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Oberlandesgericht Köln·10 WF 105/99·15.06.1999

Beschwerde erfolgreich: Erstattung von PKH-Zahlungen angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Nicht-Erstattung von nachträglich geleisteten Zahlungen, obwohl ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zentrale Frage war, ob bereits gezahlte Beträge nach Bewilligung der ratenfreien PKH zurückzuzahlen sind. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und ordnete die Rückerstattung von 400 DM an, da § 122 ZPO Schutzwirkungen zugunsten der Partei entfaltet. Die Kasse darf erst nach gerichtlicher Bestimmung Forderungen gegen die Partei geltend machen.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Nicht-Erstattung von nach PKH-Bewilligung geleisteten Zahlungen stattgegeben; Rückerstattung von 400 DM angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe nach § 122 Abs. 1 ZPO bewirkt, dass Zahlungen der Partei, die ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung geleistet wurden, von der Staatskasse zurückzuerstatten sind.

2

Nach § 122 Abs. 1 ZPO kann die Bundes- oder Landeskasse rückständige Gerichtskosten und übergegangene Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen die Partei geltend machen.

3

Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, begründet dies eine Schutzwirkung zugunsten der Partei gegen Einziehung bereits geleisteter Kosten durch die Staatskasse, sofern die Zahlungen nach dem Wirksamwerden der Bewilligung erfolgten.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RpflG n.F. i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO§ 122 Abs. 1 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15.04.1999 (27 F 24/96) abgeändert und angeordnet:

Auf den Antrag vom 20.03.1999 sind 400,- DM aus der Staatskasse an den Antragsteller zurückzuerstatten.

Gründe

2

Die nach § 11 Abs.1 RpflG n.F. i.V.m. § 127 Abs.2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg.

3

Dem Antragsteller ist mit Beschluß des Amtsgerichts vom 09.02.1998 ratenfreie Prozeßkostenhilfe (PKH) bewilligt worden. Anschließend hat er wegen der Aufhebung einer früheren PKH-Bewilligung noch 400,- DM (4 x 100,- DM) an die Staatskasse gezahlt. Dieser Betrag ist ihm zurückzuerstatten. Denn nach § 122 Abs.1 ZPO bewirkt die Bewilligung von PKH, daß die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte nur nach den vom Gericht getroffenen Bestimmungen gegen die Partei geltend machen kann. Daher sind bei Bewilligung ratenfreier PKH die Kosten, die die Partei nach dem Zeitpunkt gezahlt hat, von dem an die Bewilligung wirkt, zurückzuzahlen (siehe Zöller-Philippi, ZPO, 21.Aufl., § 122 Rdn.4 m.w.N.).