Sofortige Beschwerde: Verfahrenskostenhilfe der Kindesmutter bewilligt
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Verfahrenskostenhilfe ein. Streitpunkt war die Anrechnung höherer Wohnkosten nach einem Umzug sowie die Berücksichtigung von Wohngeld als Einkommen. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss und bewilligte VKH mit Ratenauflag e; der Umzug wurde als nicht vorwerfbar gewertet. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde als entbehrlich angesehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben: VKH bewilligt, Ratenzahlung angeordnet; Kostenentscheidung entbehrlich
Abstrakte Rechtssätze
Wohngeld ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe als einkommenserhöhende Leistung zu berücksichtigen.
Ein Mietkostenanstieg durch Umzug ist im Verfahrenskostenhilferecht nur dann als vorwerfbar anzusehen, wenn der Mehrbedarf ohne objektiven Bedarf oder ohne kindbezogenen Bedarf entstanden ist.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens sind die zum Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich bestehenden Wohnkosten zu berücksichtigen; nicht vorwerfbare Änderungen sind in die Berechnung einzubeziehen.
Verfahrenskostenhilfe kann unter Auflage von Ratenzahlungen bewilligt werden; die Raten bemessen sich nach dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen, wobei eine vollständige Kostendeckung nicht zwingend erforderlich ist (vgl. § 115 Abs. 4 ZPO).
Im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe ist eine gesonderte Kostenentscheidung in der Regel entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter wird der Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Geilenkirchen vom 18.10.2024 – 11 F 182/24 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird aufgegeben, monatliche Raten in Höhe von 82,00 € ab dem 01.02.2025 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss nach § 120a ZPO abgeändert werden.
Die Gebühr Nr. 1912 FamGKG entfällt wegen Erfolgs des Rechtsmittels.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Kindesmutter ist auch begründet. Zwar entspricht der im angefochtenen Beschluss angesetzte Mietkostenanteil (450,00 €) der Wohnkostenlage bei Antragstellung (Bl. 1, 23 VKH); auch ist, worauf die Nichtabhilfe zu Recht hinweist, in der Regel geboten, mit Blick auf ein gerichtliches Verfahren nicht vorwerfbar Belastungen zu generieren (wie hier durch den Umzug in eine – mit 700,00 € Monatsmiete um 250,00 € teurere – Wohnung ab Oktober 2024, Bl. 31 VKH-H), so dass es im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, nur die Kosten des bisherigen Wohnumfelds für abzugsfähig zu halten.
Mit Blick aber darauf, dass das Amtsgericht – zu Recht, da im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bezogen und auch als Einkommen zu qualifizieren (Müko-ZPO/Wache, 6. Aufl. (2020), § 115, Rn. 18) – das Wohngeld der Kindesmutter einkommenserhöhend in Ansatz gebracht hat, dieses aber wiederum (nur) aufgrund der höheren Mietkosten in dieser Höhe gezahlt wird (Bl. 41 VKH-H), erscheint der Umzug nicht verfahrenskostenhilferechtlich vorwerfbar. Ohne den Umzug hätte die Kindesmutter – bei Wohnkosten von 450,00 € - einen Anspruch auf (nur) 325,00 € Wohngeld gehabt und somit im wirtschaftlichen Ergebnis Wohnkosten von (noch) 125,00 € in Ansatz bringen können. Durch den Umzug sind nun – wirtschaftlich gesehen – 194,00 € abzugsfähig (Miete 700,00 €, Wohngeld 506,00 €). Mit Blick auf den deutlich größeren Wohnraum (57qm statt 30qm) und den Bedarf auch aufgrund ihres Kindes kann dies nicht als vorwerfbare Kostensteigerung angesehen werden.
Im Vergleich zur Berechnung des angefochtenen Beschlusses sind daher weitere 250,00 € Wohnkosten abzuziehen (450,00 € waren berücksichtigt, 700,00 € sind berücksichtigungsfähig), so dass ein einzusetzendes Einkommen von 164,94 € verbleibt, woraus sich die Rate von 82,00 € berechnet. Kostendeckung kann mit dieser Ratenhöhe nicht mehr erreicht werden, § 115 Abs. 4 ZPO.
Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren über Verfahrenskostenhilfe entbehrlich; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 76 Abs.1 FamFG, § 127 Abs.4 ZPO.