Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·10 WF 229/97·29.09.1997

Vergleichsgebühr (§23 BRAGO): Keine erhöhte Gebühr bei PKH für nichtanhängige Folgesache

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt rügte die Kürzung seiner Vergleichsgebühr von 15/10 auf 10/10 im Scheidungsverfahren. Zentral war, ob eine erhöhte Gebühr nach §23 Abs.1 S.3 BRAGO ausgeschlossen ist, wenn für den Abschluss eines Vergleichs über nichtanhängige Scheidungsfolgesachen Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Das OLG Köln wies die Beschwerde ab und bestätigte die 10/10-Gebühr, weil das Gericht die Vereinbarung nach Erörterung geprüft und PKH bewilligt hatte. Entscheidend ist, dass das Gericht durch Erörterung und Protokollierung in ein PKH-Verfahren einbezogen wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen Kürzung der Vergleichsgebühr abgewiesen; nur 10/10 BRAGO zugestanden

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO steht dem Rechtsanwalt nur eine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn über den Gegenstand des Vergleichs kein gerichtliches Verfahren oder Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist.

2

Wird Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs über nichtanhängige Folgesachen bewilligt, ist dieses Bewilligungsverfahren als ein Verfahren im Sinne von § 23 BRAGO zu behandeln und schließt die erhöhte Vergleichsgebühr aus.

3

Die Behandlung der Vereinbarung durch das Gericht (Erörterung und Protokollierung) genügt, um den Entlastungszweck des § 23 BRAGO zu verhindern und somit ein PKH-Verfahren anzunehmen, unabhängig vom Umfang der gerichtlichen Prüfung.

4

Für die Abgrenzung kommt es auf die Einbeziehung des Gerichts in die Prüfung und Protokollierung der Vergleichsvereinbarung an; das genaue Ausmaß der Prüfung ist insoweit zweitrangig.

Relevante Normen
§ BRAGO § 23 ABS. 1 S. 1 u. 3§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO§ 23 BRAGO§ 630 Ziffer 3 ZPO

Leitsatz

Berechnung der Vergleichsgebühr nach Erörterung einer nicht anhängigen Folgesache

Wird in einem Scheidungsverfahren einer Partei PKH für den Abschluß eines Vergleichs in einer nicht anhängigen Scheidungsfolgesache bewilligt, steht dem beigeordneten Rechtsanwalt jedenfalls dann keine erhöhte Vergleichsgebühr zu, wenn der Vergleich nach Erörterung geschlossen wurde.

Gründe

2

Das Amtsgericht hat die ursprünglich zu Gunsten des Beschwerdeführers für dessen Mitwirkung an dem am 29.11.1996 geschlossenen Vergleich festgesetzte Gebühr von 15/10 auf 10/10 gekürzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet; dem Beschwerdeführer steht nämlich vorliegend nicht die erhöhte Gebühr, sondern nur die Gebühr von 10/10 zu. Eine erhöhte Gebühr erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur für die Mitwirkung bei Abschluß eines Vergleichs, soweit nicht über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren oder ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift anhängig war.

3

Der Antragsgegnerin war im Scheidungstermin zunächst Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren bewilligt worden. In demselben Termin wurde die Prozeßkostenhilfe auf den Vergleich erweitert. In diesem Vergleich haben die Parteien eine Regelung über Hausrat, Zugewinn und nachehelichen Unterhalt getroffen. Diese Folgesachen waren zwar nicht anhängig; der Senat folgt jedoch nicht der Ansicht, daß ein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne von § 23 BRAGO als nicht anhängig anzusehen ist, wenn in einer Scheidungsvereinbarung nichtanhängige Folgesachen miterledigt werden und hierfür Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Auch wenn der Gesetzeswortlaut dafür sprechen könnte, daß mit einem Prozeßkostenhilfeverfahren nur ein Verfahren gemeint ist, in dem um Prozeßkostenhilfe für den Anspruch selbst, also die Folgesachen nachgesucht wird, rechtfertigen es Sinn und Zweck der Vorschrift, das Prozeßkostenhilfegesuch für den Abschluß eines Vergleichs über eine Folgesache einem solchen Verfahren gleichzusetzen. Mit der Regelung des § 23 BRAGO wollte der Gesetzgeber das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung mitzuerledigen. Der hiermit verfolgte Entlastungseffekt der Gerichte wird aber nur dann erreicht, wenn sich das Gericht mit der von den Parteien ausgehandelten Regelung nicht befassen muß und somit durch die Protokollierung des Vergleichs sozusagen nur als Beurkundungsorgan in Anspruch genommen wird. Auch wenn wegen Fehlens eines entsprechenden Vortrags eine eingehende Prüfung der Erfolgsaussichten der im Vergleich geregelten Ansprüche kaum möglich und die Erfolgsaussicht eines Begehrens in aller Regel bereits durch den angekündigten Vergleichsabschluß indiziert sein wird, wird das Gericht jedoch nicht automatisch einer Partei Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs bewilligen, sondern eine Bewilligung vom Gegenstand und Inhalt der zu treffenden Regelung abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei solchen Scheidungsfolgesachen, über die sich die Ehegatten im Falle einer einverständlichen Scheidung gemäß § 630 Ziffer 3 ZPO geeinigt haben sollen, also Unterhalt, Hausrat und Ehewohnung, mithin Gegenstände, denen der Gesetzgeber besondere Bedeutung für den Fall einer einverständlichen Scheidung beimißt. Das Gericht wird Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs über eine Folgesache in aller Regel nur dann gewähren, wenn es die Angemessenheit und Ausgewogenheit der Vereinbarung zumindest grob überprüft hat. Hat es Zweifel hieran, wird die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommen. Auch im vorliegenden Falle hat sich der Familienrichter offensichtlich mit den zu regelnden Gegenständen auseinandergesetzt, da der Vergleich erst nach Erörterung geschlossen wurde. Prozeßkostenhilfe wurde zudem nicht bereits vor Abschluß des Vergleichs, sondern erst danach bewilligt, also zu einem Zeitpunkt, als die Vereinbarung in ihren Einzelheiten feststand.

4

Ist somit davon auszugehen, daß das Gericht die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe mit Blick auf die getroffene Vereinbarung geprüft hat, muß dies ausreichen, um ein solches Verfahren als ein Prozeßkostenhilfeverfahren im Sinne von § 23 Abs.1 S. 3 BRAGO anzusehen. Dabei kann letztlich dahinstehen, in welchem Umfang das Gericht die fragliche Prüfung vorgenommen hat. Denn für die Frage, ob der gewünschte Entlastungseffekt eintritt, kommt dem Ausmaß der Inanspruchnahme des Gerichts nur untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, daß überhaupt eine Prüfung in einem gerichtlichen Verfahren veranlaßt war und das Gericht durch die Parteien in Form der Erörterung der Sach- und Rechtslage und der anschließenden Protokollierung in Anspruch genommen wurde (so auch OLG Saarbrücken, MDR 96, 1193; OLG Köln, Rechtspfleger 1997, 187; OLG Nürnberg, JurBüro 1996, 25; Mümmler, Rechtsanwaltsgebühren in Familiensachen, JurBüro 1995, 353, 356; a.A. OLG Bamberg, JurBüro 1996, 23 ff; OLG Karlsruhe, JurBüro 1996, 638, OLG Zweibrücken, Rechtspfleger 1997, 187; Gerold-Schmidt-von Eicken, 13. Auflage, § 23 BRAGO Rn. 40; Enders JurBüro 1995, 393 ff).

5

Beschwerdewert: 175,38 DM

6

Köln, den 30. September 1997 Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat - Familiensenat -

7

- 4 -