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Oberlandesgericht Köln·10 WF 80/18·04.07.2018

Beschwerde gegen Ratenfestsetzung bei Verfahrenskostenhilfe; Monetarisierung von Naturalunterhalt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Festsetzung von Raten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. Streitpunkt war die Anrechnung von Naturalunterhalt an die mit ihm zusammenlebende Kindesmutter. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt, setzte monatliche Raten von 144,00 € für höchstens 48 Monate fest und monetarisierte den Naturalunterhalt durch Abzug eines Freibetrags. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Verfahrenskostenrechtsgebühr wurde wegen Teilerfolgs reduziert.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ratenzahlung auf 144,00 € monatlich für bis zu 48 Monate festgesetzt; Gebühr wegen Teilerfolgs reduziert

Abstrakte Rechtssätze

1

Naturalunterhalt, der an eine mit dem Unterhaltsschuldner zusammenlebende Lebensgefährtin geleistet wird, ist nicht grundsätzlich unbeachtlich und kann für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe angemessen monetarisiert werden.

2

Barunterhalt im Sinne des § 1615l BGB wird grundsätzlich nur bei Getrenntleben geschuldet, beeinflusst aber nicht die Anrechnung von als Naturalunterhalt geleisteten Aufwendungen bei der Einkommens- und Bedarfsermittlung.

3

Bei der Festsetzung von Ratenzahlungen im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist ein einschlägiger Freibetrag (z. B. der Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners) vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen; das verbleibende Einsatzvermögen bestimmt die zumutbare Rate.

4

In Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 113 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 120a ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 115 Abs. 2 ZPO§ 1615l BGB§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Geilenkirchen, 11 F 231/17

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 28.03.2018 – 11 F 231/17 – in seinem Absatz 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags wird dem Antragsteller aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 144,00 € ab dem 01.08.2018 zu zahlen.

Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.

Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG wird wegen Teilerfolg des Rechtsmittels auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat teilweise Erfolg. Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 2 ZPO ist ihm eine Ratenzahlung lediglich in Höhe von 144,00 € möglich, weswegen der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war.

3

Der Antragsteller verweist insoweit zu Recht darauf, dass ihm durch den Umstand, dass er der – mit ihm zusammen lebenden – Kindesmutter den ihr zustehenden Unterhalt nach § 1615l BGB nicht als Barzahlung erbringt, kein Nachteil entstehen darf. Ein Barunterhalt – der in der Tat lediglich unter den Voraussetzungen, die bereits das Amtsgericht dargelegt hat, berücksichtigungsfähig wäre – wird nur im Falle des Getrenntlebens geschuldet, ein einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt ist aber nicht gänzlich unbeachtlich, sondern im Gegenteil – auch für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe – angemessen zu monetarisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887). Soweit der Antragsteller hierfür indes eine Zahlung von wöchentlich (!) 250,00 € veranschlagt, mit der er seinen Naturalunterhalt bemessen haben will, fügt sich dies schon nicht in seine wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Der Senat hat daher lediglich den weiteren Freibetrag eines volljährigen Unterhaltsschuldners (=383,00 €) in Abzug gebracht, was zu einem einzusetzenden Vermögen von dann noch 287,83 € (670,83 € wie Amtsgericht abzüglich 383,00 €) und einer Rate von 144,00 € führt.

4

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.