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Oberlandesgericht Köln·10 WF 87/15·01.10.2015

VKH: Bewilligung für laufenden Unterhalt, Versagung für Studiengebühren (UK-Studium)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe (VKH) zur Durchsetzung von laufendem Unterhalt und zur Finanzierung von Studiengebühren für ein Studium in Großbritannien. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt: VKH wurde für den laufenden Unterhalt von 486 € ab Juli 2013 bewilligt, weil ungedeckter Bedarf vorlag und die Aufnahme eines verzinslichen Studiendarlehens unzumutbar wäre. Die VKH für Studiengebühren (958 € monatlich) wurde versagt, weil der Mehrbedarf nicht hinreichend dargelegt und dem Vater angesichts seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen nicht zumutbar sei.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: VKH für laufenden Unterhalt bewilligt (486 €/mtl.), VKH für Studiengebühren (958 €/mtl.) versagt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist zu gewähren, wenn der Antragsteller einen ungedeckten Bedarf und hinreichende Erfolgsaussichten substantiell darlegt und eine mögliche Leistungsübernahme durch andere Angehörige nicht als gesichert erscheint.

2

Bei Studierenden im Ausland kann die Verweisbarkeit auf staatliche Förderleistungen unzumutbar sein, wenn diese Leistungen als verzinsliches Darlehen ausgestaltet sind und die Eltern des Studierenden nach den aufgezeigten Einkommensverhältnissen leistungsfähig sind.

3

Mehrbedarf (z. B. Studiengebühren) begründet einen Anspruch nur, wenn die Maßnahme sachlich gerechtfertigt ist und die hieraus resultierenden Mehrkosten dem Unterhaltsverpflichteten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar sind; pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind die Unterhaltsverpflichtungen des Unterhaltspflichtigen gegenüber weiteren Kindern sowie dessen nachgewiesenes Einkommen und Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 ZPO§ 1610 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 226 F 331/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 22.4.2015 abgeändert und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin L in F Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit sie Unterhalt in Höhe von 486,00 Euro monatlich ab Juli 2013 geltend macht.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

a)

4

Die Beschwerde hat, soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung laufenden Unterhalts in Höhe von 486,00 Euro beginnend mit Juli 2013 weiterverfolgt, Erfolg. Der von der Antragstellerin in Ansatz gebrachte Bedarf von 670,00 Euro abzüglich des bedarfsdeckenden staatlichen Kindergelds in Höhe von 184,00 Euro Euro monatlich für einen Studenten mit eigenem Hausstand ist nicht zu beanstanden. Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 486,00 Euro. Nach summarischer Prüfung hat die Antragstellerin in dieser Höhe einen Anspruch auf laufenden Unterhalt ausschließlich gegenüber dem Antragsgegner, ihrem Vater. Zumindest in dem für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren erforderlichen Umfang hat die Antragstellerin dargelegt, dass demgegenüber die Kindesmutter nicht leistungsfähig sei, da sie lediglich über Mieteinkünfte verfüge, mit denen sie nach Abzug der Kreditraten nicht den Selbstbehalt wahre.

5

Die Antragstellerin hat mit der für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht Umstände vorgetragen, wonach es ihr unter Berücksichtigung der guten Einkommensverhältnisse des Antragsgegners unzumutbar ist, sich zur Finanzierung des ungedeckten Lebensbedarfs  während ihrer Hochschulausbildung durch die Aufnahme eines verzinslichen Studiendarlehens zu verschulden (vgl. auch Wendl/Dose/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 9. Aufl. 2015, § 1 Rn. 675).

6

Grundsätzlich gilt, dass einem Studierenden im Inland wegen der günstigen Darlehensbedingungen (zur Hälfte Zuschuss, im Übrigen unverzinsliches Darlehen) die Aufnahme eines BaföG-Darlehens zumutbar ist, weil die Gewährung von BaföG an die Leistungsfähigkeit der Eltern anknüpft und nur bei mangelnder Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Eltern die staatliche Zuwendung gewährt wird.

7

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind vorliegend die Grundsätze zur bedarfsdeckenden Berücksichtigung von BaföG-Leistungen aber nicht anwendbar.

8

Die Antragstellerin erhält in Großbritannien eine Studienförderung zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs in monatlicher Höhe von 400,00 Euro. Die Leistung wird jedoch in voller Höhe als verzinsliches Darlehen gewährt, welches abhängig vom späteren Einkommen zurück zu zahlen ist. Die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin hat  in einem für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausreichendem Umfang Umstände vorgetragen, wonach es ihr unzumutbar ist, dieses staatliche Darlehen für die Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs in Anspruch zu nehmen und sich insoweit zu verschulden. Denn bei einem nicht vom Antragsgegner in Abrede gestellten unterhaltsrelevanten Einkommen in der achten Einkommensstufe nach der Düsseldorfer Tabelle  in Höhe  von 3901,00 Euro bis 4300,00 Euro monatlich ist er auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber den beiden Söhnen U und K in Höhe von 500,00 Euro und 532,00 Euro monatlich grundsätzlich leistungsfähig. Bei einem Studium im Inland würde die Antragstellerin folglich nicht die Voraussetzungen für den Bezug von BaföG erfüllen. Hat aber die Antragstellerin im Inland keinen Anspruch auf BaföG, weil die Eltern leistungsfähig sind, ist es unbillig, sie zur Finanzierung des laufenden Lebensbedarfs während ihres Studiums im Ausland auf die Inanspruchnahme eines verzinslichen Darlehens zu verweisen.

9

b)

10

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Antragstellerin jedoch die begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt in Höhe der Studiengebühren von monatlich gerundet 958,00 Euro (Studiengebühren pro Ausbildungsjahr 9.000 £) versagt.

11

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass es sich hierbei neben dem laufenden Lebensbedarfs des Studierenden um Mehrbedarf der Antragstellerin handelt. Dieser Mehrbedarf ist grundsätzlich Teil des Lebensbedarfs im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB, der bei einer  dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen und Begabungen des Kindes entsprechenden Berufsausbildung anfällt. Ein Anspruch auf Finanzierung des Mehrbedarfs besteht jedoch nur dann, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich berechtigt ist und die sich daraus ergebenden Mehrkosten dem Unterhaltsverpflichteten nach dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirtschaftlich zumutbar sind (vgl. BGH FamRZ 1992, 1064). Wer über den laufenden Lebensunterhalt hinausgehenden Mehrbedarf geltend macht, muss im Einzelnen darlegen und bei Bestreiten beweisen, worin dieser Mehrbedarf besteht und warum er berechtigt ist (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,  9.  Aufl. 2015, § 2 Rz. 533). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin die Berechtigung der Aufnahme eines Studiums in Großbritannien mit den damit verbundenen hohen Studiengebühren von mtl. gerundet 9858,00 Euro hinreichend dargelegt hat. Es ist nicht fernliegend, wegen des Wohnorts beider Elternteile (die Kindesmutter hat eine inländische Wohnanschrift) sowie des Studienaufenthalts des älteren Bruders U im Inland eine hinreichend enge Beziehung der Antragstellerin zu Deutschland anzunehmen, welche auch die Aufnahme eines Studiengebühren freien Studiums im Inland als zumutbar erscheinen lassen.

12

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist es unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners diesem nicht zumutbar, den mit dem Studium in Großbritannien verbundenen Mehrbedarf in Höhe von 958,00 Euro monatlich zu tragen. Die Antragstellerin hat ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 3901,00  bis 4300,00 Euro angegeben, welches dieser auch nicht in Abrede gestellt hat. Soweit die Antragstellerin pauschal behauptet, der Antragsgegner habe ein noch höheres Einkommen, genügt sie damit ihrer Darlegungslast über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners nicht. Der Antragsgegner ist, worauf das Amtsgericht zutreffend bei der Prüfung der Zumutbarkeit abgestellt hat, noch zwei weiteren Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Der ältere Sohn U studiert im Inland, der jüngere Sohn K will nunmehr ein Studium in Großbritannien aufnehmen. Für beide Kinder zusammen zahlt der Antragsgegner monatlich 1.032,00 Euro Unterhalt. Nach den Ausführungen der Antragstellerin ist die Mutter der Kinder mangels einer Erwerbstätigkeit nicht leistungsfähig. Das von der Antragstellerin behauptete Einkommen des Antragsgegners ist gut, jedoch nicht derart überdurchschnittlich hoch, dass ihm neben der Deckung des laufenden Lebensbedarfs seiner unterhaltsberechtigten Kinder auch die Finanzierung eines monatlichen Mehrbedarfs nur für ein Kind in Höhe von 958,00 Euro zumutbar ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.7.2013 – 3 WF 149/13 – nach juris: Rz. 2).