Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Anordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt in der Ehesache die Feststellung, keinen Unterhalt zu schulden, und beantragt zugleich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung. Das OLG Köln weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Amtsgericht die Einstellung bereits in dem parallel geführten einstweiligen Anordnungsverfahren entschieden hat. Ein weiteres Nebenverfahren zur gleichen Einstellungsfrage ist nicht erforderlich, da in beiden Verfahrensarten nur summarische Eilentscheidungen möglich sind.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine einstweilige Anordnung gerichteten Feststellungsklage fehlt grundsätzlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Das Schutzinteresse des Verpflichteten an einer Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist erfüllt, wenn eines der anhängigen Verfahren (einstweilige Anordnung oder Feststellungsklage) über den Einstellungsantrag bereits entschieden hat.
In einstweiligen Anordnungsverfahren und im Feststellungsverfahren sind nach summarischer Prüfung nur Eilentscheidungen möglich; daraus folgt, dass eine doppelte, gleichgerichtete Behandlung des Einstellungsantrags ohne zusätzliche Tatsachenaufklärung nicht geboten ist.
Der Verpflichtete kann nicht durch Einleitung eines Feststellungsverfahrens eine weitergehende Vorausprüfung der behaupteten Tatsachen erzwingen, die über die summarische Prüfung im einstweiligen Verfahren hinausgeht.
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers vom 15.1.1981 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.1.1981 (20 F 7/81) kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Ehesache der Parteien hat das Amtsgericht dem Kläger durch einstweilige Anordnung vom 3.12.1980 aufgegeben, an die Beklagte 600,-- DM Monatsunterhalt zu zahlen. Dem ist der Kläger entgegengetreten; er hat mündliche Verhandlung über die einstweilige Anordnung und Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Das Amtsgericht hat zunächst am 12.12.198O die Vollziehung seiner Anordnung ausgesetzt, soweit die Beklagte wegen höherer Monatsbeträge als 500,-- DM vollstreckt. Die aussetzende Entscheidung hat es mit Beschluß vom 19.1.1981 wieder aufgehoben, nachdem der Kläger eine Verdienstbescheinigung vorgelegt hatte.
Mit der nunmehr im ordentlichen Verfahren erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß er der Beklagten keinen Unterhalt schulde. Zugleich hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der einsteiligen Anordnung vom 3.12.1980 vorläufig
einzustellen.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Dem Kläger mag darin beigetreten werden, daß der gegen eine einstweilige Anordnung gerichteten Feststellungsklage grundsätzlich nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 1980, 277 m.w.H.). Es mag auch möglich sein, in einem solchen Feststellungsverfahren die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung in sinngemäßer Anwendung des § 769 ZPO vorläufig einzustellen (OLG Hamburg, FamRZ 1980, 904). Dem Schutzinteresse des Verpflichteten an einer Entscheidung
über die Vollstreckungseinstellung ist jedoch Genüge getan, wenn das Gericht in einem der anhängigen Verfahren (einstweilige Anordnung oder Feststellung) über seinen Einstellungsantrag befunden hat.
Genauso liegt es hier. Ziel des Klägers ist es, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dar einstweiligen Anordnung vom 3.12.1980 zu erwirken. Darüber hat das Amtsgericht nach § 620 e ZPO durch die Beschlüsse vom 12.12.1980 und 19.1.1981 bereits
entschieden. An einem zusätzlichen Nebenverfahren im Rahmen des Feststellungsprozesses, das wiederum sein Einstellungsbegehren betrifft, hat der Kläger kein anerkennenswertes Bedürfnis.
Hier und im Verfahren gemäß § 620 C ZPO können nach summarischer Prüfung nur Eilentscheidungen ergehen; Aufklärungsmöglichkeiten und Ergebnisse in beiden Verfahrensarten sind gleichwertig. Insbesondere kann der Kläger nicht, wie ihm offensichtlich vorschwebt, im Verfahren nach § 769 ZPO eine bessere Vorausprüfung der von ihm behaupteten Arbeitsfähigkeit der Beklagten erreichen. Diesen Punkt hat das Amtsgericht aufgrund seines gegenwärtigen Erkenntnisstandes schon im Parallelverfahren vorläufig
beurteilt. Eine doppelgleisige Behandlung des Einstellungsantrages ohne die Möglichkeit weiterer Tatsachenfeststellungen ist ihm nicht zuzumuten.
Kosten: § 97 ZFO
Beschwerdewert: 1.800,-- DM
Köln, den 27.1.1981
Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat
- Familiensenat -