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Oberlandesgericht Köln·10 WF 194/20·09.09.2020

Beschwerde gegen Versagung von Verfahrenskostenhilfe in Scheidungsverfahren – Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Versagung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht Aachen mit dem Vorwurf mutwilliger Rechtsverfolgung eines Scheidungsantrags. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Es stellte klar, dass ein Anerkennungsverfahren nicht stets Vorrang hat und die fehlende ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin derzeit die Erfolgsaussicht verhindert.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben, Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; VKH darf nicht unter dem Gesichtspunkt mutwilliger Rechtsverfolgung versagt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwehrung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung ist nur gerechtfertigt, wenn das Vorgehen objektiv als mutwillig erscheint und ein anderes Verfahren unzweifelhaft vorrangig sowie erfolgversprechender ist.

2

Ein Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils steht nicht generell in einem Vorrangverhältnis vor einem inländischen Scheidungsverfahren; die Erfolgsaussicht des Scheidungsantrags ist hieran nicht durchweg zu messen.

3

Die bereits erfolglos betriebene Durchführung eines Anerkennungsverfahrens mindert die Erforderlichkeit, vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens nochmals vorrangig das Anerkenntnisverfahren zu betreiben.

4

Fehlt eine taugliche, ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin, fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung; das Gericht kann dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung setzen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 220 F 185/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 11.08.2020 – 220 F 185/20 – aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt wird.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht seines Antrags kann nicht mit dem Hinweis auf einen Vorrang des (Nicht-)Anerkennungsverfahrens und eines daher vorliegend mutwilligen Vorgehens verneint werden.

4

Hierbei verweist das Amtsgericht zu Recht darauf, dass die Einleitung eines inländischen Scheidungsverfahrens mutwillig sein kann, wenn sich das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2003 – 17 WF 179/02, FamRZ 2003, 1019). Das Anerkennungsverfahren kann sich solcherart als einfacherer und kostengünstiger Weg erweisen, wenn es beispielsweise (nur) an der fehlenden Mitwirkung des um Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren nachsuchenden Beteiligten fehlt (OLG Stuttgart, a.a.O., wo die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens selbst das Anerkenntnisverfahren durch Verweis auf formale Mängel „blockiert“ hatte). Im übrigen aber steht das Anerkenntnisverfahren nicht in einem „Vorrangverhältnis“ vor dem Scheidungsverfahren, so dass einem Scheidungsantrag nicht durchweg die Erfolgsaussicht unter Hinweis darauf versagt werden kann, das Anerkenntnisverfahren müsste zunächst betrieben werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.1999 – 16 WF 107/99, FamRZ 2000, 1021).

5

Vorliegend bestand für den Antragsteller hierzu zunächst noch weniger Anlass, weil er das Anerkenntnisverfahren bereits beschritten und eine abschlägige Entscheidung erwirkt hat. Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Einlegung von Rechtsmitteln noch möglich und aus Sicht des Amtsgerichts auch erfolgversprechend sei (Bl. 45 d.A.), ohne dass der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt hätte. Dieser Umstand allein lässt – auch wenn dem Amtsgericht darin Recht zu geben ist, dass eine an sich auch für den Antragsteller wünschenswerte schnelle Klärung einer Rechtsfrage hätte erzielt werden können – sein Vorgehen nicht als mutwillig erscheinen: zum einen spricht bereits der Umstand einer ablehnenden Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr dafür, dass ein Rechtsmittel hiergegen zwingend Erfolg hätte (nur dann wäre das Rechtsmittel ein deutlich sichererer und erfolgversprechender Weg). Hinzu tritt eine potentielle Kostenbelastung des Antragstellers, würde er im Rechtsmittel unterliegen. Hätte er schließlich das Rechtsmittelverfahren nur auf Basis von Verfahrenskostenhilfe betreiben können, wäre die Staatskasse ebenso betroffen wie nun über die Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Ein – dem Antragsteller anzulastender – zwingender Vorrang, das Anerkenntnisverfahren zu betreiben, bestand daher nicht.

6

Eine Entscheidung in der Sache ist nicht möglich, weil – worauf das Amtsgericht völlig zu Recht verwiesen hat – derzeit noch keine taugliche, ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin benannt worden ist, so dass nach Aktenlage bereits aus diesem Grund die hinreichende Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung fehlt; das Amtsgericht wird Gelegenheit haben, dem Antragsteller (neuerlich) eine Frist zur Nachbesserung zu setzen und sodann erneut zu entscheiden.

7

Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.