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Oberlandesgericht Köln·10 WF 168/21·17.11.2021

Aufhebung des Widerrufs der Verfahrenskostenhilfe wegen fehlerhafter Ratenanordnung

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen den Widerruf seiner Verfahrenskostenhilfe wegen Nichtzahlung von Raten. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf. Es stellte fest, dass ein Rückstand nach §124 Abs.1 Nr.5 ZPO nur bei zurechenbarem Verschulden anzunehmen ist und die Ratenanordnung unzulässig war, weil Unterhaltsleistungen nicht abgezogen wurden. Daher konnte die Bewilligung nicht aufgehoben werden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Widerruf der Verfahrenskostenhilfe als begründet; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Widerruf der Verfahrenskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Berechtigte den Zahlungsverzug zu vertreten hat; bloße Nichtzahlung rechtfertigt den Widerruf nicht, wenn der Rückstand unverschuldet ist.

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Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer Bewilligung sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe (insbesondere die Bedürftigkeit) auch bei formeller Rechtskraft nochmals zu prüfen; begünstigende und belastende Bestandteile erwachsen nicht in gleicher Weise in materielle Rechtskraft.

3

Bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe sind berücksichtigungsfähige Unterhaltsleistungen vom einzusetzenden Einkommen abzuziehen; bleiben solche Abzüge unberücksichtigt, darf grundsätzlich keine Ratenzahlung angeordnet werden.

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Fehlt dem Beschwerdegericht die Abänderungsbefugnis, kann es die ursprünglich festgesetzten Raten zwar nicht abändern, wohl aber die Aufhebung der Bewilligung wegen fehlender Voraussetzungen verhindern.

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In Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist eine gesonderte Kostenentscheidung entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 76 Abs.1 FamFG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO§ 76 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Eschweiler, 16 F 116/20

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 09.09.2021 – 16 F 116/20 – aufgehoben.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss, mit welchem das Amtsgericht – Familiengericht – Eschweiler dem Antragsteller, dem durch Beschluss vom 20.11.2020 (Bl. 24 VKH-Heft) Verfahrenskostenhilfe zu Raten von monatlich 66,00 € bewilligt worden war, diese Bewilligung wegen Nichtzahlung offener Raten nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO widerrufen hat, hat Erfolg.

3

Das Amtsgericht hat zwar zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller seiner Zahlungsverpflichtung länger als drei Monate nicht nachgekommen ist; darüber hinaus ist aber auch zu prüfen, ob der Beteiligte den Rückstand nicht zu vertreten hat. Dies wird nicht nur angenommen, wenn er im fraglichen Zeitraum zur Ratenzahlung nicht in der Lage gewesen ist. Ein unverschuldeter Rückstand i.o.S. ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen. Es fehlt nämlich am Verschulden, wenn gegen die Raten-anordnung der ursprünglichen Verfahrenskostenhilfebewilligung keine Beschwerde eingelegt wurde, aber feststeht, dass der Antragsteller zur Zahlung der Raten nicht in der Lage war, Verfahrenskostenhilfe als richtigerweise ratenfrei hätte bewilligt werden müssen (OLG Köln, Beschl. v. 05.09.2002 – 14 WF 126-128/02, FamRZ 2003, 774; Zöller-Schultzky, 33. Aufl. (2020), § 124, Rn. 22).

4

Bei einer Entscheidung über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe sind die subjektiven Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe auch dann nochmals zu prüfen, wenn – wie vorliegend - die Bewilligungsentscheidung formell rechtskräftig geworden ist. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe erwächst weder in ihren begünstigenden noch in ihren belastenden Bestandteilen.in materielle Rechtskraft, so dass - während der Rücknahme der Begünstigung der Vertrauensschutz entgegensteht - die Belastung durch Ratenanordnung ohne diese Beschränkung überprüfbar bleibt (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 22.12.2014 – 20 WF 1354/14, FamRZ 2015, 948; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.04.2018 – 13 WF 73/18, FamRZ 2019, 49).

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Nach diesen Grundsätzen lässt die Überprüfung der mit Beschluss vom 20.11.2020 angeordneten Ratenzahlungen es vorliegend nicht zu, die unterlassene Zahlung der Raten als Rückstand i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu betrachten, der die Aufhebung von Verfahrenskostenhilfe rechtfertigen könnte.

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Bei der Bewilligungsentscheidung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller ist diesem, wie sich aus dem Berechnungsbogen des Beschlusses (Bl. 27 VKH-Heft) ergibt, der an sein Kind A gezahlte Unterhalt (251,00 €) nicht abgezogen worden. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtung – die der Antragsteller, der aufgrund des – wie sich aus der Hauptakte ergibt – Wohnsitzes von A bei der Mutter barunterhaltspflichtig ist, auch während der Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens weiter bedient, Bl. 6r VKH-Heft – verbleibt kein einzusetzendes Einkommen mehr (zuvor einsatzfähig: 132,16 €, unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung: 0 €). Richtigerweise hätten daher schon in der Ausgangsentscheidung keine Raten festgesetzt werden dürfen.

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Bei dieser Sachlage verbleibt es zwar – mangels Abänderungsbefugnis des Senats – bei den seinerzeit im Bewilligungsbeschluss festgesetzten Raten, die (etwa bei Verbesserung der Einkommenssituation) eingezogen werden können; eine Aufhebung der Bewilligung aber ist nicht möglich (vgl. Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl. (2022), Rn. 1020;

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Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 76 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.