nach § 717 Abs. 2 ZPO zutreffenden Zinssatz zu berechnen.

4

Fehlt eine Einwendung der Parteien gegen die beabsichtigte Berichtigung, steht dies einer Korrektur nach § 319 ZPO nicht entgegen, wenn die Berichtigung offenkundig ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 717 Abs. 2 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit wird der Tenor des Urteils des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18.09.2024 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor der Widerklage wie folgt lautet:

"Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten gem. § 717 Abs. 2 ZPO 75.364,21 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023 sowie Zinsen in Höhe von vier Prozent aus 379.298,51 € für die Zeit vom 13.09.2019 bis einschließlich 30.09.2023, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.10.2023 zu zahlen Zug um Zug gegen Erklärung der Freigabe der Prozessbürgschaft der Sparkasse V., Nr. N01/N02/N03, vom 20.09.2023 über 675.650,18 € in Höhe der zugesprochenen Widerklageforderung einschließlich Zinsen."

Gründe

2

Hinsichtlich der Zinsen liegen offensichtliche Verlautbarungsfehler vor. Wie sich aus den Gründen ergibt, ist der Betrag, hinsichtlich dessen das Urteil zu Gunsten des Beklagten abgeändert wurde, mit den gezahlten neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und für die bestehen bleibende Hauptforderung lediglich die Differenz zwischen den ausgeurteilten neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und dem zutreffenden Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 717 Abs. 2 ZPO zurückzuzahlen.

3

Die Parteien haben gegen die beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen erhoben.