Beschwerde gegen Zurückweisung der Zwangsgeldandrohung bei gerichtlich protokolliertem Vergleich
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung, aufgrund eines gerichtlich protokollierten Vergleichs gegen die Antragsgegnerin Zwangsgeld anzudrohen und erhält Prozesskostenhilfe. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, da der Vergleich keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 33 FGG bildet. Eine gerichtliche Billigung oder Verfügung, die den Vergleich zur Vollstreckungsgrundlage macht, fehlt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Androhung von Zwangsgeld als unbegründet abgewiesen, da kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zwischen den Parteien geschlossener, gerichtlich protokollierter Vergleich begründet nur dann einen Vollstreckungstitel nach § 33 FGG, wenn das Gericht ihn durch eigene Entscheidung billigt und ihm damit den Charakter einer gerichtlichen Verfügung verleiht.
Zur Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 33 FGG ist eine Verfügung des Gerichts erforderlich; ein bloßer Parteivereinbarung fehlt diese Wirkung.
Die Empfehlung oder Mitwirkung des Gerichts beim Zustandekommen eines Vergleichs ersetzt nicht die erforderliche abschließende gerichtliche Genehmigung der einzelnen Regelungen für Vollstreckungszwecke.
Fehlt ein Vollstreckungstitel, ist die Zurückweisung eines Antrags auf Zwangsgeldandrohung rechtlich gerechtfertigt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 22 F 135/93
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.06.1993 - 22 F 135/93 - wird - soweit es die Zurückweisung des Zwangsgeldandrohungsantrages betrifft - auf seine Kosten (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG) zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Das Amtsgericht hat es mit Recht abgelehnt, der Antragsgegnerin wegen Nichteinhaltung der in dem Vergleich vom 03.03.1993 festgelegten Besuchszeiten ein Zwangsgeld anzudrohen und dem Antragsteller für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Ob die in dem Vergleich getroffene Umgangsregelung genügend bestimmt ist, um eine Vollstreckungsmaß-nahme zu rechtfertigen, bedarf allerdings keiner Vertiefung. Denn der angefochtene Beschluß erweist sich im Ergebnis schon deshalb als zutreffend, weil der Vergleich keinen Vollstreckungstitel gemäß § 33 FGG darstellt.
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Nach dieser Vorschrift darf ein Zwangsgeld nur zur Durchsetzung einer "Verfügung des Gerichts" angedroht bzw. festgesetzt werden. In diesem Sinne kann ein zwischen den Beteiligten geschlossener, gerichtlich protokollierter Vergleich nur dann eine Vollstreckungsgrundlage bilden, wenn ihn das Gericht durch eine eigene Entscheidung gebilligt und ihm dadurch den Charakter einer gerichtlichen Verfügung verliehen hat. Eine solche Verfügung, die z.B. auch in der Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine vergleichs-weise Regelung liegen kann, ist hier nicht getrof-fen worden. Sie kann insbesondere auch nicht darin gesehen werden, daß die Parteien den Vergleich aus-weislich des Vorwortes auf Empfehlung des Gerichts geschlossen haben. Es hätte vielmehr einer das Ver-fahren abschließenden gerichtlichen Genehmigung der von den Parteien im einzelnen getroffenen Regelun-gen bedurft (vgl. dazu OLG Stuttgart FamRZ 1979, 342; OLG Hamm FamRZ 1980, 932; OLG Zweibrücken FamRZ 1982, 429; OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 90; Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 13. Aufl., § 33 Rdn. 10).
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Beschwerdewert:
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betreffend die Zurückweisung des Zwangsgeldantra-ges: 1.000,-- DM
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betreffend den PKH-Antrag: bis 300,-- DM.