Nachehelicher Aufstockungsunterhalt: Befristung nach § 1578b BGB bei Hausfrauenehe
KI-Zusammenfassung
Im Beschwerdeverfahren stritten geschiedene Ehegatten über die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs zum nachehelichen Unterhalt. Das OLG Köln bejahte trotz fehlender ehebedingter Nachteile dem Grunde nach Aufstockungsunterhalt, hielt aber eine unbefristete Zahlung für unbillig. Es setzte den Unterhalt auf 478 € monatlich fest und befristete ihn bis Dezember 2016, weil insbesondere Ehedauer, Rollenverteilung („Hausfrauenehe“) und nacheheliche Solidarität eine längere Übergangszeit erforderten. Eine schematische Befristung nach „1/3 der Ehezeit“ lehnte der Senat ab.
Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Aufstockungsunterhalt von 478 € monatlich zugesprochen, aber bis Dezember 2016 befristet; weitergehende Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich kann nach § 239 FamFG i.V.m. § 313 BGB abgeändert werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Einkommens- und Lebensverhältnisse schwerwiegend verändert haben.
Die Vereinbarung, eine Abänderung bei „Änderung der Verhältnisse“ zuzulassen, schließt eine nachträgliche Befristung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich nicht aus, wenn ein Ausschluss der Befristung dem Vergleich nicht eindeutig zu entnehmen ist.
Bei der Befristung nach § 1578b BGB ist das Fehlen ehebedingter Nachteile ein wesentliches Abwägungskriterium, führt aber nicht automatisch zu einer kurzen oder schematisch bestimmten Befristungsdauer.
Eine Befristung nachehelichen Unterhalts erfordert eine einzelfallbezogene Billigkeitsabwägung, in die insbesondere Ehedauer, Rollenverteilung (z.B. Hausfrauenehe), wirtschaftliche Verflechtung und nacheheliche Solidarität einzustellen sind; pauschale Quotenmodelle ersetzen diese Abwägung nicht.
Begehrt der Unterhaltsberechtigte bereits weniger als sich rechnerisch ergäbe, kann eine weitergehende Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB im Rahmen der Billigkeit ausscheiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 226 F 146/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Aachen vom 4. April 2013 (226 F 146/12) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Der Antragsteller wird in Abänderung des Vergleichs vom 15. Januar 2007 in dem Verfahren 23 F 111/06 Amtsgericht – Familiengericht – Aachen verpflichtet, an die Antragsgegnerin von Mai 2013 bis einschließlich Dezember 2016 monatlich nacheheliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 478,00 €, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats, zu erbringen.
Die weitergehenden Abänderungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die geschiedenen Beteiligten streiten um die Abänderung der durch gerichtlichen Vergleich geregelten nachehelichen Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller (geb. xx. Juni xxxx) und die Antragsgegnerin (geb. x. Februar xxxx) haben am xx. Oktober xxxx geheiratet. Aus der Ehe sind vier Kinder - T (geb. xx. Dezember xxxx), L (geb. xx. Februar xxxx), E (geb. xx. September xxxx) und N (geb. x. Oktober xxxx) - hervorgegangen. Die Beteiligten führten eine „Hausfrauenehe“, d.h. der Antragsteller war berufstätig, während die Antragsgegnerin - gelernte Fleischfachverkäuferin - noch bis zur Geburt des ersten Kindes arbeitete und sich dann Haushalt und Kindererziehung widmete. Ab dem 1. Oktober 2000 nahm sie außerdem eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei der C auf.
Im Frühjahr 2005 trennten sich die Beteiligten. Seitdem zahlte der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt. Auf ihren im April 2006 zugestellten Scheidungsantrag wurde ihre Ehe am 15. Januar 2007 geschieden (23 F 111/06 AG Aachen). Die beiden minderjährigen Kinder E (damals 14 Jahre) und N (damals 9 Jahre) verblieben in der Obhut der Antragsgegnerin. Die volljährigen Söhne T und L waren aufgrund eigener finanzieller Mittel aus ihrer Berufsausbildung bzw. -tätigkeit nicht mehr unterhaltsberechtigt. Im Scheidungstermin schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich:
„1. Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von pauschal 1.000,00 €, zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats monatlich im voraus. Dieser Unterhalt wird erbracht für
a) die gemeinsame Tochter der Parteien N, geb. am 07.10.1997, in Höhe von 334,00 € abzüglich hälftigem Kindergeld mit 77,00 €, mithin 257,00 €
b) für den gemeinsamen Sohn E, geb. am 20.09.1992, in Höhe von 393,00 € abzüglich hälftigem Kindergeld mit 77,00 €, mithin 316,00 €,
c) für die Antragstellerin als nachehelicher Unterhalt in Höhe von 427,00 €,
somit insgesamt Zahlbetrag 1.000,00 €.
Grundlage dieser Unterhaltsvereinbarung ist ein Erwerbseinkommen des Antragsgegners in Höhe von monatlich netto ca. 2.200,00 € und ein Erwerbseinkommen der Antragstellerin in Höhe von monatlich ca. 540,00 €. Die Ehegatten gehen davon aus, dass die beiden volljährigen Söhne der Parteien, L, geb. am xx.08.xxxx und T, geb. am xx.12.xxxx, aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung keine Unterhaltsansprüche geltend machen.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, eine Abänderung dieses zuvor bezifferten Unterhaltsbetrages bei Änderung der Verhältnisse zu verlangen.
2. Einvernehmlich gehen die Parteien davon aus, dass bei den zuvor errechneten Unterhaltsbeträgen berücksichtigt ist, dass beide Parteien selbst den Zahlungsverpflichtungen für die Finanzierung und Belastung der im Eigentum der jeweiligen Parteien stehenden Immobilie entsprechend der notariellen Vereinbarung nachkommen.
3. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben werden.“
In der Folgezeit gelang es der Antragsgegnerin, bei der C bis zur Sachbearbeiterin aufzusteigen. Sie ist derzeit in Teilzeit als Springerin mit einer Arbeitszeit von 130 h/Monat beschäftigt und bewohnt eine lastenfreie Eigentumswohnung.
Der Antragsteller arbeitet als Verfahrensmechaniker, erzielt Mieteinkünfte und lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen in deren Immobilie.
Im Mai 2012 hat der Antragsteller beantragt, den Unterhaltsvergleich bezüglich des Ehegattenunterhalts dahingehend abzuändern, dass er ab Januar 2012 zu keinen Unterhaltsleistungen an die Antragsgegnerin mehr verpflichtet ist.
Die Antragsgegnerin hat mit Widerantrag vom 11. Januar 2013 eine Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass der Antragsteller ab Januar 2012 zu monatlichen Unterhaltsleistungen an sie von 478,00 € verpflichtet ist (errechnet aus seiner Gesamtverpflichtung von 1.000,00 € abzüglich des von ihr mit 522,00 € veranschlagten Kindesunterhalts für N), abzüglich monatlich geleisteter 427,00 €.
Das Amtsgericht hat dem Abänderungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4. April 2013 (226 F 146/12 AG Aachen, GA 143 ff.), auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben und den Widerantrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es entspreche der Billigkeit gemäß § 1578b BGB, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin aus § 1573 BGB bis Ende 2011 zu befristen. Ohne Befristung ergebe sich nach den vorliegenden Angaben ein Unterhaltsanspruch Ns von monatlich 488,00 € und ein Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt von monatlich 589,00 €. Dieser Anspruch sei bis Ende 2011 zu befristen, weil die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen habe, ehebedingte Nachteile erlitten zu haben. Auch vor der Ehe habe sie als Fleischfachverkäuferin keine höheren Erwerbschancen als ihr jetziges Einkommen gehabt. Bei fehlenden ehebedingten Nachteilen sei eine Befristung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich angemessen und in der Regel auf die Dauer von einem Drittel der Ehezeit (einschließlich der Dauer der Zahlung von Trennungsunterhalt) vorzunehmen. Das entspreche hier einem Zeitraum von ca. 6,5 Jahren, der Ende 2011 jedenfalls abgelaufen sei. Zwar sei der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass die Frage ehebedingter Nachteile nicht das einzige Beurteilungskriterium sei und sie weniger Unterhalt verlange als nach der obigen Berechnung geschuldet. Das Vorhandensein ehebedingter Nachteile sei jedoch das wichtigste Kriterium der Befristungsprüfung; sollte dennoch hier wegen der relative langen Ehedauer eine umfangreichere Unterhaltsverpflichtung angemessen sein, werde dies jedenfalls dadurch ausgeglichen, dass der Antragsteller zeitweilig ‑ nach dem zwischenzeitlichen unstreitigen Wegfall der Unterhaltsberechtigung von E - mit der Fortzahlung von 1.000,00 € mehr gezahlt habe, als von ihm geschuldet.
Gegen den ihr am 10. April 2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 2. Mai 2013 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe ihren Unterhaltsanspruch rechtsfehlerhaft befristet, indem es allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile abgestellt und insbesondere die lange Ehedauer, das gewählte Lebensmodell und die Betreuung von vier Kindern, die sie nach der Trennung und Scheidung alleine großgezogen habe, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie habe eine Lebensstandardgarantie und einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer eigenen erzielten und erzielbaren Einkünfte an dem Einkommen des Antragstellers zu partizipieren.
Sie hat zunächst beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 04.04.2013 - 226 F 146/12 - den Antragsteller zu verpflichten, in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen 23 F 111/06 vom 15.01.2007 an sie ab Mai 2013 monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 478,00 € zu erbringen;
2. festzustellen, dass der Antragsteller die ab Januar 2012 bis einschließlich März 2013 erbrachten Unterhaltsleistungen von monatlich je 1.000,00 € mit Rechtsgrund geleistet hat.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Am 2. Juli 2013 haben die Beteiligten in einem Abänderungsverfahren betreffend den Kindesunterhalt für N (226 F 21/13 AG Aachen) einen Vergleich geschlossen, mit dem der Antragsteller sich ab August 2013 zur Zahlung von Kindesunterhalt für N in Höhe von 144% nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergelds verpflichtet hat und die Beteiligten erklärt haben, einig darüber zu sein, dass für N keine Unterhaltsrückstände bestehen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 19. September 2013 übereinstimmend erklärt, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin bis einschließlich April 2013 monatlich 1.000,00 €, davon 522,00 € für die Tochter N, gezahlt hat, und seit Mai 2013 (nur) noch 522,00 € für N zahlt.
Daraufhin haben sie das Verfahren hinsichtlich der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche bis einschließlich April 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem haben sie erklärt, dass bis einschließlich April 2013 keine Unterhaltsrückstände bestehen und seitens des Antragstellers keine Rückforderungsansprüche geltend gemacht werden.
Nunmehr beantragt die Antragsgegnerin,
unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht - Aachen vom 4. April 2013 (226 F 146/12) den Antragsteller zu verpflichten, in Abänderung des Vergleichs vom 15. Januar 2007 in dem Verfahren 23 F 111/06 Amtsgericht – Familiengericht – Aachen an sie ab Mai 2013 monatlich nacheheliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 478,00 € zu erbringen
und
den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise,
Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin zu befristen.
Er verteidigt die Befristung des Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht mit der Begründung, dass die Antragsgegnerin nicht nur keine ehebedingten Nachteile erlitten sondern sogar ein höheres Einkommen als vor der Ehe habe und die Kinder bei der Trennung alt genug gewesen seien, so dass sie keine ausgedehnte Betreuung mehr benötigt hätten. Das gelte auch für N, der die Antragsgegnerin aufgrund des von ihm gezahlten Barunterhalts und des Kindergelds einen mehr als angemessenen Lebensstandard bieten könne. Darüber hinaus verfüge die Antragsgegnerin über lastenfreies Wohneigentum und habe vermutlich aus einer Immobilienveräußerung noch einen Kapitalbetrag in sechsstelliger Höhe, aus dem sie Kapitaleinkünfte erzielen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Akten 23 F 111/06 Amtsgericht – Familiengericht - Aachen (Scheidungsverfahren mit Unterhaltsvergleich) und 226 F 21/13 Amtsgericht – Familiengericht – Aachen (Abänderungsverfahren Kindesunterhalt N) waren zu Informationszwecken beigezogen.
II.
Die statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Der Antragsteller war bzw. ist noch über Ende 2011 hinaus zu nachehelichen Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin in der von ihr geltend gemachten Höhe von 478,00 € monatlich gemäß § 1573 Abs. 2 BGB verpflichtet, allerdings befristet bis einschließlich Dezember 2016. Die Abänderungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind daher jeweils in entsprechendem Umfang teilweise begründet bzw. unbegründet.
Beide Abänderungsanträge sind zulässig gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Beide Beteiligte haben mit der Darlegung der zwischenzeitlichen Änderung ihrer Einkommensverhältnisse, der veränderten Wohnsituation und Lastenverteilung und des Wegfalls der Unterhaltsberechtigung von E Tatsachen vorgetragen, die eine Abänderung gemäß § 239 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 313 Abs. 1 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch schwerwiegende Veränderung der dem Vergleichsschluss zugrunde liegenden Verhältnisse rechtfertigen; auf eine Wesentlichkeitsgrenze und zeitliche Begrenzung des Verlangens kommt es dabei – anders als bei § 238 Abs. 2 und 3 FamFG – nicht an (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 33. Aufl. 2012 § 239 Rdn. 8).
Beide Abänderungsbegehren sind in der Sache teilweise begründet.
Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus dem gerichtlichen Vergleich vom 15. Januar 2007 ist wegen schwerwiegender Änderung der dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 313 Abs. 1 BGB dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin gemäß § 1573 Abs. 2 BGB noch von Mai 2013 bis einschließlich Dezember 2016 zu nachehelichem Unterhalt in Höhe von 478,00 € monatlich verpflichtet ist.
Der Vergleich vom 15. Januar 2007 enthält keinen bindenden Abänderungsausschluss, der einer Abänderung der Unterhaltsverpflichtung entgegenstehen würde. Hinsichtlich der Unterhaltshöhe ergibt sich das bereits aus der Regelung in Ziffer 1 Absatz 3 des Vergleichs. Hinsichtlich der Unterhaltsbefristung lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs kein Ausschluss entnehmen; allein die Tatsache, dass eine Abänderungsmöglichkeit bei „Änderung der Verhältnisse“ vereinbart ist, lässt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2010, 1238, juris Tz. 18) nicht den Rückschluss zu, dass damit andere Abänderungsgründe – insbesondere auch eine Befristung – ausgeschlossen sein sollten. Da auch im Übrigen nicht ersichtlich ist, dass eine etwaige Befristung bei Abschluss des Vergleichs Thema war, ist im Zweifel davon auszugehen, dass sie jedenfalls bei der hier vorliegenden erstmaligen Neu-Festlegung des nachehelichen Unterhalts nachträglich – ggfls. sogar auch ohne Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse – nicht ausgeschlossen sein sollte.
Die dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse haben sich wesentlich verändert. Die Unterhaltsvereinbarung beruhte nach Ziffer 1 Absatz 2 des Vergleichs ausdrücklich auf den damaligen Erwerbseinkommen der Beteiligten in Höhe von 2.200,00 € netto auf Seiten des Antragstellers und von 540,00 € netto auf Seiten der Antragsgegnerin. Zwischenzeitlich haben sich sowohl das Einkommen des Antragstellers (u.a. durch zusätzliche Mieteinnahmen), insbesondere aber auch das Einkommen der Antragsgegnerin (durch ihren Aufstieg von einer Reinigungskraft zur Teilzeit-Sachbearbeiterin) und die Wohnsituation der Beteiligten erheblich verändert. Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber erstinstanzlich behauptet hat, nur das Einkommen des Antragstellers sei bei der damaligen Berechnung relevant gewesen bzw. es sei damals schon erkennbar gewesen und berücksichtigt worden, dass sie künftig mehr verdienen werde, steht dem der Wortlaut des Vergleichs entgegen. Eine weitere wesentliche Veränderung ist der Wegfall der Unterhaltsberechtigung von E, die in die damalige Gesamtunterhaltsverpflichtung des Antragstellers eingerechnet war.
Der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt ergibt sich dem Grunde nach weiterhin aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt).
Der Höhe nach steht der Antragsgegnerin jedenfalls der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von monatlich 478,00 € zu. Insoweit ist bei der Berechnung des Amtsgerichts lediglich der beim Antragsteller für den Kindesunterhalt von N in Abzug gebrachte Betrag von 488,00 € auf 522,00 € abzuändern. Da sich die Beteiligten im Verfahren 226 F 21/13 Amtsgericht – Familiengericht – Aachen auf entsprechende Unterhaltszahlungen geeinigt und im vorliegenden Verfahren übereinstimmend eine entsprechende Aufteilung der bisherigen Gesamtzahlung des Antragstellers erklärt haben, ist dieser Betrag auch hier im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend als höherer Abzug auf Seiten des Antragstellers anzusetzen. Auch dann verbleibt aber – ausgehend von den im Übrigen unangegriffenen Berechnungspositionen des Amtsgerichts – immer noch ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin von monatlich ungefähr 572,00 €, der über dem von ihr geltend gemachten Betrag von 478,00 € liegt.
Dieser Unterhaltsanspruch ist allerdings gemäß § 1578b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BGB bis einschließlich Dezember 2016 zu befristen. Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Ansicht, dass eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers im vorliegenden Fall unbillig wäre. Der weiteren Auffassung des Amtsgerichts, die Unterhaltsverpflichtung sei jedenfalls Ende 2011 bereits entfallen, weil die Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile erlitten habe und bei der demnach grundsätzlich angemessenen Befristung in der Regel von einer Unterhaltsverpflichtung für die Dauer von einem Drittel der Ehezeit (einschließlich Trennungsunterhalt) auszugehen sei, vermag der Senat indes nicht zu folgen.
Zutreffend ist zwar, dass die Frage verbleibender ehebedingter Nachteile für die Befristung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB von wesentlicher Bedeutung ist und vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass bei der Antragsgegnerin noch solche Nachteile bestehen. Sie hat auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und substantiiert dargetan, dass sie ohne Ehe und Kinderbetreuung bei durchgehender Berufstätigkeit als gelernte Fleischfachverkäuferin im Laufe der Berufstätigkeit ein höheres Einkommen hätte erzielen können, als sie jetzt mit ihrer Teilzeittätigkeit als Sachbearbeiterin bei der C erzielt. Ebenso ist nicht vorgetragen oder im Übrigen ersichtlich, dass sie wegen der Betreuung von N derzeit noch an einer Ausweitung ihrer Arbeitszeit bzw. der Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit gehindert wäre. Sie selbst hat stets nur geltend gemacht, einer Nebentätigkeit stehe die Art ihrer Tätigkeit (Einsatz als Springerin) entgegen. Dass sie wegen ihrer Hausfrauenrolle während der Ehe keine eigene Altersversorgung aufbauen konnte, wird grundsätzlich durch den Versorgungsausgleich aufgefangen.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsgegnerin, ihr stehe als geschiedene Ehefrau eine „Lebensstandardgarantie“ entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen zu, die eine Befristung grundsätzlich ausschließe. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht unzutreffend darauf hinweist, dass man während der Ehe gemeinsam mit vier Kindern von seinem Einkommen und ihrem geringen Nebenverdienst leben musste, verkennt die Antragsgegnerin, dass nach der Scheidung – wie sich aus § 1569 BGB ergibt – für beide (ehemaligen) Ehegatten primär der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit für den eigenen Unterhalt gilt.
Zu Recht weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass das Amtsgericht bei Befristung auf einen Unterhaltszeitraum von insgesamt 6,5 Jahren den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen hat. Seine schematische Betrachtung (in der Regel 1/3 der der Ehezeit) lässt die gebotene Einzelfallwürdigung vermissen. Darüber hinaus ist die von ihm festgesetzte Dauer von insgesamt 6,5 Jahren auch im Ergebnis nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall zu kurz bemessen. Diese Befristung trägt der langen Dauer der Ehe der Beteiligten (zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags lagen über 20 Jahre), der damit bei der vorliegenden „Hausfrauenehe“ einhergehenden wirtschaftlichen Verflechtung der Beteiligten und dem Gedanken der nachehelichen Solidarität nicht hinreichend Rechnung, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antragsgegnerin im Alter von 20 Jahren geheiratet und danach vier Kinder geboren und großgezogen hat, von denen zwei bei der Trennung der Beteiligten noch minderjährig und bei ihr geblieben waren und das Jüngste (N) erst im Oktober 2015 volljährig wird. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse erscheint dem Senat bei der nach § 1578b BGB gebotenen Gesamtabwägung dieser Umstände eine Befristung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich Dezember 2016, d.h. eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für die Dauer von etwa zehn Jahren ab der Scheidung Januar 2007, angemessen und billig.
Das ergänzende Argument des Amtsgerichts, der Antragsgegner habe zeitweilig mehr Unterhalt gezahlt als von ihm geschuldet, weil er nach dem Wegfall der Unterhaltsberechtigung von E weiterhin 1000,00 €, nunmehr nur noch für die Antragsgegnerin und N gezahlt habe, überzeugt nicht. Denn auch nach dem Fortfall der Berechtigung von E verblieb nach den vom Amtsgericht errechneten Unterhaltsbeträgen von 488,00 € und 589,00 € für N und die Antragsgegnerin rechnerisch insgesamt noch eine Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers von über 1.000,00 €, so dass insoweit keine „Überzahlung“ vorliegt.
Eine Herabsetzung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unterhaltsbetrages in dem ihr danach noch zustehendem Unterhaltszeitraum bis Dezember 2016 gemäß § 1578b Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil sie mit 478,00 € bereits einen deutlich geringeren Betrag (ca. 100,00 € weniger) begehrt als ihr nach der obigen Berechnung zustünde und eine weitergehende Herabsetzung (über 100,00 €) angesichts der dargelegten Gesamtumstände unbillig wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Angesichts des beiderseitigen jeweils teilweisen Obsiegens und Unterliegens entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens insgesamt, d.h. auch soweit die Beteiligten das Verfahren in zweiter Instanz übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt haben, gegeneinander aufzuheben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 70 FamFG). Insbesondere die Frage der Befristung und Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578b BGB stellt eine von den Umständen des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung dar.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:
Bis zum 19. September 2013: 8.534,00 €
((5+12) x 427,00 € zzgl. (13+12) x (478,00 € - 427,00 €))
Ab dann: 5.736,00 €
(12 x 478,00 €)