Beschwerde gegen Versagung von PKH für Unterhaltsklage wegen Sozialhilfeübernahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage; das Amtsgericht hatte sie versagt. Zentrale Frage war, ob Unterhaltsansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind und ob der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Prozeßinteresse hat. Das OLG hält den Anspruchsübergang nach § 91 BSHG für gegeben und sieht für die bereits fälligen Forderungen keine Erfolgsaussicht; die Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Unterhaltsbegehren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 BSHG n.F. gehen Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfeaufwendungen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über, ohne daß es einer Überleitungsanzeige bedarf.
Erhält der Unterhaltsberechtigte für den relevanten Zeitraum Sozialhilfe in einer die Unterhaltsforderung übersteigenden Höhe, fehlt für die Geltendmachung der bereits fälligen Ansprüche eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und Prozeßkostenhilfe kann versagt werden.
Die Zulässigkeit der Prozeßstandschaft des Sozialhilfeträgers ersetzt nicht stets das Prozeßführungsinteresse des Berechtigten; fehlt es dem Berechtigten an einem schutzwürdigen Interesse (z.B. weil ihm durch Befriedigung durch Sozialhilfe keine Nachteile entstehen), ist die selbständige Klage unzulässig bzw. das Verfolgen durch den Berechtigten nicht geboten.
Der Unterhaltsberechtigte kann ein eigenes Prozeßinteresse hinsichtlich künftiger Unterhaltsansprüche haben; gleichwohl kann Prozeßkostenhilfe auch für künftigen Unterhalt versagt werden, wenn die Rechtsverfolgung als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO erscheint und prozeßökonomische Erwägungen sowie die Gesetzesregelung des § 91 Abs.3 BSHG dafür sprechen, daß der Träger die Rechtsverfolgung übernimmt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 22 F 229/93
Tenor
wird die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.12.1993 (22 F 229/93) zurückgewiesen.
Rubrum
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Gründe
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Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung Prozeßko-stenhilfe für ihr Unterhaltsbegehren versagt.
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Die Klägerin erhält seit Beginn des Anspruchszeit-raumes (Juli 1993) von der Stadt A. für sich und die Kinder Sozialhilfe in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe. Nach der am 27.06.1993 in Kraft getretenen Neuregelung des § 91 BSHG sind die Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen - hier also in vollem Umfang - auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, ohne daß es noch der nach früherem Recht erforderlichen Über-leitungsanzeige bedurfte.
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Bei dieser Sachlage bietet die Klage, soweit sie den bereits fälligen Unterhalt betrifft, keine hin-reichende Aussicht auf Erfolg; im übrigen muß sie als mutwillig erscheinen (§ 114 ZPO).
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Die von der Stadt A. als Inhaberin der bisher entstandenen Ansprüche erteilte Prozeßführungser-mächtigung vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die Klägerin kein anerkennenswertes Interesse hat, die Unterhaltsrückstände im Wege der Prozeßstandschaft geltend zu machen.
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Hierzu werden allerdings unterschiedliche Auf-fassungen vertreten. Nach verbreiteter Ansicht (KG FamRZ 1988, 300; OLG Hamm - 10. Senat - FamRZ 1989, 506; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., vor § 50 Rdn. 49) hängt die Zulässigkeit der Klage bei der hier zu beurteilenden Sachlage von einem eigenen rechtlichen Interesse des unterhaltsbe-rechtigen Hilfeempfängers an der Prozeßführung grundsätzlich nicht ab, weil die Befürchtung des Rechtsmißbrauchs, die für die Herausbildung des Erfordernisses des Prozeßführungsinteresses bei ge-willkürter Prozeßstandschaft maßgebend gewesen sei, im Falle der Ermächtigung durch den Träger der Sozialhilfe im allgemeinen nicht zum Tragen komme. Überdies sprächen die größere Sachnähe des Unter-haltsberechtigten und prozeßökonomische Erwägungen - Vermeidung zweier Prozesse hinsichtlich des rück-ständigen und des künftigen Unterhalts - für die Zulassung der Klage. Demgegenüber kann nach wohl herrschender Meinung (OLG Hamburg FamRZ 1990, 417; OLG Hamm - 2. Senat - FamRZ 1990, 1369; Seetzen NJW 1978, 1350/3; Palandt-Diederichsen, BGB, 52. Aufl., Einf. vor § 1601 Rdn. 21; Soergel-Häberle, BGB, 12. Aufl., § 1607 Rdn. 6; Göppinger-Wax, Unter-haltsrecht, 5. Aufl., Rdn. 3043 und 3045) auf die Feststellung eines schutzwürdigen Interesses des Unterhaltsberechtigten an der Prozeßführung nicht verzichtet werden. Hieran fehle es aber, weil er seine Rechtslage bei der vorliegenden Fallgestal-tung nicht beeinflußen könne. Da sein in der Ver-gangenheit aufgetretender Bedarf durch Sozialhilfe-leistungen gedeckt worden sei, bringe ihm die Be-gleichung der dem Träger der Sozialhilfe zustehen-den Unterhaltsrückstände weder Vorteile noch wirke sich das Unterbleiben der rückständigen Zahlungen für ihn nachteilig aus. In solchem Falle dürfe der Sozialhilfeträger dem Hilfeempfänger nicht das ihn als Rechtsinhaber treffende Prozeßrisiko über-bürden.
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In Übereinstimmung mit dieser Auffassung hat auch der Senat ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Hilfeempfängers an der Prozeßführung im eigenen Namen als erforderlich angesehen, ein solches allerdings hinsichtlich des gesamten Unterhalts auch dann als gegeben erachtet, wenn ein Teil der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist, während der Prozeßstandschafter hinsichtlich eines die bisherigen Hilfeleistungen übersteigenden Betrages Anspruchsinhaber geblieben ist (Senatsur-teil vom 16.11.1992 - 10 UF 112/92 -). In diesem Fall, in dem über zwei Teile desselben Anspruches für denselben Zeitraum entschieden werden müßte, entspricht es einem legitimen Bedürfnis des Hil-feempfängers, die Rechtsverfolgung koordiniert in seiner Hand zu behalten (Schenker DAV 1986, 465/8). Die ihm weiterhin zustehende Unterhaltsspitze kann nicht unabhängig von der Höhe des übergegangenen Anspruchsteils festgestellt werden. Es wäre mit den Geboten prozeßökonomischer und kostensparender Ver-fahrensweise nicht zu vereinbaren, wenn die Berech-tigung der Ansprüche in zwei getrennten Prozessen überprüft werden müßte.
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Diese Erwägungen können indessen nicht herangezogen werden, wenn sich der Prozeßstandschafter - wie hier - keines höheren als des auf den Träger der Sozialhilfe übergegangenen Anspruches berühmt. Auch seine größere Sachnähe bietet in diesem Fall kein überzeugendes Argument für die Anerkennung eines Prozeßführungsinteresses, weil dem Sozialhil-feträger umfassende Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts eingeräumt sind (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 417/9). Es muß daher der Stadt A. über-lassen bleiben, die auf sie übergegangenen Unter-haltsansprüche selbst einzuklagen.
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Die Rechtsverfolgung der Klägerin verspricht ledig-lich Aussicht auf Erfolg, soweit sie den künftig fällig werdenden Unterhalt beansprucht. Insofern bleibt sie Anspruchsinhaberin bzw. nach § 1629 Abs. 3 BGB zur Prozeßführung berechtigt, weil sie durch Erstreiten eines obsiegenden Urteils die Gewährung von Sozialhilfe und den daran geknüpf-ten Anspruchsübergang (teilweise) vermeiden kann (vgl. BGH FamRZ 1982, 23/5). Gleichwohl ist der Klägerin auch hinsichtlich des künftigen Unterhalts Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die hierauf be-schränkte Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO mutwil-lig wäre. Eine verständige, auf Prozeßkostenerspar-nis bedachte Partei in der Lage der Klägerin würde es dem Sozialhilfeträger überlassen, den Unterhalt einheitlich geltend zu machen. Schon nach früherem Recht war anerkannt, daß ein Sozialhilfeträger, der Unterhaltsansprüche auf sich übergeleitet hat, auch den künftig fällig werdenden Unterhalt unter der in den Urteilstenor aufzunehmenden Bedingung einklagen kann, daß er künftig Sozialhilfe in Höhe der zuge-sprochenen Beträge ohne Unterbrechung von mehr als 2 Monaten leistet (BGH FamRZ 1992, 797/9 m.w.N.). § 91 Abs. 3 Satz 2 BSHG n.F. eröffnet dem Träger der Sozialhilfe nunmehr bei Hilfegewährung für voraussichtlich längere Zeit ausdrücklich die Mög-lichkeit, zusammen mit dem übergegangenen Anspruch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendun-gen auch den Unterhalt für die Zukunft geltend zu machen. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 121/93 S. 220) soll die gesetzliche Prozeßfüh-rungsermächtigung Doppelprozesse vermeiden helfen. Die Sozialhilfeträger sind daher nach Auffassung des Senats bei der hier in Rede stehenden Fallge-staltung verstärkt aufgefordert, auch die künftigen Unterhaltsleistungen anstelle des Berechtigten im eigenen Namen geltend zu machen. Dieser hat hieran solange kein i.S.d. § 114 ZPO anerkennenswertes Interesse, als der Umfang der Sozialhilfeleistungen den Unterhaltsanspruch überschreitet. In diesem Fall hilft auch die Erwägung der Klägerin nicht weiter, ihr müsse ein Klagerecht eingeräumt werden, damit sie auf diese Weise von der Sozialhilfe unab-hängig werden könne. Denn sie bleibt hinsichtlich eines Spitzenbetrages zur Sicherung des Existenz-minimums weiter auf staatliche Unterstützung ange-wiesen.
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Beschwerdewert: bis 600,00 DM