Beschwerde der Landeskasse: Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen fehlender Belege
KI-Zusammenfassung
Die Landeskasse rügte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil der Antragsgegner keine Nachweise zu Einkommen und Verbindlichkeiten vorgelegt und nur ungenaue eidesstattliche Angaben gemacht habe. Das Oberlandesgericht hielt die Beschwerde für zulässig und begründet, weil der Antragsgegner der Pflicht zur Vorlage entsprechender Belege (§117 Abs.2 ZPO) nicht nachgekommen sei. Eine eidesstattliche Versicherung ersetzt Belege nur bei unzumutbarer Unmöglichkeit der Vorlage. Mangels Vorlage der geforderten Unterlagen wurde das PKH-Gesuch zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Landeskasse stattgegeben; Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners wegen fehlender Belege und Nichtnachreichung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Staatskasse kann gemäß §127 Abs.3 ZPO gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Beschwerde einlegen; auch die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist zulässiger Beschwerdegrund.
Die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ist nach §117 Abs.2 ZPO verpflichtet, den Erklärungsvordruck vorzulegen und diesem entsprechende Belege beizufügen; das Unterlassen stellt einen Ablehnungsgrund dar.
Eine eidesstattliche Versicherung ersetzt vorgeschriebene Belege nur, wenn die Partei aus nachvollziehbaren Gründen die Beibringung der Belege nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen leisten kann.
Kommt die Partei trotz richterlicher Aufforderung der Pflicht zur Vorlage der angeforderten Belege nicht nach, begründet dies nach §118 Abs.2 S.4 ZPO die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 27 F 318/90
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht- Aachen vom 14.1.1991 insoweit abgeändert, als dem Antragsgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozeßkostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Bezirksrevisor beanstandet als Vertreter der Landeskasse, der Antragsgegner habe weder die Höhe seines Einkommens noch die von ihm behaupteten Verbindlichkeiten belegt und in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich ungenaue Angaben gemacht, so daß es an einer hinreichend gesicherten Entscheidungsgrundlage fehle.
I.. Die Beschwerde ist zulässig.
Nach Einführung des Instituts der Prozeßkostenhilfe als Nachfolgerin des früheren Armenrechts war umstritten, ob und ggfls. In welchem Umfang die Landeskasse berechtigt ist, eine Bewilligungsentscheidung anzufechten. Um insoweit Rechtssicherheit zu schaffen, ist durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften vom 9.12. 1986 (BGBl s. 2326) dem § 127 ZPO ein Absatz 3 beigefügt worden, der u.a. bestimmt: "Gegen die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe findet die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen
zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat." Die Voraussetzungen des Satz 1 sind zweifellos gegeben, da das Amtsgericht dem Antragsgegner keinerlei Zahlungen an die Landeskasse auferlegt hat. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht aber auch die Bestimmung des Satz 2 nicht entgegen. Zwar macht der Vertreter der Landeskasse nicht geltend, der Antragsgegner sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet, solche Zahlungen zu erbringen. Einen dementsprechenden Antrag vermag der Beschwerdeführer aber auch gerade nicht zu stellen, da der Antragsgegner nach seiner Auffassung keine hinreichenden Angaben gemacht hat, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Leistungsfähigkeit zu beurteilen. Dies kann aber nicht dazu führen, der Landeskasse das Beschwerderecht in einem solchen Fall zu versagen. Durch eine solche Auslegung der Vorschrift des § 127 Abs. 3 ZPO würde der Gesetzeszweck unterlaufen. Wie sich aus der Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags vom 10.11.1986 zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen ergibt,
sollte durch die Änderung sichergestellt werden, daß die Haushaltsmittel nur zugunsten der wirklich bedürftigen Rechtsuchenden eingesetzt werden; in der Praxis durchgeführte Untersuchungen hätten ergeben, daß in einem Teil der untersuchten Bewilligungsverfahren bei gründlicher Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen angeordnet worden wären, statt Prozeßkostenhilfe zum "Nulltarif" zu bewilligen (BT-Drucks 10/6400 S. 48). Die vom Rechtsausschuß vorgeschlagene Ergänzung des § 127 ZPO griff eine Anregung aus dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beratenen Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Änderung der Zivilprozeßordnung und anderer Gesetze vom 18.3.1985 auf. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zu diesem Entwurf darauf verwiesen, daß durchgeführte Untersuchungen ergeben hätten, "in einem sehr erheblichen Teil der Fälle sei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, obwohl die Partei die Vordruckerklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur lückenhaft, oder ohne Belege abgegeben hatte". Es wurde die Vermutung geäußert, "daß es
zumindest in einem Teil dieser Verfahren bei gründlicher Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse statt zu einer Bewilligung zum Nulltarif zur Anordnung von Ratenzahlungen gekommen wäre (BT-Drucks. 10/3054 S. 50f). Das daraufhin durch das Kostenänderungsgesetz ausdrücklich in die ZPO aufgenommene Beschwerderecht
der Staatskasse bezweckt somit gerade, die gründliche Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu sichern und ggfls. durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen, so daß auf die Behauptung unzureichender Sachaufklärung gestützte Beschwerden der Staatskasse als zulässig angesehen werden müssen (in diesem Sinn auch der hiesige 26. Zivilsenat in seinem Beschluß vom 23.6.1989 -26 WF 69/89-), Sachverhaltskonstellationen wie die vorliegende sind vom Gesetzgeber auch bewußt in seine Überlegungen einbezogen worden, denn der Bundesrat hat in seiner Begründung (aaO S, 51) ausgeführt, das Beschwerdebegehren könne nicht nur auf Erlaß einer Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO gerichtet sein, sondern es könne sich "bei entsprechender Sachlage .. , auch auf die Rüge beschränken, die Entscheidungsgrundlage sei mangels hinreichender Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers unzureichend gewesen (s. auch Schoreit-Oehn, BerHG/PKHG, 3. Aufl., § 127 ZPO RN 14).
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner nicht dazu in der Lage ist, Ratenzahlungen an die Landeskasse zu erbringen. Durch § 117 Abs. 2 ZPO wird die Prozeßkostenhilfe begehrende Partei dazu verpflichtet, nicht nur den Erklärungsvordruck gem. Abs. 3 u. 4 der Vorschrift vorzulegen, sondern diesem
auch "entsprechende Belege beizufügen", Da der Antragsgegner anwaltlich vertreten ist, ist davon auszugehen, daß diese Pflicht bekannt ist; auf sie wird in den "Ausfüllhinweisen" zu dem Erklärungsvordruck zudem nochmals unmißverständlich hingewiesen. Dem hat der Antragsgegner bisher nicht entsprochen.
Die von ihm abgegebene eidesstattliche Versicherung vermag diesen Mangel nicht zu beheben. Da das Gesetz in § 117 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zum Zwecke der Glaubhaftmachung zwingend vorschreibt, kommt in diesem Bereich die eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung nur insoweit in Betracht,
als die Partei aus von ihr dargelegten und nachvollziehbaren Gründen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen dazu in der Lage ist, solche Belege beizubringen (vgl. auch Kalthoener/Büttner, PKH und Beratungshilfe, RN 179). Für einen solchen Ausnahmesachverhalt ist vorliegend nichts ersichtlich.
Da der Bezirksrevisor mit seiner Beschwerde vom 11.2.1991 die Vorlage des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamts sowie der Kreditverträge verlangt hatte und dieses Verlangen dem Antragsgegner mit richterlicher Verfügung vom 13.2.1991 "zur weiteren Veranlassung binnen 3 Wochen" übermittelt worden ist, ohne daß in der Folgezeit Belege eingereicht worden sind, sind die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Prozeßkostenhilfegesuchs gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO gegeben.
Köln, den 11.7.1991
Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat -Familiensenat-