Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·10 WF 132/96·21.08.1996

Nachweis der Rechtsnachfolge durch Sozialhilfeträger (§91 BSHG, §727 ZPO)

SozialrechtSozialhilferechtZwangsvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt Aachen beantragt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel mit dem Vortrag, ihr seien Unterhaltsforderungen nach § 91 BSHG übergegangen. Das OLG Köln hebt die Zurückweisung durch den Rechtspfleger auf und verweist zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es stellt klar, dass der Sozialhilfeträger die Rechtsnachfolge durch eine eigene Aufstellung der geleisteten Hilfe nachweisen kann; die Schuldnerschutzvorschrift des § 91 Abs. 2 BSHG ist als Einwendung vom Schuldner zu erheben.

Ausgang: Beschwerde der Stadt Aachen erfolgreich; Sache zur erneuten Entscheidung über Erteilung der Vollstreckungsklausel an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren nach § 727 ZPO genügt beim Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 91 BSHG als Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer eigenen, nachvollziehbaren Aufstellung des Sozialhilfeträgers über die geleisteten Hilfeleistungen; öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden sind nicht zwingend erforderlich.

2

Die in § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG geregelte Beschränkung des Anspruchsübergangs ist ein Ausschlusstatbestand, der als Einwendung im Vollstreckungsverfahren vom Schuldner geltend zu machen ist.

3

Die gesetzliche Vereinfachung des Klauselverfahrens nach § 727 ZPO bezweckt, dem Sozialhilfeträger den Durchgriff zu erleichtern; eine strikte Urkundenpflicht würde diesem Zweck zuwiderlaufen und den Träger zur Einleitung eines Klageverfahrens nach § 731 ZPO zwingen.

4

Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Ausschluss des Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 2 BSHG begründen, trifft in erster Linie den Schuldner, da er am ehesten in der Lage ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.

Relevante Normen
§ BSHG § 91§ ZPO § 727§ 91 BSHG (n.F.)§ 727 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG§ 727 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 29 F 162/93

Leitsatz

Der Träger der Sozialhilfe, der den Übergang von Unterhaltsforderungen gemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, kann den in § 727 ZPO vorgesehenen Nachweis der Rechtsnachfolge durch Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen führen. Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften ist nicht urkundlich nachzuweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Stadt Aachen vom 13. Mai 1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19. April 1996 (29 F 162/93) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Klauselumschreibungsantrag vom 7. Februar 1996 an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Der Antragsgegner ist seiner getrennt lebenden Ehefrau aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A. vom 18. Februar 1994 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 1.073,90 DM verpflichtet. Die Stadt A., deren Sozialamt der Ehefrau nachgewiesenermaßen in der Zeit von April bis November 1995 Hilfe in einer den titulierten Anspruch übersteigenden Höhe geleistet hat, beantragt, ihr wegen der nach § 91 BSHG übergegangenen Forderungen gemäß § 727 ZP0 die Rechtsnachfolgeklausel zu erteilen. Der Antragsgegner hat sich dazu nicht geäußert. Der Rechtspfleger hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an dem nach den §§ 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 727 Abs. 1 ZP0 erforderlichen Vortrag und Beleg, daß der Antragsgegner nach Sozialhilferechtssätzen leistungsfähig sei.

3

Die hiergegen gerichtete zulässige Erinnerung der Antragstellerin gilt, nachdem ihr der Amtsrichter nicht abgeholfen hat, gemäß § 11 Abs. 2 RpflG als Beschwerde. Diese ist sachlich begründet. Die Sache wird nach § 575 ZP0 zur erneuten Entscheidung - Erteilung der Klausel - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

4

Im Verfahren auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZP0 ist die Rechtsnachfolge, abgesehen vom Fall der 0ffenkundigkeit, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Diesem Erfordernis genügt der Träger der Sozialhilfe, der den gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen gemäß § 91 BSHG (n.F.) geltend macht, nach Auffassung des Senats schon durch die Vorlage einer eigenen Aufstellung über die Höhe seiner den Anspruchsübergang bestimmenden Hilfeleistungen (so auch Zöller-Stöber, ZP0, 19. Aufl., § 727 Rdn. 22 m.w.N.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZP0, 54. Aufl., § 727 Rdn. 32). Denn nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BSHG geht der Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe über. - Das Amtsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Anspruch nach Abs. 2 Satz 1 nur übergeht, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat. Mit dieser Vorschrift soll sichergestellt werden, daß der Schuldner wegen der Inanspruchnahme auf Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig wird. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Ausschlußtatbestand, der erst im Vollstreckungsverfahren vom Schuldner als Einwendung geltend gemacht werden kann ( Künkel FamRZ 1994, 540/9; Zöller-Stöber, a.a.0. ). Die gegenteilige Auffassung des Amtsgerichts, die Beachtung der Schuldnerschutzvorschrift sei in der in § 727 ZP0 vorgeschriebenen Form vom Sozialhilfeträger nachzuweisen (so im Ergebnis wohl Brudermüller FamRZ 1995, 1033/6), vermag nicht zu überzeugen. Sie widerspricht der Zielsetzung des Gesetzgebers, den Durchgriff des Trägers der Sozialhilfe gegenüber einem dem Hilfeempfänger Unterhaltspfichtigen zu erleichtern (BR-Drucks. 121/93 S. 216). Da der Sozialhilfeträger faktisch kaum im Stande sein wird, den vom Amtsgericht geforderten förmlichen Nachweis zu führen, bliebe ihm nur die Möglichkeit des aufwendigen Klageverfahrens nach § 731 ZP0, das durch die in § 727 ZP0 vorgesehene Vereinfachung vermieden werden soll. Überdies ist der Schuldner zweifellos aus eigener unmittelbarer Kenntnis am ehesten in der Lage, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zur Geltung zu bringen. Mit Rücksicht darauf ist es auch nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt, ihm Darlegung und Nachweis der Voraussetzungen des § 91 Abs. 2 Satz 1 BSHG aufzuerlegen.