Klage gegen Steuerberater wegen Treuhandtätigkeit abgewiesen (Verjährung, Untreue)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Schadensersatz gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Kontrolle der Mittelverwendung im Rahmen eines Treuhandvertrags. Das OLG Köln hielt die Kontrolltätigkeit für eine Angelegenheit der Berufsausübung des Steuerberaters und wandte § 68 StBerG an. Die Ansprüche seien verjährt, ein schuldhaftes/vorsätzliches Handeln (Untreue) sei nicht nachgewiesen. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Klage gegen Steuerberater abgewiesen: Ansprüche verjährt und kein nachgewiesener Vorsatz (Untreue).
Abstrakte Rechtssätze
Die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur kann eine Angelegenheit der Berufsausübung des Steuerberaters sein; gelten besondere berufsrechtliche Regelungen, wenn Treuhandaufgaben von Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern wahrgenommen werden.
Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Steuerberater verjähren gemäß § 68 StBerG in drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eintritt des Schadens bzw. dem Zeitpunkt, in dem die Einlage vom Treuhandkonto abgebucht wurde.
Die Untreue (i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) ist eine Vorsatztat; der Vorsatz muss sich auf die Pflichtverletzung und die dadurch entstehenden Nachteile erstrecken.
Bei unklarer Tatsachenlage trifft den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast; bloße Mutmaßungen und Einzeltatsachen ohne Gesamtzusammenhang genügen nicht zur Tragung eines vorsätzlichen Pflichtverletzungsvorwurfs.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 18 O 242/92
Leitsatz
Die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur kann für einen Steuerberater eine Angelegenheit seiner Berufsausübung sein, insbesondere wenn für die Beurteilung der maßgeblichen Vorgänge und die zu treffenden Entscheidungen rechtliche und steuerrechtliche Kenntnisse erforderlich sind. Für den Fall, daß die Aufgabe eines Treuhänders von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übernommen wird, gelten für sie die besonderen Regelungen ihres Berufsrechts.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. April 1993 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 242/92 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
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Vertragliche Ansprüche des Klägers sind gemäß § 68 Steuerberatungsgesetz verjährt, ohne daß es darauf ankommt, ob zwischen den Parteien unmittel-bare Rechtsbeziehungen begründet worden sind oder ob die Rechte aus Vereinbarungen zwischen der Ge-sellschaft und dem Beklagten herzuleiten sind.
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§ 68 Steuerberatungsgesetz, wonach Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit dem Steuerberater in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in dem der Anspruch entstanden ist, ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
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Die Tätigkeit als Mittelverwendungskontrolleur mit den Aufgaben, wie sie im Beteiligungsprospekt und insbesondere in § 4 des Treuhandvertrages beschrieben sind, war für den Beklagten eine Ange-legenheit seiner Berufsausübung als Steuerberater. Über die Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 Steu-erberatungsgesetz) hinaus ist eine treuhänderi-sche Tätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters nicht nur vereinbar (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 Steuerbera-tungsgesetz), sondern gehört sie ohnehin zu sei-nem Berufsbild (vgl. Gehre, Steuerberatungsgesetz 2. Aufl., § 33 Randziffer 4, § 57 Randziffer 112, 117, 120). Aus dem Beteiligungsprospekt, dem Ge-sellschaftsvertrag und der Beitrittserklärung geht hervor, daß der Beklagte gerade in seiner Eigen-schaft als Steuerberater mit der Kontrolle über die Verwendung der Mittel betraut worden ist. Er hatte in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Freigabe der Einlagen erfüllt waren, hatte die Verwendung der Mittel entsprechend dem Investitionsplan zu überwachen und hatte auch die steuerlichen Inter-essen der Anleger zu beachten, soweit sie durch die Freigabe oder deren Verweigerung berührt wurden.
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Der Hinweis von Schlund (BB 1984, 1437, 1440), es handele sich bei der Kontrolle um eine nicht berufsspezifische Aufgabe, die auch von jedem son-stigen Gewerbetreibenden übernommen werden könnte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist nur, daß die Kontrolltätigkeit nicht bestimmten Berufsgruppen vorbehalten ist. Für die Beurteilung der maßgeblichen Vorgänge und die zu treffenden Entscheidungen sind jedoch rechtliche und steu-errechtliche Kentnisse erforderlich, und es ist anerkannt, daß für den Fall, daß die Aufgabe eines Treuhänders von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übernommen wird, für sie die besonderen Regelungen ihres Berufsrechts gel-ten (vgl. BGH NJW 1993/199 mit Nachweisen).
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Die Verjährungsfrist von drei Jahren war bei Ein-reichung der Klage am 10. Juni 1992 schon abgelau-fen, denn bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers ist der Schaden im Dezember 1988 eingetre-ten, als seine Einlage vom Treuhandkonto abgebucht worden ist.
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Da der Kläger in der in Frage stehenden Angelegen-heit zumindest schon im April 1991 anwaltlich be-raten war, stand ihm gegen den Beklagten kein so-genannter Sekundäranspruch auf Belehrung über eine mögliche Ersatzforderung und deren Verjährung zu (vgl. BGH NJW 1990/326, 327).
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Aufgrund des Vorbringens des Klägers kann ferner nicht festgestellt werden, daß ihm der Beklagte wegen Untreue schadensersatzpflichtig ist (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB). Die Untreue ist eine Vor-satztat, bei der sich der Vorsatz auf die Pficht-verletzung und die dem Treugeber entstehenden Nachteile erstrecken muß.
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Die Sachlage war im Dezember 1988 nicht eindeutig. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 des Treuhand-vertrages waren insofern erfüllt, als eine Finan-zierungszusage der H. vom 15. August 1988, eine Plazierungsgarantie der W. vom 1. Dezember 1987 und ein Verkaufsangebot der Herren B. und G. wegen des Teileigentums, auf das sich die Vermögensanla-ge beziehen sollte, vom 29. Dezember 1987 mit ei-ner Verlängerung der Annahmefrist bis zum 31. De-zember 1988 vorlagen.
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Sicherlich ist hierbei allerdings nicht eine rein formale Betrachtungsweise sachgerecht. Der Beklag-te mußte die Unterlagen wertend beurteilen.
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Für den Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtver-letzung genügt es aber nicht, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Verwirklichung des Gesell-schaftszwecks noch sehr fraglich war. Das besagt nicht, daß der Beklagte sich bewußt über Erkennt-nisse und Bedenken hinweggesetzt hat. Sein Auftrag war ohnehin nicht darauf gerichtet, jegliche Risi-ken von den Anlegern fernzuhalten. So waren die allgemeinen Voraussetzungen für die Freigabe der Mittel schon erfüllt, wenn eine "grundsätzliche" Finanzierungszusage vorlag. Es kam nicht darauf an, daß schon sämtliche Auflagen erfüllt waren. Insoweit sähe es nur anders aus, wenn für den Be-klagten schon festgestanden hätte, daß die Anfor-derungen nicht erfüllbar waren. Das ist aber nicht ersichtlich.
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Gerade wenn einige Bedenken bestanden, war eine schwierige Abwägung vorzunehmen. Einerseits durfte der Beklagte die Mittel der Anleger nicht vorzei-tig freigeben. Andererseits mußte er aber auch ihr Interesse an der Erlangung von Steuervorteilen für 1988 beachten, die nach dem Bauherrenerlaß vom 13. August 1981 davon abhängen, daß der Zahlungs-empfänger bereits über die Beträge verfügen kann, und durfte er auch dem Gesellschaftszweck nicht ohne gewichtige Gründe durch ein Blockieren der für die Erfüllung von Verbindlichkeiten benötigten Mittel vereiteln.
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Der Kläger beruft sich hauptsächlich auf Vermö-gensübersichten und sonstige Unterlagen, die nach dem Zusammenbruch der W.-Gruppe erstellt worden sind, aus denen jedoch nichts Entscheidendes für den Kenntnisstand und die Wertungen des Beklagten nach dem Stande von Dezember 1988 hergeleitet wer-den kann.
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Es läßt sich aufgrund der Darlegungen des Klägers auch nicht feststellen, daß der Beklagte sich bei der ihm ebenfalls obliegenden Überwachung der be-stimmungsgemäßen Verwendung der Einlagen einer Un-treue schuldig gemacht hat. Der W, an die unstrei-tig beträchtliche Summen geflossen sind, standen entgegen den Ausführungen des Klägers nach § 10 des Gesellschaftsvertrages und dem Investitions-plan habe Vergütungsforderungen zu. Ob es hierbei zu Fehlern gekommen ist, die auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten schließen lassen, könnte nur aufgrund einer umfassenden Darstellung aller Zahlungsvorgänge beurteilt werden. Daran fehlt es, denn der Kläger trägt nur einige Einzeltatsachen vor, ohne sie in den Gesamtzusammenhang einzufü-gen. Im übrigen stützt er sich offenbar weitgehend auf Mutmaßungen; sein anfängliches Vorbringen zur Darlehenszusage, zur Plazierungsgarantie und zum Kaufvertrag über das Teileigentum hat sich weitge-hend als unrichtig erwiesen und zeigt, daß er über die maßgeblichen Tatsachen nicht informiert ist.
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Die obigen Ausführungen bedeuten nicht, daß fest-gestellt wird, daß der Beklagte seine Vertrags-pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat, und auch nicht, daß sämtliche Verdachtsgründe für vorsätz-liche Pflichtverletzungen ausgeräumt sind. Die verbleibenden Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 31.500,00 DM.