Beschwerde gegen einstweilige Sorgerechtsanordnung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Aachen im Eilverfahren zur Sorge vor. Zentral war, ob die Beschwerde nach §57 FamFG zulässig ist, da keine mündliche Erörterung stattfand. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen fehlender mündlicher Erörterung/Terminladung und mangelhafter persönlicher Zustellung; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet kein Recht auf Zulassung. Der Kindesvater wird auf einen Antrag auf (Neu‑)Entscheidung nach §54 Abs.2 FamFG verwiesen.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen einstweilige Sorgerechtsanordnung als unzulässig verworfen (fehlende mündliche Erörterung und fehlerhafte Zustellung)
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerden gegen Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts sind nach §57 Satz 1 FamFG grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die Entscheidung beruht auf einer mündlichen Erörterung im Sinne des §57 Satz 2 FamFG.
Eine mündliche Erörterung nach §32 FamFG setzt die Anberaumung eines Termins voraus, zu dem alle Verfahrensbeteiligten zu laden sind, damit dem Antragsgegner eine effektive Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wird.
Die Wirksamkeit einer Zustellung mittels Empfangsbekenntnis setzt voraus, dass der Zustelladressat die Entgegennahme des Schriftstücks persönlich quittiert; fehlt diese persönliche Quittierung, ist die Zustellung nicht wirksam.
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung schafft nicht nachträglich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels; ist das Rechtsmittel tatsächlich unzulässig, ist stattdessen ein Antrag auf erneute Entscheidung nach §54 Abs.2 FamFG zu stellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 226 F 91/21
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 22.06.2021 – 226 F 91/21 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 2.000,00 €
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar (§ 57 Satz 1 FamFG). Die Beschwerde ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber, worauf die Beschwerde insoweit zutreffend verweist, vorliegend nicht geschehen.
Eine mündliche Erörterung nach § 32 FamFG setzt nämlich einen Termin voraus, zu dem alle Verfahrensbeteiligten zu laden sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2011 – 3 UF 25/11, FamRZ 2012, 571; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.08.2012 – 5 UF 221/12, FamRZ 2013, 316; Keidel-Giers, 20. Aufl. (2020), § 57, Rn. 5). Dies dient dazu, dem Antragsgegner eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine mündliche Erörterung i.o.S. liegt daher nicht vor, wenn – wie vorliegend – weder Terminsbestimmung noch Antragsschrift rechtzeitig und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden konnten (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2012 – 10 UF 269/12, zit. n. Juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2016 – 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726).
Die Ladung des Kindsvaters, die gegen Empfangsbekenntnis erfolgt ist (Bl. 8 d.A.), setzt für die Wirksamkeit der Zustellung nämlich voraus, dass der Zustelladressat die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstückes persönlich quittiert (Keidel-Sternal, 20. Auf. (2020), § 15, Rn. 31a), woran es vorliegend fehlt.
Das Amtsgericht hat vorliegend zwar Anhörungen des Kindes, der Mutter und des Jugendamtes durchgeführt; hierbei handelt es sich aber um die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen einzelner Verfahrensbeteiligter, die noch keinen „Termin“ i.S. d. § 32 FamFG darstellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.04.2011 – 3 UF 25/11, FamRZ 2012, 571).
Auch die – nach dem zuvor Ausgeführten – fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung schafft kein – in Wahrheit nicht gegebenes – Rechtsmittel (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 07.12.2016 – 11 UF 626/16, FamRZ 2017, 726). Der Kindsvater, der selbst zu Recht die fehlende Ladung und die hierdurch nicht existente Möglichkeit einer persönlichen Stellungnahme rügt, ist eben deshalb darauf verwiesen, Antrag auf Neuentscheidung nach (erstmaliger) mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht zu stellen, § 54 Abs. 2 FamFG (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 02.11.2012 – 10 UF 269/12, zit. n. Juris; Keidel-Giers, 20. Aufl. (2020), § 57, Rn. 5). Hier wird er auch Gelegenheit haben, im Rahmen einer Anhörung seinen Standpunkt vorzutragen, nachdem die bisherige Beschwerdebegründung – die sich weitgehend auf die o.g. Verfahrensfragen beschränkt – nicht geeignet erscheint, die Begründung des Beschlusses (der nach Aktenlage inhaltlich nicht angreifbar ist) in der Sache in Frage zu stellen und sich insbesondere auch mit A Bedürfnissen noch nicht hinreichend auseinandersetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.