Geschiedenenunterhalt: Verwertung wertvollen Inventars und Abfindungsanspruch nach HöfeO
KI-Zusammenfassung
Die geschiedene Ehefrau begehrte nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.000 DM nach §§ 1571, 1572 BGB. Streitig war, ob sie trotz geringer laufender Einkünfte unterhaltsbedürftig ist oder verwertbares Vermögen bzw. Ansprüche einsetzen muss. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage zurück, weil Bedürftigkeit nicht bewiesen sei. Die Ehefrau müsse u.a. Wertpapiervermögen, geldwerte Vorteile (mietfreies Wohnen), einen Abfindungsanspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 HöfeO sowie eine zumindest teilweise Verwertung wertvollen Inventars zur Bedarfsdeckung heranziehen; Unbilligkeit i.S.d. § 1577 Abs. 3 BGB liege nach der Scheidung nicht vor.
Ausgang: Berufung gegen die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt zurückgewiesen, da Bedürftigkeit mangels Einsatzes verwertbaren Vermögens/Ansprüchen nicht bewiesen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Nachehelicher Unterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB setzt gemäß § 1569 BGB voraus, dass der Berechtigte außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung sind neben laufenden Erträgen auch geldwerte Vorteile wie mietfreies Wohnen sowie Leistungen Dritter zu berücksichtigen, wenn sie wirtschaftlich als Entgelt für eine eigene geldwerte Leistung des Berechtigten erscheinen.
Ein Abfindungsanspruch nach § 14 Abs. 2 S. 3 HöfeO wegen Wegfalls eines Altenteilsrechts kann bei der Bedürftigkeitsprüfung als verwertbarer Anspruch heranzuziehen sein; eine unentgeltliche Wohngewährung erfüllt den Abgeltungszweck nicht ohne Weiteres.
Nach Rechtskraft der Scheidung ist die Zumutbarkeit der Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 3 BGB anders zu beurteilen als beim Trennungsunterhalt; der Schutz des vorläufigen Status während des Getrenntlebens trägt eine generelle Schonung des Vermögensstamms nicht.
Die Verwertung von Sachvermögen ist nicht schon deshalb unbillig, weil der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist oder der Berechtigte ein Interesse an der Erhaltung des Vermögens für seine Nachkommen hat; maßgeblich sind Unwirtschaftlichkeit oder eine unbillige Belastung im Lichte der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 26 T 285/80
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 1981 verkündete
Urteil des Amtsgerichts (Familiengericht) Aachen - 26 F 285/80 -
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben 1970 geheiratet. Sie haben bis 1974 zusammengelebt. Im Juli 1974 ist die Beklagte wieder nach Gut W., dem Farniliensitz ihres 1962 verstorbenen
ersten Ehemannes zurückgekehrt. Sie wohnt dort mietfrei und lebte zunächst von Wertpapiererträgen, die zwischen ca. 13.000,-- DM im Jahre 1975 und knapp 10.000,-- DM im Jahre 1979 betrugen, sowie von Zuwendungen ihres ältesten Sohnes in Höhe von monatlich 500,-- DM. Der Kläger leistete anfänglich - außer einer einmaligen Zahlung von 10.000,-- DM im Jahre 1976 und geringer Steuerbeträge – keine Unterhalt. Durch Urteil des Senats vorn 24. Januar 1980 - 10 UF 101/79 - wurde der Beklagten ab Oktober 1978 Getrenntlebenden-Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000,-- DM zuerkannt. Daraufhin verzichtete die Beklagte ab Oktober 1980 auf die Zuwendungen ihres ältesten Sohnes. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Familiengerichts Aachen vorn 3. Juni 1980 - 20 F 102/79 - geschieden; das Urteil ist seit dem 29. Juli 1980 rechtskräftig.
Mit der Widerklage - die Klage ist in der Hauptsache erledigt - hat die Beklagte den Kläger, gestützt auf §§ 1571, 1572 BGB, auf Geschiedenen-Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000,-- DM ab Dezember 1980 in Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Kläger schulde ihr Unterhalt mindestens in dem seinerzeit zuerkannten Umfange. Er verdiene inzwischen über 8.000,-- DM netto. Ihre Einnahmen aus Wertpapierbesitz seien dagegen auf 802,50 DM im Jahre 1979 gesunken. Hiervon müsse sie 256,60 DM monatlich an Versicherungen zahlen, so daß ihr nur ein Betrag von monatlich 545,90 DM verbleibe. Es könne ihr weder eigene Erwerbstätigkeit noch die Veräußerung des ihr gehörenden Inventars von Gut V. zugemutet werden.
Die Beklagte hat beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM ab dem 1. Dezember 1980 zu zahlen,
und zwar die Unterhaltsrückstände sofort, die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im voraus nebst 4 % Zinsen von jeweils 1.000,-- DM ab dem jeweiligen Monatsersten von den jeweils bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung fällig werdenden Rückständen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, die Beklagte sei nicht unterhaltsbedürftig. Ihr gehöre die gesamte Einrichtung des Gutes, die zum Teil museumswerten Charakter habe, so z. B. ein antiker Teppich im Werte von 100.000,-- DM, ein flämischer Gobelin im Werte von 50.000,-- DM, ferner Bilder, von denen allein ein Ölbild von Charles H. J. Leickert einen Erlös von 100.000,-- DM verspreche, antike Möbel, Silbergeräte im Werte von mindestens 250.000,-- DM usw. Die Klägerin könne ihren verständlichen Wunsch, den Familienbesitz für ihre Kinder zu bewahren, nicht dadurch verwirklichen, daß sie ihn, den Kläger, zu Unterhaltszahlungen heranziehe. Vielmehr müsse sie ihren Lebensbedarf dadurch sicherstellen, daß sie Teile des Inventars verkaufe.
Im übrigen stelle sie die Einrichtung ihrem ältesten Sohn für repräsentative Zwecke zur Verfügung. Der Wert dieser Leistung sei mit 500,-- DM gering bemessen. Ferner
habe die Beklagte ihren Abfindungsanspruch wegen Wegfalls ihres Altenteilanspruchs bisher nicht geltend gemacht.
Durch das am 12. Mai 1981 verkündete Urteil, welches der Beklagten am 19. Mai 1981 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht Aachen die Widerklage abgewiesen
mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan. Sie habe nicht in Abrede gestellt, daß sie sich durch den Verkauf von Teilen des Inventars und durch die Anlegung des Erlöses selbst unterhalten könne. Die Verwertung dieses Vermögens sei nicht unbillig i.S.d. § 1577 Abs. 3 BGB.
Gegen diese Entscheidung, auf deren weitere Ausführungen vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat die Beklagte am 11. Juni 1981 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Frist bis zum 1. August 1981 an diesem Tage begründet.
Sie trägt vor, es sei - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Januar 1980 ausgeführt habe - unbillig, wenn man sie für verpflichtet halten wollte, nach und nach
den einen oder anderen Einrichtungsgegenstand zu veräußern, um damit ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Sie verlange von dem Kläger lediglich ein Drittel des ihr an sich zustehenden Unterhalts. Es treffe daher nicht zu, daß der Kläger durch eine Unterhaltszahlung von 1.000,-- DM monatlich den Erhalt ihres Vermögens für ihre Kinder sicherstellen würde. Im übrigen sei die Einrichtung längst nicht so wertvoll, wie der Kläger angegeben habe.
Die Beklagte beantragt,
unter teil weiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Kläger zu verurteilen, an sie ab 1. Dezember 1980 einen monatlichen Unterhalt von 1.000,-- DM zu zahlen,
fällig jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats im voraus nebst 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Fälligkeitstag,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze sowie der beigezogenen Akten 20 F 102/79 - AG Aachen - und 20 F 36/79 - AG Aachen - = 10 UF 101/79 OLG Köln verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben.
Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger ein Unterhaltsanspruch weder aus § 1571 BGB, dessen persönliche Voraussetzungen von dem Familiengericht mit zutreffenden Erwägungen bejaht worden sind und die auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, noch nach der Vorschrift des § 1572 BGB zu, auf welche sich die Beklagte hilfsweise stützt; denn gem. § 1569 BGB kann nach diesen Vorschriften ein Unterhaltsanspruch nur dann erhoben werden, wenn der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Diese Unterhaltsbedürftigkeit ist von dem den Unterhalt Fordernden, hier also von der Klägerin, darzulegen und zu beweisen. Diesen Beweis hat die Beklagte jedoch nicht erbracht; vielmehr bestehen Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte über Einkünfte, geldwerte Ansprüche und verwertbares Vermögen in einem solchem Umfange verfügt, daß sie ihren angemessenen Lebensbedarf davon bestreiten kann.
Die Beklagte hat nach ihren eigenen Angaben Einkünfte aus wertpapierbesitz in Höhe von derzeit rund 800.-- DM monatlich. Soweit diese Wertpapiere nicht nur ihrem Nießbrauch unterliegen, sondern in ihrem Eigentum stehen, handelt es sich um Vermögen, welches nach § 1577 Abs. 1 BGB, zur Deckung des Unterhalts heranzuziehen ist.
Als Einkünfte zu behandeln sind auch das mietfreie Wohnen der Beklagten auf Gut V. sowie der Betrag von monatlich 500,-- DM, dessen Zahlung -der älteste Sohn der Beklagten nach ihren eigenen Angaben erst auf ihre Veranlassung hin eingestellt hat. Es handelt sich dabei – wie der Senat schon in seinem Urteil vom 24. Januar 1980 ausgeführt hat - um ein Entgelt dafür, daß die Beklagte mit ihrer Mutter in dem Gut wohnt und damit dessen wertvolle Einrichtungsgegenstände verwahrt und erhält.
Sie erbringt hierdurch für ihren ältesten Sohn eine geldwerte Leistung, indem sie das Haus bewohnbar erhält, seinen gegenwärtigen Repräsentationsbedürfnissen dient und die Einrichtung für den künftigen Erbfall bewahrt.
Der Beklagten steht ferner ein Abfindungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 HöfeO gegen ihren ältesten Sohn als Hoferben zu. Nachdem ihr Altenteilsrecht durch die Eheschließung mit dem Kläger erloschen ist, kann sie nach dieser Bestimmung die Zahlung eines Kapitals verlangen, das dem Wert des Altenteils entspricht. Unzutreffend ist demgegenüber die Auffassung der Beklagten, daß ein derartiger Anspruch nicht mehr bestehe, weil ihr Sohn sie wieder unentgeltlich in dem Gut wohnen lasse; denn hierdurch ist der Wert des Altenteilsrechts nicht abgegolten. Fehl geht auch der im Termin vom 21. Januar 1982 erneut vorgebrachte Hinweis der Beklagten aus dem Verfahren 10 UF 101/79 (BI. 152 der Beiakten), der Abfindungsanspruch werde dadurch begrenzt, daß er den Wert des Erbanteils der Beklagten nicht übersteigen dürfe; dieser betrage nach § 1933 BGB i.V.m. § 12 HöfeO ein Viertel von 7/10 des Einheitswertes von 66.300,-- DM, also nur 11.570,-- DM. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HöfeO können nämlich Zuschläge zu dem nachdem Einheitswert berechneten Hofeswert verlangt werden, wenn die besonderen Umstände in dem Hofeswert nicht genügend zum Ausdruck gekommen sind. Davon ist hier aber auszugehen; denn der Wert des Hofes ist um ein Vielfaches höher als der Einheitswert. Nach der Verkaufsbeschreibung vorn 30. November 1970 (BI. 182 a.a.O.), die eine Verhandlungsbasis von 550.000,-- DM nennt, hat allein der Park zu dem Schloß V. eine Größe von 13.380 qm. Daneben besteht nach den eigenen Angaben der Beklagten noch unbelasteter Grundbesitz von 280 ha, der teils mit Nadelhölzern, teils mit hundertjährigem Laubwald bewachsen ist. Danach erscheint die Angabe des Klägers, das Gut habe einen Verkehrswert von ca. 2,5 Mio. DM, jedenfalls der Größenordnung nach als zutreffend. Danach muß aber von einem wesentlich höheren Abfindungsanspruch der Beklagten ausgegangen werden.
Das der Beklagten selbst gehörende Grundstück von ca. 1.800 qm bis 2.000 qm ist letztlich ebenfalls als verwertbares Vermögen anzusehen; denn auch wenn es wegen einer Veränderungssperre derzeit nicht veräußerlich sein sollte, steht der Klägerin jedenfalls ein Entschädigungsanspruch zu.
Zu Recht hat das Familiengericht weiterhin festgestellt, daß die Beklagte auch auf das Vermögen zurückgreifen muß, das in dem der Klägerin gehörenden Inventar des GutesV. besteht.
Der Kläger hat unter Hinweis auf die von der Beklagten erstellte Inventarliste im einzelnen dargelegt, daß die Beklagte - außer einer gehobenen Wohnungseinrichtung, welche ihr nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Aufrechterhaltung ihres Lebenszuschnitts ohnedies verbleiben muß - Sammlerstücke an Teppichen, Gemälden, Möbeln, Porzellan, Silber usw. von so beträchtlichem Wert besitzt, daß die Beklagte aus dem Erlös, möglicherweise sogar aus den Erträgnissen des Erlöses aus dem Verkauf eines Teiles dieser Gegenstände, ihren Lebensunterhalt bis an ihr Lebensende bestreiten kann. Dies hat die Beklagte - wie das Familiengericht hervorhebt - im ersten Rechtszug trotz Hinweises nicht in Abrede gestellt. Soweit sie nunmehr im Berufungsverfahren die Wertangaben des Klägers als übertrieben bezeichnet, genügt sie damit ihrer Darlegungslast nicht. Die Argumentation der Beklagten, daß der Preis für ein Kilogramm verarbeitetes Silber auf 667,40 DM gesunken sei, so daß sich für 30 kg Silbergeräte nur ein Gegenwert von rund 22.000,-- ergebe, geht am Kern der Sache vorbei; denn es kommt nicht auf den Materialwert der Gegenstände, sondern auf den möglichen Veräußerungswert an. Auch ihre Behauptung, der Kläger habe den antiken Teppich, dessen Wert er jetzt mit 100.000,-- DM angebe, früher selbst nur auf 20.000,-- DM geschätzt, sagt nichts darüber, wie hoch der mögliche Verkaufserlös ist. Hierzu hat die Beklagte eigene Angaben weder gemacht noch unter Beweis gestellt. Es ist daher nach wie vor von dem Vorhandensein eines beträchtlichen Sachvermögens auszugehen.
Die zumindest teilweise Verwertung dieses Vermögens ist auch nicht unbillig i.S.d. § 1577 Abs. 3 BGB. Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Senats in dem früheren Unterhaltsverfahren. Damals war lediglich über den Unterhaltsanspruch der Beklagten für die Dauer des Getrenntlebens nach § 1361 BGB zu entscheiden. Nur für diesen Anspruch hat der Senat eine Verwertung des Sachvermögens als unbillig bezeichnet. Das ergibt sich aus der Begründung der Entscheidung in der es u.a. heißt: "Denn einerseits ist der Beklagte verhältnismäßig gut situiert und andererseits würde ein Angreifen des Vermögensstammes dem vorläufigen Charakter der Unterhaltsregelung nach § 1361 BGB
widersprechen. Denn es würde den bisherigen Status nachteilig verändern und die Spannungen zwischen den Ehegatten vertiefen". Diese Wertung entspricht dem Grundsatz, daß während des Getrenntlebens der bisherige Lebenszuschnitt auch deshalb aufrechterhalten werden soll, um eine mögliche Aussöhnung der Eheleute nicht zu erschweren (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1978, 681 unter Hinweis auf den Regierungsentwurf, BJM-Broschüre, S. 12). Die Frage, ob ein vorhandenes Vermögen zu verwerten ist, ist jedoch nach erfolgter Scheidung anders zu beurteilen, weil dieser für den Unterhaltsanspruch aus § 1361 BGB entscheidende Gesichtspunkt weggefallen ist. Nunmehr geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, daß jeder Ehegatte sich selbst unterhalten und dabei auch sein Vermögen einsetzen muß. Der Stamm des Vermögens ist nur insoweit nicht anzugreifen, als die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Diese Frage hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erlwägungen verneint. Für eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Aber auch die Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse läßt eine Verwertung des Vermögensstammes nicht als unbillig erscheinen. Zwar verfügt der Kläger über eine überdurchschnittlich hohes Einkommen. Andererseits muß jedoch auch die Beklagte als vermögend bezeichnet werden. Soweit die Beklagte meint, die Auflösung dieses Vermögens sei unbillig, weil der Kläger ihren Unterhalt aus seinen laufenden Einkünften ohne Schwierigkeiten aufbringen könne, weist der Kläger mit Recht darauf hin, daß es auf die Form der Vermögensanlage nicht ankommen kann. Auch das eigene Affektionsinteresse der Beklagten und ihr Wunsch, das Inventar von Gut V. für ihre Kinder zu erhalten, läßt eine Verwertung nicht als unbillig erscheinen; denn es ist nicht einzusehen, warum dem Kläger eine Vermögenserhaltung für die Nachkommen der Beklagten zu Lasten der Vermögensbildung für seine eigenen Nachkommen zugemutet werden soll. Demgegenüber kommt es auf die Dauer der
Ehe bzw. des Zusammenlebens nicht an; denn dieses Kriterium ist bei der Abwägung nach § 1577 Abs. 3 BGB nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht zu berücksichtigen. Es mag der Beklagten überlassen bleiben, einen Verkauf des Inventars an Dritte dadurch zu verhindern, daß ihr ältester Sohn, der offenbar in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, ihren Unterhalt übernimmt oder Vermögensgegenstände von besonderem Erinnerungswert zu Lebzeiten erwirbt.
Die Berufung der Beklagten war danach zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.000,-- DM.