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Oberlandesgericht Köln·10 WF 172/06·27.11.2006

Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Differenzmethode bei Abtrennung der Folgesache

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte erhob Erinnerung gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung aus der Staatskasse. Streitpunkt war die Anrechnung vor Abtrennung entstandener Anwaltsgebühren für die nun selbständige Folgesache elterliche Sorge. Das OLG änderte die Festsetzung und setzte die zu zahlende Vergütung auf 301,21 € fest, weil die anzurechnenden Gebühren nach der Differenzmethode und nicht quotenmäßig zu ermitteln sind.

Ausgang: Erinnerung gegen die Gebührenfestsetzung teilweise stattgegeben; Vergütung aus der Staatskasse auf 301,21 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe für eine nach Abtrennung selbständige Folgesache, steht dem Prozessbevollmächtigten für seine Tätigkeit in diesem Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse zu.

2

Bei Anrechnung vor der Abtrennung entstandener Anwaltsgebühren ist nicht die Bildung einer Quote nach dem Verhältnis der Teilstreitwerte, sondern die Differenzmethode maßgeblich: Es sind die Gebühren nach Gesamtstreitwert und die Gebühren ohne die abgetrennte Folgesache gegenüberzustellen.

3

Nur mit dem sich aus der Differenz ergebenden, geringeren Anteil kann sich die Gebührendegression auf die anzurechnenden Beträge auswirken; eine einfache Quotierung verfälscht das Ergebnis.

4

Die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO (anwendbar nach § 61 Abs. 1 RVG) statthaft und kann zur Überprüfung der Gebührenfestsetzung führen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 4 BRAGO§ 61 Abs. 1 RVG§ 128 Abs. 5 BRAGO

Tenor

Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird der in derselben Sache ergangene Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 wie folgt abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt Dr. L. auf seinen Antrag vom 27.10.2004 aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 301,21 € festgesetzt.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 07.03.2006 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf seinen Antrag vom 27.10.2004 zu zahlende Vergütung auf 198,05 € festgesetzt. Der Familienrichter hat der Erinnerung des Prozessbevollmächtigten, der die Festsetzung seiner Gebühren auf 319,00 € anstrebt, nicht abgeholfen, was als Zurückweisung des Rechtsbehelfs aufzufassen ist. Das hiergegen gerichtete, als Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten ist nach § 128 Abs. 4 BRAGO (hier anzuwenden nach § 61 Abs. 1 RVG) statthaft, auch im Übrigen zulässig und in der Sache weitgehend erfolgreich.

3

Auf den in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 31.10.2005 (10 WF 135/05) wird Bezug genommen. Nachdem das Amtsgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die abgetrennte Folgesache elterliche Sorge bewilligt hat, ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für seine Tätigkeit in dem nunmehr selbständigen Verfahren eine Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren. Bei deren Festsetzung ist in Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 27.10.2004 und dem Beschluss des Amtsgerichts vom 07.03.2006 von dem Betrag von 319,00 € auszugehen. Der Senat hält im Einklang mit der in seiner o.a. Entscheidung angeführten herrschenden Auffassung daran fest, dass die vor der Abtrennung wegen der Folgesache angefallenen Anwaltsgebühren anzurechnen sind. Deren Höhe ist allerdings entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht durch Bildung einer Quote nach dem Verhältnis des Teilstreitwertes der abgetrennten Folgesache zum Gesamtstreitwert des Verbundverfahrens zu ermitteln. Vielmehr sind nach der Differenzmethode die Gebühren nach dem Gesamtstreitwert (einschließlich der abgetrennten Folgesache) den Gebühren nach dem Streitwert gegenüberzustellen, der ohne die abgetrennte Folgesache in Ansatz käme (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2000, 413 m.w.N.). Nur mit dem sich aus der Differenz ergebenden geringeren Anteil wirkt sich die vom Amtsgericht zur Begründung seiner abweichenden Auffassung herangezogene Gebührendegression aus. In diesem Ausgangspunkt ist der Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 11.01.2006 zu folgen. Die anzurechnenden Gebühren sind wie folgt zu ermitteln:

4

Prozess- und Verhandlungsgebühren aus dem

5

Gesamtstreitwert (Ehesache, Versorgungsausgleich

6

und elterliche Sorge) von umgerechnet 13.433,74 DM

7

(2 x 455,00 DM)  910,00 DM

8

Beweisgebühr nach dem Streitwert (ohne Versorgungs-

9

ausgleich) von umgerechnet 12.491,03 DM  455,00 DM

10

    1.365,00 DM

11

Gebühren ohne Folgesache elterliche Sorge:

12

Prozess- und Verhandlungsgebühren nach dem

13

Streitwert (Ehesache und Versorgungsausgleich)

14

von umgerechnet 11.477,91 DM (2 x 445,00 DM)  890,00 DM

15

Beweisgebühr nach dem Streitwert der Ehesache

16

von umgerechnet 10.499,99 DM 445,00 DM          1.335,00 DM

17

Die Differenz von 30,00 DM (1.365,00 DM – 1.335,00 DM) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von 4,80 DM = 34,80 DM = 17,79 € ist auf die nach der Abtrennung der Folgesache entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 319,00 € anzurechnen. Demgemäß sind die aus der Staatskasse zu entrichtenden Gebühren auf 301,21 € festzusetzen.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 128 Abs. 5 BRAGO).

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Köln, den 28.11.2006

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Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat (Familiensenat)