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Oberlandesgericht Köln·10 UF 99/98·11.11.1998

Beschluss zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Übertragung von Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und schloss den Versorgungsausgleich nach §1587c Nr.1 BGB aus. Zur Begründung führte das Gericht die Gesamtwürdigung wirtschaftlicher und persönlicher Umstände an, insbesondere fehlende Unterhaltsleistungen, Sozialhilfebezug und durch Bürgschaft entstandene Belastungen.

Ausgang: Beschwerde gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs stattgegeben; Versorgungsausgleich ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß §1587c Nr.1 BGB kommt in Betracht, wenn die starre Durchführung des Ausgleichs dem Zweck des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspricht.

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Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit sind alle Umstände der Ehe insgesamt zu würdigen, insbesondere wirtschaftliche Verhältnisse sowie persönliche Belastungen des Verpflichteten.

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Eine zwischen den Ehegatten getroffene außergerichtliche Vereinbarung, den Versorgungsausgleich nicht durchzuführen, kann im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, soweit sie tatsächliche Umstände widerspiegelt.

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Erhöhte finanzielle Belastungen einer Ehegattin (z. B. Sozialhilfebezug, Bürgschaftsverpflichtungen, fehlende Unterhaltsleistungen des anderen Ehegatten) können die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten dieser Ehegattin als grob unbillig erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 621e ZPO§ 1587c Nr. 1 BGB§ 93a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 22 F 100/95

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.3.1998 (22 F 100/95) der Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

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Die Parteien haben am 31.12.1992 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind die Kinder J., geb. 29.11.1988, und J., geb. 27.3.1991, hervorgegangen. Seit April 1994 leben sie getrennt. Die Antragstellerin hat während der Ehezeit vom 1.12.1992 bis 31.7.1996 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte monatliche Rentenanwartschaften von 82,45 DM erworben. Nach der Auskunft der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 11.9.1997 hat der Antragsgegner in der Ehezeit keine für die Rentenversicherung erheblichen Zeiten zurückgelegt. Das Amtsgericht hat sodann den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß von dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, mithin 41,23 DM, auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz übertragen wurden.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie einen Ausschluß des Versorgungsaussgleichs anstrebt.

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Die gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

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Die Voraussetzungen für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs gemäß § 1587c Nr.1 BGB liegen vor. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin würde sich als grob unbillig darstellen.

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Die Härteregelung des § 1587c Nr.1 BGB kommt dann zur Anwendung, wenn die starre Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1988,600). Dieser soll zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beitragen und nicht zu einem erheblichen sozialen Ungleichgewicht zu Lasten des Verpflichteten führen. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, die nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen, sondern auch einen persönlichen Bezug oder Auswirkungen auf die persönliche Lage des Verpflichteten haben.

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Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß zwischen den Parteien außergerichtlich eine Einigung herbeigeführt worden sei, daß der Versorgungsausgleich nicht stattfinden solle. Angesichts der wirtschaftlichen und persönlichen Situation der Parteien ist eine Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Antragstellerin auch grob unbillig. Nach den Angaben der Antragstellerin, denen der Antragsgegner nicht entgegengetreten ist, hat er während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens keinen Beitrag mehr zum Lebensunterhalt der Familie geleistet. Unterhaltsleistungen werden auch derzeit nicht von ihm erbracht. Vielmehr bezieht die Antragstellerin für sich und die beiden gemeinsamen Kinder Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. Hinzu kommt, daß die Antragstellerin aus der Übernahme einer Bürgschaft für den Antragsgegner in Höhe von 75.000,--DM nach der Trennung in Anspruch genommen wurde und diese zunächst durch Aufnahme eines privaten Darlehns mit einem Betrag von 35.000,--DM bedient hat. Schließlich hat der Antragsgegner einen der Antragstellerin aus einer Erbschaft zustehenden Betrag von 70.000,--DM vereinnahmt, mit dessen Rückzahlung die Antragstellerin angesichts der finanziellen Verhältnisse des Antragsgegners nicht rechnen kann.

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Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die finanziellen Lasten der Familie im wesentlichen durch die Antragstellerin getragen wurden und sie trotz der Betreuung der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder mangels Unterhaltsleistungen durch den Antragsgegner gehalten ist, auch weiterhin für den Familienunterhalt aufzukommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner durch Aufnahme versicherungspflichtiger Tätigkeiten seine Rentenanwartschaften in nicht unerheblichem Maße steigern kann, während dies der Antragstellerin wegen der Betreuung der minderjährigen Kinder nicht in gleichem Maße möglich sein wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93a ZPO.

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Beschwerdewert: 1.000,--DM