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Oberlandesgericht Köln·11 U 101/97·15.01.1998

Berufung wegen Frachtverlust (CMR): Falschablieferung begründet Haftung des Spediteurs

ZivilrechtSchuldrechtTransport- und SpeditionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen Verlusts von Schokoladenfracht im grenzüberschreitenden Verkehr. Streitpunkt ist, ob die Auslieferung an einen unberechtigten Dritten (Falschablieferung) vorliegt und ob die Beklagte sich entlasten kann. Das OLG bestätigt die Haftung nach Art.17 CMR; ein Entlastungsbeweis der Beklagten gelang nicht. Neue, erstinstanzlich nicht vorgetragene Bestreitungen wurden nach §528 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wird zurückgewiesen; die Klage bleibt in vollem Umfang stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einer Falschablieferung an einen unberechtigten Dritten gilt das Gut nach Art. 17 Abs. 1 CMR als verlorengegangen und begründet die Haftung des Frachtführers bzw. des Fixkostenspediteurs.

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Für die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses nach Art. 17 Abs. 2 CMR trägt der Frachtführer die Darlegungs- und Beweislast; bloße pauschale Bestreitungen genügen nicht.

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Neu in der Berufungsinstanz vorgetragene entscheidungserhebliche Tatsachen sind nach § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig, wenn sie erstinstanzlich nicht vorgetragen wurden und die Prozessbeendigung verzögern würden.

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Ein Haftungsausschluss wegen Unvermeidbarkeit ist nur gegeben, wenn auch bei äußerster zumutbarer Sorgfalt die Falschablieferung nicht hätte verhindert werden können; erkennbare Risiken erfordern weitere Nachforschungen des Fahrers.

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Ein Mitverschulden des Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 5 CMR) ist nur anzunehmen, wenn dessen Verhalten nachweislich kausal zum endgültigen Verlust des Gutes beigetragen hat.

Relevante Normen
§ Art. 17 Abs. 1 CMR§ Art. 18 CMR§ 528 Abs. 1 ZPO§ 320 ZPO§ Art. 17 Abs. 2 CMR§ Art. 17 CMR

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 85 O 174/96

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.02.1997 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 174/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 83.000,00 DM, die auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der Firma L. Schokolade GmbH (Absenderin) auf Ersatz eines Frachtverlusts (Schokoladenware) im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr in Anspruch.

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Die Partie Schokoladenware hatte die Firma E. American Trading Inc. für 61.588,80 DM von der Firma L. gekauft und an die "N. S. F. of R. Federation for E.-Service Ltd." (Empfängerin) verkauft. Die Firma L. beauftragte die Beklagte als Fixkostenspediteurin mit dem Transport der Ware von Saarwelling zu der Empfängerin in Moskau. Die Beklagte übertrug den Transport der Firma A. De Luxe Eesti, Tallin/Estland; letztere schaltete die Firma S. "S. Auto" in Riga ein, und diese übertrug den Transport der Firma M. MG in Riga.

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Das Frachtgut wurde am 10.08.1995 bei der Firma L. abgeholt und von dem Fahrer P. der Firma M. am 16.08.1995 zu einem unter der im Frachbrief angegebenen Anschrift gelegenen Zentrallager in Moskau gebracht. Von dort transportierte es der Fahrer P. am 17.08.1995 auf Weisung eines Mannes, der sich ihm als "N." (N) und als Vertreter der Empfängerin vorgestellt hatte, zu einer in einem anderen Stadtteil von Moskau gelegenen Entladestelle, wo N das Gut auf einen anderen Lkw umladen ließ.

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Die Klägerin hat behauptet, daß N im Verhältnis zur Empfängerin nicht zur Entgegennahme der Ware berechtigt gewesen und daß die Lieferung bei der Empfängerin nie angekommen sei.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 61.588,80 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und im wesentlichen geltend gemacht, daß der Fahrer P. den N als berechtigten Vertreter der Empfängerin habe ansehen dürfen.

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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben.

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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie bestreitet, daß N im Verhältnis zur Empfängerin nicht zur Entgegennahme des Frachtguts berechtigt gewesen sei, und macht weiterhin geltend, daß der Fahrer P. angesichts der Umstände jedenfalls von der Berechtigung des N habe ausgehen dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

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der Beklagten zu gestatten, erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

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I.

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Die Aktivlegitimation der Klägerin wird von der Beklagten in der zweiten Instanz nicht mehr in Abrede gestellt.

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Die der Höhe nach nicht mehr streitige Schadensersatzpflicht der Beklagten ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - CMR -, dessen Bestimmungen auch für den Fixkostenspediteur gelten (vgl. Thume, Kommentar zur CMR, Art. 17 Rdn. 2).

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1.

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a) Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet die Beklagte für den

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Verlust des Gutes, sofern der Verlust zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten ist.

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Die Schokoladenware ist von dem Fahrer P. unstreitig in Moskau an N abgeliefert worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung davon auszugehen, daß N (nicht ein berechtigter Vertreter der Empfängerin, sondern) ein unberechtigter Dritter ("Betrüger") gewesen ist (dazu näher unter b)). Daraus folgt, daß es sich um eine "Falschablieferung" (also nicht um eine Ablieferung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR) gehandelt und daß das Gut als i.S. des Art. 17 Abs. 1 CMR verlorengegangen zu gelten hat (vgl. Thume a.a.O. Art. 17 Rdn. 68).

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b)

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aa) In der ersten Instanz war - wie das Landgericht im an-

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gefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt hat - unstreitig, daß Stempel und Unterschrift im Feld 24 des Frachtbriefs (Bl. 151 d.A.) gefälscht seien, daß N also im Verhältnis zur Empfängerin zur Entgegennahme der Lieferung nicht berechtigt gewesen und daß mithin eine Ablieferung der Ware an die Empfängerin nicht erfolgt sei. Die Beklagte (die für die vertragsgemäße Ablieferung darlegungs- und beweispflichtig ist, vgl. Thume a.a.O. Art. 18 Rdn. 18) hat in ihrer Berufungsbegründung vom 29.08.1997 nicht dargetan (und unter Beweis gestellt), daß N im Verhältnis zu der Empfängerin zur Entgegennahme der Ware legitimiert gewesen sei, ihr Vorbringen zu dieser Frage vielmehr (vgl. Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 146 d.A.) dahin zusammengefaßt, daß "noch nicht einmal feststeht, daß der Transport den Empfänger E. tatsächlich nicht erreicht hat." Das reicht angesichts ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht aus, um den Anspruch aus Art. 17 zu Fall zu bringen.

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Auch die weiteren zweitinstanzlichen Schriftsätze der Beklagten vom 16.10., 20.11., 21.11. und 15.12.1997 enthalten eine Darlegung der Empfangsberechtigung des N und entsprechende Beweisantritte nicht.

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bb) Im Ergebnis ändert sich nichts, wenn entgegen den Aus-

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führungen unter aa) davon ausgegangen wird, daß (nicht die Beklagte für die ordnungsgemäße Ablieferung, sondern daß) die Klägerin für die Falschablieferung darlegungs- und beweispflichtig ist. Denn das zweitinstanzliche Bestreiten der Falschablieferung durch die Beklagte ist neu und wäre gemäß § 528 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen.

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Die Beklagte hatte die Falschablieferung - wie ausgeführt - in der ersten Instanz nicht bestritten, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, dessen Berichtigung (gemäß § 320 ZPO) die Beklagte denn auch nicht beantragt hat. Die Zulassung des jetzigen Bestreitens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, weil sie unter anderem die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machte, wie es die Klägerin zum Beweis dafür, daß es sich bei der auf dem CMR-Frachtbrief befindlichen Empfangsbestätigung um eine Fälschung handelt, gemäß ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.12.1996 (dort Seite 5, Bl. 55 d.A.) beantragt hat. Die Beklagte hat die Verspätung ihres Bestreitens auch nicht entschuldigt.

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2.

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Der Senat kann nicht feststellen, daß die Haftung der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR ausgeschlossen ist, für dessen Voraussetzungen die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. Thume a.a.O. Art. 18 Rdn. 31, 32 und 34).

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a) Für ein Verschulden des Empfängers am Verlust der Lie-

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ferung ist nichts dargetan.

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Ein Verschulden der Firma L. könnte allenfalls angenommen werden, wenn der Vortrag der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 24.10.1996 (dort Seite 7 und 8, Bl. 26, 27 d.A.) und 29.08.1997 (dort Seite 6 Bl. 143 d.A.) zuträfe; danach hat die Beklagte die Firma L. "seit Jahren immer wieder dringend aufgefordert", bei Transporten dieser Art dem Empfänger vorab eine Frachtbriefkopie zu übersenden und in den Frachtbrief die an den Frachtführer gerichtete Weisung aufzunehmen, daß das Frachtgut nur gegen Aushändigung der vorab übersandten Frachtbriefkopie seitens des Empfängers an diesen abgeliefert werden dürfe. Für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung hat die Beklagte aber keinen Beweis angetreten.

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b) Für eine Weisung eines Verfügungsberechtigten als Ver-

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lustursache (also die Weisung, so zu handeln, wie der Fahrer P. bei der "Ablieferung" des Gutes in Moskau vorgegangen ist) hatte die Beklagte nichts vorgetragen und ist nichts ersichtlich.

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c) Der Haftungsausschließungsgrund der Unvermeidbarkeit

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schließlich wäre nur zu bejahen, wenn auch ein besonders gewissenhafter Fahrer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt die Falschablieferung nicht hätte vermeiden können (vgl. Thume a.a.O. Art. 17 Rdn. 96). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor. Der Annahme eines "unabwendbaren Ereignisses" steht entgegen

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1. der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.10.1996

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(dort Seite 5 und 6, Bl. 24, 25 d.A.), der belegt, daß

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bei der Ablieferung gerade wegen der in Moskau nahe-

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liegenden Gefahr, an einen nicht berechtigten Empfän-

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ger zu geraten, Vorsicht und höchstes Mißtrauen gebo-

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ten waren,

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2. die Tatsache, daß sich an der Empfängeradresse ein grö-

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ßeres Gelände mit mehreren Lagerhallen und kein indivi-

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duelles, nur der Empfängerin zugängliches Firmengrund-

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stück befand,

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3. der Umstand, daß N den Fahrer P. nicht zu einer be-

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stimmten Lagerhalle gelotst, sondern angewiesen hat,

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"auf dem Gelände" zu parken,

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4. die Tatsache, daß der Fahrer P. angewiesen wurde,

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die Fracht zunächst noch in einen anderen Stadtteil von

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Moskau zu bringen, und daß die Ware dort direkt auf ei-

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nen anderen Lkw umgeladen worden ist.

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Unter diesen Umständen hätte ein besonders gewissenhafter Fahrer zunächst weitere Erkundigungen nach der Empfangsberechtigung des N einzuholen versucht. Ob von N etwa vorgewiesene weitere Legitimationsunterlagen zuverlässig hätten überprüft und eine Täuschung durch N letztlich hätte vermieden werden können, mag offen sein. Diese Möglichkeit ist jedenfalls nicht auszuschließen. Der Fahrer P. hätte daher zumindest den Versuch einer weiteren Überprüfung unternehmen müssen und in dieser Hinsicht nicht untätig bleiben dürfen, um den Vorwurf zu entkräften, nicht die äußerste Sorgfalt angewendet zu haben.

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3.

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Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ist nicht durch ein schadensursächliches Mitverschulden der Verfügungsberechtigten (Art. 17 Abs. 5 CMR) ausgeschlossen oder gemindert.

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Der Vorwurf der Beklagten, die Empfängerin habe es unterlassen, die Miliz einzuschalten, um Ermittlungen nach dem Verbleib der Ladung anzustellen, reicht zur Annahme eines Mitverschuldens nicht aus, da die Mitursächlichkeit dieses Versäumnisses für den (endgültigen) Verlust des Frachtguts nicht feststellbar ist. Dasselbe gilt für die Behauptung der Beklagten, daß die Empfängeradresse "höchst ungenau" gewesen sei. Dieser Vortrag ist schon nicht stichhaltig, weil feststeht, daß der Fahrer P. das im Frachtbrief angegebene Zentrallager erreicht hat. Das weitere Geschehen ist nicht durch eine etwaige Unklarheit der Empfängerbezeichnung ausgelöst worden, sondern beruhte darauf, daß der Fahrer P., nachdem N mit ihm vor dem Zentrallager Kontakt aufgenommen hatte, keine weiteren Ermittlungen nach dem Empfänger mehr angestellt hat.

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II.

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Der der Klägerin zuerkannte Zinsanspruch ist gemäß Art. 27 CMR berechtigt.

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B

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gebührenstreitwert für die Berufung und Beschwer der Beklagten: 61.588,80 DM.