OLG Köln: VKH für Scheidungsverfahren nicht wegen angeblicher Mutwilligkeit versagen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller focht die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein inländisches Scheidungsverfahren an, die das Amtsgericht mit Verweis auf ein vorrangiges Anerkennungsverfahren als mutwillig ablehnte. Das Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies zurück, da ein genereller Vorrang des Anerkennungsverfahrens nicht besteht und der Antragsteller bereits ein Anerkennungsverfahren betrieben hatte. Die Sache wurde wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift der Antragsgegnerin zur Nachbesserung zurückverwiesen.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; Verfahrenskostenhilfe darf nicht allein wegen mutwilliger Rechtsverfolgung versagt werden
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen angeblicher mutwilliger Rechtsverfolgung setzt voraus, dass ein zwingender Vorrang eines anderen Verfahrens vorliegt; ein Anerkennungsverfahren hat nicht durchweg Vorrang vor einem Scheidungsverfahren.
Das Vorhandensein eines bereits betriebenen und abschlägig beschiedenen Anerkennungsverfahrens spricht gegen die Annahme mutwilligen Vorgehens, insbesondere wenn ein Erfolg eines Rechtsmittels gegen die Ablehnung nicht gesichert ist.
Fehlt eine taugliche, ladungsfähige Anschrift der Gegenseite, kann dies die hinreichende Aussicht auf Erfolg eines Scheidungsantrags entfallen lassen; das Gericht hat dem Antragsteller in diesem Fall Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen.
Bei Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe sind mögliche Kostenfolgen eines angelegten Rechtsmittelverfahrens und die Belastung der Staatskasse zu berücksichtigen; dies kann einen zwingenden Vorrang eines Anerkennungsverfahrens entkräften.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 220 F 185/20
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 11.08.2020 – 220 F 185/20 – aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht unter dem Gesichtspunkt einer mutwilligen Rechtsverfolgung versagt wird.
Gründe
I.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat vorläufigen Erfolg. Die hinreichende Erfolgsaussicht seines Antrags kann nicht mit dem Hinweis auf einen Vorrang des (Nicht-)Anerkennungsverfahrens und eines daher vorliegend mutwilligen Vorgehens verneint werden.
Hierbei verweist das Amtsgericht zu Recht darauf, dass die Einleitung eines inländischen Scheidungsverfahrens mutwillig sein kann, wenn sich das Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils als einfacherer Weg darstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.01.2003 – 17 WF 179/02, FamRZ 2003, 1019). Das Anerkennungsverfahren kann sich solcherart als einfacherer und kostengünstiger Weg erweisen, wenn es beispielsweise (nur) an der fehlenden Mitwirkung des um Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren nachsuchenden Beteiligten fehlt (OLG Stuttgart, a.a.O., wo die Antragstellerin des Scheidungsverfahrens selbst das Anerkenntnisverfahren durch Verweis auf formale Mängel „blockiert“ hatte). Im übrigen aber steht das Anerkenntnisverfahren nicht in einem „Vorrangverhältnis“ vor dem Scheidungsverfahren, so dass einem Scheidungsantrag nicht durchweg die Erfolgsaussicht unter Hinweis darauf versagt werden kann, das Anerkenntnisverfahren müsste zunächst betrieben werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.1999 – 16 WF 107/99, FamRZ 2000, 1021).
Vorliegend bestand für den Antragsteller hierzu zunächst noch weniger Anlass, weil er das Anerkenntnisverfahren bereits beschritten und eine abschlägige Entscheidung erwirkt hat. Zwar hat das Amtsgericht ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Einlegung von Rechtsmitteln noch möglich und aus Sicht des Amtsgerichts auch erfolgversprechend sei (Bl. 45 d.A.), ohne dass der Antragsteller Rechtsmittel eingelegt hätte. Dieser Umstand allein lässt – auch wenn dem Amtsgericht darin Recht zu geben ist, dass eine an sich auch für den Antragsteller wünschenswerte schnelle Klärung einer Rechtsfrage hätte erzielt werden können – sein Vorgehen nicht als mutwillig erscheinen: zum einen spricht bereits der Umstand einer ablehnenden Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr dafür, dass ein Rechtsmittel hiergegen zwingend Erfolg hätte (nur dann wäre das Rechtsmittel ein deutlich sichererer und erfolgversprechender Weg). Hinzu tritt eine potentielle Kostenbelastung des Antragstellers, würde er im Rechtsmittel unterliegen. Hätte er schließlich das Rechtsmittelverfahren nur auf Basis von Verfahrenskostenhilfe betreiben können, wäre die Staatskasse ebenso betroffen wie nun über die Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren. Ein – dem Antragsteller anzulastender – zwingender Vorrang, das Anerkenntnisverfahren zu betreiben, bestand daher nicht.
Eine Entscheidung in der Sache ist nicht möglich, weil – worauf das Amtsgericht völlig zu Recht verwiesen hat – derzeit noch keine taugliche, ladungsfähige Anschrift der Antragsgegnerin benannt worden ist, so dass nach Aktenlage bereits aus diesem Grund die hinreichende Erfolgaussicht der Rechtsverfolgung fehlt; das Amtsgericht wird Gelegenheit haben, dem Antragsteller (neuerlich) eine Frist zur Nachbesserung zu setzen und sodann erneut zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 113 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.