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Oberlandesgericht Köln·10 WF 101/80·14.09.1980

Verwerfung der Beschwerde gegen Verweigerung des Armenrechts bei einstweiliger Anordnung über Unterhalt

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts im Verfahren der einstweiligen Anordnung über Unterhalt ein. Zentral war, ob gegen die Versagung des Armenrechts Beschwerde zulässig ist. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil § 620c S.2 ZPO als spezielle Regelung der Beschwerde entgegen § 127 S.2 ZPO Vorrang einräumt. Damit soll verhindert werden, dass in der Beschwerde über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung entschieden wird.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung des Armenrechts im Unterhaltsverfahren nach § 620c S.2 ZPO kostenpflichtig als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Beschwerde gegen die Verweigerung des Armenrechts in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nach § 620c Satz 2 ZPO unzulässig.

2

§ 620c Satz 2 ZPO ist als spezielle Regelung vorrangig gegenüber § 127 Satz 2 ZPO und erfasst damit auch Anfechtungen der Versagung des Armenrechts.

3

Die Anwendung von § 620c Satz 2 ZPO soll verhindern, dass in der Beschwerde bereits über die materiell-rechtliche Berechtigung der einstweiligen Anordnung entschieden wird.

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Eine als unzulässig verworfene Beschwerde kann kostenpflichtig gemacht werden; das Gericht trifft insoweit eine Kostenentscheidung.

Relevante Normen
§ 620c Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 127 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 28 O 259/80

Tenor

wird die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Aa-chen vom 7.8.1980 kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

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Durch den angefochtenen Beschluß ist dem Antragsgegner für das Verfahren der einstweiligen Anordnung bezüglich des Unterhaltes das Armenrecht verweigert worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist gem. § 620 c S. 2 ZPO unzulässig. Denn diese Vorschrift geht als spezielle Bestimmung dem § 127 S.2 ZPO vor und umfaßt daher auch das verweigerte Armenrecht; andernfalls müßte bei der Beschwerde entgegen dem Sinn und Zweck des § 620 c S. 2 ZPO über die Berechtigung der einstweiligen Anordnung mitentschieden werden.

3

Beschwerdewert: 100,-- DM bis 200,-- DM.

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Köln, den 15. September 1980

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Oberlandesgericht, 10.Zivilsenat

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- Familiensenat -