Beschwerde gegen Ratenfestsetzung: Bewilligung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Ratenfestsetzung für Verfahrenskostenhilfe ein. Zentrale Frage war, ob verspätet vorgelegte Unterlagen die Ratenpflicht trotz Nachholung des Vortrags begründen. Das OLG Köln änderte die Entscheidung und bewilligte ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil nach Abzug von Freibeträgen und anrechenbaren Wohnkosten kein für Ratenzahlungen verfügbares Einkommen verbleibt.
Ausgang: Beschwerde gegen Ratenhöhe erfolgreich; ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Beiordnung von Rechtsanwalt angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Präklusion wegen nicht fristgerechter Einreichung von Unterlagen im erster Instanz schließt nicht grundsätzlich die Nachholung des versäumten Vortrags in der Beschwerdeinstanz aus.
Wohnkosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft sind bei der Prüfung der Verfahrenskostenhilfe als abzugsfähige Wohnkosten nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen.
Kosten, mit denen der Antragsteller zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft herangezogen wird, können als besondere Belastung im Sinne des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO abgezogen werden.
Bleibt nach Abzug von Freibeträgen und anrechenbaren Belastungen kein für Ratenzahlungen einsetzbares Einkommen übrig, ist ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 229 F 74/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.03.2016 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.04.2016 – 229 F 74/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B, E, bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die amtsgerichtlich festgesetzte Ratenhöhe von 210,00 € wendet, ist zulässig und begründet.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die sich aus den mit Schriftsatz vom 06.06.2016 überreichten Unterlagen ergeben, nicht zur Leistung von Raten verpflichtet, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 115 Abs. 1, 2 ZPO; dass die amtsgerichtliche Nichtabhilfeentscheidung – zum damaligen Zeitpunkt zu Recht – nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wegen nicht fristgerechter Einreichung von Unterlagen an der angefochtenen Ratenhöhe festgehalten hat, präkludiert nicht die Nachholung des erstinstanzlich versäumten Vortrages (OLG Celle, Beschl. v. 20.12.2012 - 4 W 212/12, MDR 2013, 364).
Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass er die Mietkosten von 670,00 € bezahlt (Bl. 71/77/80 VKH-Heft). Diese Wohnkosten der (gesamten) Bedarfsgemeinschaft sind nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO abzugsfähig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.09.2009 - 8 WF 63/09, FamRZ 2010, 141).
Der Antragsteller, der mit seiner Lebensgefährtin in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, kann zudem die Kosten, mit denen er zur Deckung des Bedarfs der Gemeinschaft herangezogen wird, als besondere Belastung i.S.v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO geltend machen (OLG Dresden, Beschl. v. 02.03.2009 - 24 WF 0116/09, FamRZ 2009, 1425; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.04.2015 – 5 WF 107/15, FamRZ 2015, 1918). Dies bedeutet einen weiteren Abzug i.H.v. 566,89 € (Bl. 59 VKH-Heft: Verteilung von 377,42 € auf H und 189,47 € auf L). Es ergibt sich dann, ausgehend von einem durchschnittlichen Einkommen von 1.626,00 € (Mittelwert Oktober 2015-April 2016 ohne November 2015, Bl. 21 VKH-Heft, und abzüglich steuerfreier Verpflegungszuschüsse, vgl. LAG Köln, Beschl. v. 15.01.2009 - 5 Ta 534/08, zit. n. Juris; LAG Schleswig, Beschl. v. 15.11.2012 - 5 Ta 189/12, zit. n. Juris) folgende Berechnung
Einkommen: 1.626,00 €
Kindergeld 190,00 €
Abzüglich:
Freibeträge AS - 681,00 €
Freibetrag Z - 309,00 €
Wohnkosten - 670,00 €
Pfändung - 22,72 €
Heranziehung für
Bedarfsgemeinschaft - 566,89 €,
nach der ein für Ratenzahlungen einsatzfähiges Einkommen nicht zur Verfügung
steht.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass die behauptete Zahlung weiteren Kindesunterhalts für das bei der Antragsgegnerin lebende Kind L auch durch die nun beigefügten Kontennachweise nicht belegt ist.