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Oberlandesgericht Köln·10 WF 292/93·30.01.1994

Versagung von PKH: Sozialhilfeträger als Inhaber übergegangener Unterhaltsansprüche

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für Klage auf Kindesunterhalt; die Stadt hatte bereits Sozialhilfe gezahlt und die Klägerin zur Prozessvertretung ermächtigt. Das OLG stellt fest, dass nach § 91 BSHG n.F. Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialhilfeträger übergehen und dies bis zum Beginn der Hilfe zurückwirkt. Da die Klägerin nur Ansprüche geltend macht, die auf die Stadt übergegangen sind, fehlt ihr ein schutzwürdiges Prozeßführungsinteresse; PKH ist daher zu Recht versagt worden. Eine auf künftigen Unterhalt beschränkte Klage erachtet das Gericht als mutwillig, weil der Träger auch diesen gemeinsam geltend machen kann.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozeßkostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach der Neufassung von § 91 BSHG geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über; der Übergang wirkt nach § 91 Abs. 3 BSHG i.V.m. § 1613 BGB auf den Beginn der Hilfe zurück, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug ist.

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Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse an der gewillkürten Prozeßstandschaft, soweit er nur die bereits auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Ansprüche verfolgt.

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Eine auf den künftig fällig werdenden Unterhalt beschränkte Klage kann mutwillig i.S.d. § 114 ZPO sein, wenn der Träger der Sozialhilfe nach § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG befugt ist, zusammen mit dem übergegangenen Anspruch auch den künftigen Unterhalt geltend zu machen.

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Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung ohne hinreichende Erfolgsaussichten erscheint oder als mutwillig einzustufen ist; dies gilt insbesondere, wenn die Rechtslage durch den Anspruchsübergang zugunsten des Sozialhilfeträgers die Erfolgsaussichten der Klage des Berechtigten ausschließt.

Relevante Normen
§ BGHG § 91§ ZPO § 114§ 91 BGHG n.F.§ 91 Abs. 3 S. 1 BGHG§ 91 Abs. 3 S. 2 BGHG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 24 F 243/93

Leitsatz

1. Der in § 91 BGHG n.F. angeordnete Anspruchsübergang hat zur Folge, daß auch vor Inkrafttreten der Neuregelung fällige Unterhaltsansprüche in Höhe der geleisteten Aufwendungen dem Träger der Sozialhilfe zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 S. 1 BGHG erfüllt sind. 2. Der Unterhaltsberechtigte hat kein schutzwürdiges Interesse, die auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Unterhaltsansprüche in gewillkürte Prozeßstandschaft geltend zu machen, wenn er sich keiner weitergehenden als der übergegangenen Ansprüche berühmt. 3. In diesem Fall ist eine auf den Unterhalt für die Zukunft beschränkte Klage des Berechtigten i.S.d. § 114 ZPO mutwillig, weil der Träger der Sozialhilfe diesen Unterhalt nach § 91 Abs. 3 S. 2 BGHG zusammen mit dem übergegangenen Recht selbst einklagen kann.

Tenor

wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 04.11.1993 (24 F 243/93) zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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Die Klägerin begehrt Prozeßkostenhilfe für ihre im September 1993 eingereichte Klage, mit der sie von ihrem getrenntlebenden Ehemann für die beiden ge-meinschaftlichen Kinder Zahlung eines Monatsunter-halts von je 241,00 DM (Mindestbedarf nach Düssel-dorfer Tabelle abzüglich anteiliges Kindergeld) ab April 1993 verlangt. Seit Beginn des Anspruchszeit-raumes ist die Stadt A. im Wege der Sozialhilfe mit monatlichen Zahlungen von (mindestens) je 256,00 DM für den Lebensbedarf der Kinder aufgekommen. Sie hat die Klägerin ermächtigt, die für die Zeit vom 07.04.1993 bis zur letzten mündlichen Verhandlung übergegangenen Ansprüche vor Gericht im eigenen Na-men geltend zu machen.

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Das Amtsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, die Rechtsverfolgung erscheine mutwillig; eine Partei, die die Verfah-renskosten selbst tragen müsse, würde sich nicht zur Klage entschließen, nachdem die Stadt A. Inha-berin der Unterhaltsansprüche geworden sei.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verweist die Klägerin darauf, daß § 91 BSHG n.F. erst am 01.07.1993 in Kraft getreten sei. Die vor diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen seien nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen.

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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat die Bewilligung von Prozeßko-stenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die beab-sichtigte Klage bietet keine hinreichenden Erfolgs-aussichten (§ 114 ZPO), weil die geltendgemachten Ansprüche bereits mit Wirkung ab 07.04.1993 - für den davor liegenden Zeitraum fehlt es an der nach § 1613 BGB erforderlichen verzugsbegründenden Mah-nung des Beklagten - auf die Stadt A. übergegangen sind und die Klägerin kein schutzwürdiges Interesse hat, die den Kindern nicht zustehenden Rechte gemäß § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen geltend zu machen.

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Nach der Neufassung des § 91 BSHG durch Art. 7 Nr. 22 des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23.06.1993 (BGBl. I 944, 952) ist der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen - und damit in vollem Umfang - auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, ohne daß es noch der nach früherem Recht erforderlichen Überleitungsanzeige bedurfte. Die neue Regelung ist am 27.06.1993 in Kraft getreten und seither in Ermangelung einer besonde-ren Übergangsvorschrift uneingeschränkt anzuwenden (vgl. Scholz FamRZ 1994, 1). Nach § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG i.V.m. § 1613 BGB wirkt der Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Beginn der Hil-fegewährung u.a. dann zurück, wenn der Unterhalts-pflichtige mit der Zahlung in Verzug geraten ist, was hier aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 07.04.1993 nicht zweifelhaft sein kann. Dies bedeutet, daß sich der gesetzliche Anspruchsüber-gang - verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe OLG Hamburg FamRZ 1994, 126) - auf den vor Inkrafttre-ten der Neuregelung liegenden Zeitraum bis zum Ein-setzen der Sozialhilfe zurückerstreckt.

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Somit ist die Stadt A. Inhaberin der bisher fälli-gen Unterhaltsansprüche. Die Klägerin kann diese aufgrund der ihr erteilten Prozeßführungsermächti-gung nicht selbst einklagen, weil sie kein anerken-nenswertes Interesse an der Rechtsverfolgung hat und die gewillkürte Prozeßstandschaft deshalb unzu-lässig ist.

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Hierzu werden allerdings unterschiedliche Auffas-sungen vertreten. Nach verbreiteter Ansicht (KG FamRZ 1988, 300; OLG Hamm - 10. Senat - FamRZ 1989, 506; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., vor § 50 Rdn. 49) hängt die Zulässigkeit der Klage bei der hier zu beurteilenden Sachlage von einem eigenen rechtlichen Interesse des unterhaltsberechtigten Hilfeempfängers an der Prozeßführung grundsätzlich nicht ab, weil die Befürchtung des Rechtsmiß-brauchs, die für die Herausbildung des Erfordernis-ses des Prozeßführungsinteresses bei gewillkürter Prozeßstandschaft maßgebend gewesen sei, im Falle der Ermächtigung durch den Träger der Sozialhilfe im allgemeinen nicht zum Tragen komme. Überdies sprächen die größere Sachnähe des Unterhaltsbe-rechtigten und prozeßökonomische Erwägungen - Ver-meidung zweier Prozesse hinsichtlich des rück-ständigen und des künftigen Unterhalts - für die Zulassung der Klage. Demgegenüber kann nach wohl vorherrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990, 417; OLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seet-zen NJW 1978, 1350/3; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 1601 Rdn. 21; Soergel-Häber-le, BGB, 12. Aufl., § 1607 Rdn. 6; Göppinger-Wax, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 3043 und 3045) auf die Feststellung eines schutzwürdigen Interesses des Unterhaltsberechtigten an der Prozeßführung nicht verzichtet werden. Hieran fehle es aber, weil er seine Rechtslage bei der vorliegenden Fallge-staltung nicht beeinflussen könne. Da sein in der Vergangenheit aufgetretener Bedarf durch Sozialhil-feleistungen gedeckt worden sei, bringe ihm die Be-gleichung der dem Träger der Sozialhilfe zustehen-den Unterhaltsrückstände weder Vorteile noch wirke sich das Unterbleiben der rückständigen Zahlungen für ihn nachteilig aus. In solchem Falle dürfe der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger nicht das ihn als Rechtsinhaber treffende Prozeßrisiko über-bürden.

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In Übereinstimmung mit dieser Auffassung hat auch der Senat ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Sozialhilfeempfängers an der Prozeßführung im eige-nen Namen als erforderlich angesehen, ein solches allerdings hinsichtlich des gesamten Unterhalts auch dann als gegeben erachtet, wenn ein Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, während der Prozeßstandschafter hinsichtlich eines die bisherigen Hilfeleistungen übersteigenden Betrages Anspruchsinhaber geblieben ist (Senatsur-teil vom 16.11.1992 - 10 UF 112/92 -). In diesem Fall, in dem über zwei Teile desselben Anspruches für denselben Zeitraum entschieden werden müßte, entspricht es einem legitimen Bedürfnis des Hil-feempfängers, die Rechtsverfolgung koordiniert in seiner Hand zu behalten (Schenker DAV 1986, 465/8). Die ihm weiterhin zustehende Unterhaltsspitze kann nicht unabhängig von der Höhe des übergegangenen Anspruchsteils festgestellt werden. Es wäre mit den Geboten prozeßökonomischer und kostensparender Ver-fahrensweise nicht zu vereinbaren, wenn die Berech-tigung der Ansprüche in zwei getrennten Prozessen überprüft werden müßte.

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Diese Erwägungen können indes nicht herangezogen werden, wenn sich der Prozeßstandschafter - wie hier - keines höheren als des auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Anspruches berühmt. Auch seine größere Sachnähe bietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die Anerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem Sozialhil-feträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9), der Aufklärungsbedarf aber ohnehin verhältnismäßig gering ist, wenn nur der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle be-ansprucht werden soll. Es muß daher der Stadt A. überlassen bleiben, die auf sie übergegangenen Un-terhaltsansprüche im Wege der Klage selbst geltend-zumachen.

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Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht le-diglich Aussicht auf Erfolg, soweit sie den künf-tig fällig werdenden Kindesunterhalt beansprucht. Insofern ist sie nach § 1629 Abs. 3 BGB zur Pro-zeßführung berechtigt, weil sie durch Erstreiten eines obsiegenden Urteils die Gewährung von So-zialhilfe und den daran geknüpften Anspruchsüber-gang vermeiden kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 23/5). Gleichwohl ist der Klägerin auch hinsichtlich des künftigen Unterhalts Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die hierauf beschränkte Rechtsverfolgung nach Auffassung des Senats i.S.d. § 114 ZPO mutwillig wäre. Eine verständige, auf Prozeßkostenersparnis bedachte Partei in der Lage der Klägerin würde es dem Sozialhilfeträger überlassen, den Unterhalt einheitlich geltendzumachen. Schon nach früherem Recht war anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger, der Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet hat, auch den künftig fällig werdenden Unterhalt unter der in den Urteilstenor aufzunehmenden Bedingung ein-klagen kann, daß er künftig Sozialhilfe in Höhe der zugesprochenen Beträge ohne Unterbrechung von mehr als zwei Monaten leistet (BGH FamRZ 1992, 797/9 m.w.N.). § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG n.F. eröffnet dem Träger der Sozialhilfe nunmehr bei Hilfegewäh-rung für voraussichtlich längere Zeit ausdrücklich die Möglichkeit, zusammen mit dem übergegangenen Anspruch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch den Unterhalt für die Zukunft geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 121/93 S. 220) soll die gesetzliche Prozeß-führungsermächtigung Doppelprozesse vermeiden hel-fen. Die Sozialhilfeträger sind daher bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung verstärkt aufge-fordert, auch die künftigen Unterhaltsleistungen anstelle des Berechtigten im eigenen Namen geltend zu machen. Dieser hat hieran jedenfalls solange kein i.S.d. § 114 ZPO anerkennenswertes Interesse, als der von ihm beanspruchte Unterhalt den Umfang der Sozialhilfeleistungen nicht überschreitet.

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Beschwerdewert: bis 600,00 DM