Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf Vergleich im Sorgerechtsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin, der ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren bewilligt war, schloss mit dem Antragsgegner einen Vergleich über gemeinsame Sorge; das Amtsgericht stellte den Vergleich fest, verweigerte jedoch die Erstreckung der VKH auf den Vergleich. Das Oberlandesgericht gab der sofortigen Beschwerde statt und erachtete die Erstreckung als zulässig, weil die VKH ohne inhaltliche Beschränkung gewährt worden war und sich auf den Streitgegenstand erstreckt. Eine nachträgliche Beschränkung der VKH bedarf einer gesetzlichen Grundlage; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nicht-Erstreckung der VKH auf den Vergleich stattgegeben; VKH erstreckt sich auf den Vergleich
Abstrakte Rechtssätze
Eine ohne inhaltliche Einschränkung bewilligte Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich innerhalb des Rechtszugs auf die Kosten eines Prozessvergleichs, soweit der Vergleich den Streitgegenstand des Rechtsstreits betrifft (§ 76 FamFG, § 119 ZPO).
Die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe umfasst auch Vergleiche, die nicht in mündlicher Verhandlung protokolliert werden und nach § 76 FamFG in Verbindung mit § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommen.
Eine nachträgliche inhaltliche Beschränkung oder Aufhebung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt eine gesetzliche Grundlage voraus; eine Änderung ist nur auf Grundlage der in §§ 76 FamFG, 120a, 124 ZPO genannten Voraussetzungen möglich.
Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist eine Kostenentscheidung entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Verfahrens-kostenhilfebeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 02.08.2024 – 229 F 13/24 – abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Verfahrenskostenhilfebewilligung der Antragstellerin sich auch auf den Abschluss des Vergleichs vom 02.08.2024 erstreckt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ging gegen den Antragsgegner mit dem Ziel der Übertragung der Alleinsorge für ihr gemeinsames Kind vor, wofür ihr mit Beschluss vom 16.04.2024 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war; der Antragsgegner begehrte Umgänge. Nach Erteilen einer Sorgerechtsvollmacht des Antragsgegners und seiner Erklärung, wegen des Alters des Kindes nicht mehr am Umgangsantrag festhalten zu wollen, einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass es bei der gemeinsamen Sorge verbleibe und Umgänge derzeit nicht stattfinden sollten; sie baten das Amtsgericht um Beschlussfeststellung.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.08.2024 antragsgemäß das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt und den Wert für Verfahren und Vergleich auf 6.000,00 € festgesetzt; mit – angefochtenem – Beschluss vom gleichen Tage hat es beschlossen, die Verfahrenskostenhilfebewilligung der Antragstellerin nicht auf den Vergleich zu erstrecken. Zur Begründung hat es ausgeführt, da durch Sorgerechtsvollmacht und Abstandnahme vom Umgangsantrag Erledigung eingetreten sei, hätte eine verständig handelnde, selbstzahlende Partei nicht einen Vergleich geschlossen, sondern den Weg der Erledigungserklärung gewählt.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie die Erstreckung der Verfahrenskostenhilfebewilligung auf den Vergleich erstrebt.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Zu Recht verweist sie darauf, dass ihr mit Beschluss vom 16.04.2024 (Bl. 33 d.A. VKH-H) bereits ohne inhaltliche Einschränkung Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden war.
Diese Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erstrecken sich, worauf die Beschwerde richtig verweist, innerhalb des Rechtszugs i.S.v. § 76 FamFG, § 119 ZPO ohne Weiteres auf die Kosten eines Prozessvergleichs, sofern er sich – wie vorliegend, zumal der Vergeich auch keinen Mehrwert hatte - auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränkt. Dies gilt auch für Vergleiche, die, wie hier, nicht in mündlicher Verhandlung protokolliert werden, sondern nach § 76 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommen (Müko/ZPO-Wache, 6. Aufl. (2020), § 119, Rn. 27).
Der angefochtene Beschluss stellt somit inhaltlich eine – nachträgliche – Beschränkung des Umfangs der Verfahrenskostenhilfebewiligung dar, für den es aber keine Rechtsgrundlage gibt; die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann nämlich nur unter den – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen der § 76 FamFG, §§ 120a, 124 ZPO abgeändert oder aufgehoben werden (Müko/ZPO-Wache, a.a.O., § 127, Rn. 12).
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 76 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.