Beschluss: Verfahrensbeistand – Vergütung nach §158 FamFG auf 1.100 € festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbeistand wandte sich mit Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Vergütung durch das Amtsgericht. Streitpunkt war die Höhe der Pauschalvergütung nach §158 FamFG und der Zeitpunkt ihres Entstehens. Das OLG Köln setzte die Vergütung auf 1.100 € fest und stellte fest, dass der Anspruch mit jeder Tätigkeit im Kindesinteresse entsteht; bei mehreren Kindern ist die Pauschale je Kind zu zahlen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde des Verfahrensbeistands gegen die Vergütungsfestsetzung erfolgreich; Vergütung auf 1.100 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der berufsmäßig tätige Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug eine einmalige Pauschalvergütung nach § 158 Abs. 7 FamFG; bei erweitertem Aufgabenkreis erhöht sich die Pauschale.
Wird ein Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, steht ihm die Pauschalvergütung für jedes betreute Kind zu.
Der volle Vergütungsanspruch entsteht mit dem Beginn der tatsächlichen Wahrnehmung der Aufgaben; es genügt jede Tätigkeit im Kindesinteresse (z.B. Aktenstudium, Anlage eines Vorgangs, Vorbereitung von Schriftverkehr).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 81 FamFG; Gerichtskosten können entfallen und außergerichtliche Kosten bleiben in der Regel unerstattet.
Vorinstanzen
Amtsgericht Jülich, 10 F 618/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird die Festsetzung des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 06.07.2017 – 10 F 618/16 – abgeändert und die dem Verfahrensbeistand X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100,00 € festgesetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.
Gründe
Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands in Höhe von 1.100,00 Euro ist, worauf der Senat mit Verfügung vom 09.08.2017 hingewiesen hatte, bereits entstanden. Hierauf ist kein weiterer Vortrag der Beteiligten erfolgt.
Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhält der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350,00 €; im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550,00 €. § 158 Abs. 4 FamFG zufolge hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes festzustellen und „im gerichtlichen Verfahren“ zur Geltung zu bringen. Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr (BGH, Beschl. v. 15.09.2010 – XII ZB 268/10, FamRZ 2010, 1896). Hiernach steht dem Verfahrensbeistand eine Gebühr von 1.100,00 € zu.
Der volle Vergütungsanspruch entsteht bereits in dem Moment, in dem der Verfahrensbeistand mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben begonnen hat, wofür genügt, dass er in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2011 – XII ZB 400/10, FamRZ 2011, 558; BGH, Beschl. V. 27.11.2013 – XII ZB 682/12, FamRZ 2014, 373). Dies kann – wie vorliegend – auch bei einer Verfahrensbeendigung in einem frühen Stadium der Instanz und damit ohne erheblichen Arbeitsaufwand des Verfahrensbeistands der Fall sein (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2013 - XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967), wenn er jedenfalls durch Aktenstudium, Anlage eines eigenen Vorgangs und Vorbereitung von Schriftverkehr bereits tätig geworden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.