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Oberlandesgericht Köln·10 WF 278/98·06.01.1999

Beschwerde gegen amtswegige Aufhebung der PKH-Bewilligung erfolgreich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beschwerte sich gegen die Aufhebung seiner Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht. Streitpunkt war, ob die PKH ohne förmliche Beschwerde der Staatskasse oder ohne Tatbestand des §124 ZPO amtswegig aufgehoben werden darf. Das OLG hebt den angefochtenen Beschluss auf und stellt die PKH-Bewilligung wieder her, da keine gesetzliche Grundlage oder hinreichende Begründung für die Aufhebung vorlag.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Aufhebung der PKH-Bewilligung erfolgreich; ursprüngliche PKH wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nur auf eine nach §127 Abs.3 ZPO zulässige (förmliche) Beschwerde der Staatskasse oder in einem Fall des §124 ZPO aufgehoben werden.

2

Eine amtswegige Aufhebung einer PKH-Bewilligung ist nicht zulässig, bloße Annahmen über einen Irrtum der ursprünglichen Entscheidung genügen nicht.

3

Die aufhebende Entscheidung eines Gerichts muss eine tragfähige gesetzliche Grundlage enthalten und hinreichend begründet werden; das Unterlassen einer Begründung macht die Aufhebung rechtsfehlerhaft.

4

Die Beschwerde gegen die Aufhebung einer PKH ist geeignet, die ursprüngliche Bewilligung wiederherzustellen, wenn die Aufhebung wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen oder mangels Begründung rechtswidrig ist.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 ZPO§ 127 Abs. 3 ZPO§ 124 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 09.12.1998 (27 F 24/96) a u f g e h o b e n .

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie führt im Ergebnis zur Wiederherstellung der in dem angefochtenen Beschluß aufgehobenen PKH-Bewilligung vom 09.02.1998.

3

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann nur auf eine nach § 127 Abs.3 ZPO zulässige (förmliche) Beschwerde der Staatskasse oder in einem Fall des § 124 ZPO aufgehoben werden. Ein solcher Fall ist hier nicht ersichtlich und auch vom Amtsgericht, das seine Entscheidung nicht begründet hat, nicht dargelegt worden. Nach dem Gesamtzusammenhang liegt die Annahme nahe, daß der Amtsrichter zu der Auffassung gelangt ist, die PKH-Bewilligung vom 09.02.1998 sei von Irrtum beeinflußt. Dies bietet keinen Grund für die amtswegige Aufhebung der Bewilligung.