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Oberlandesgericht Köln·10 UF 70/12·16.09.2012

Beschwerde gegen Umgangsregelung zurückgewiesen – erneute mündliche Verhandlung nicht geboten

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern beantragten die Ausweitung ihres Umgangs mit einem in Pflege befindlichen Kind; das Amtsgericht regelte den Umgang eingeschränkt. Die Beschwerde gegen den Beschluss wurde vom OLG Köln zurückgewiesen. Das Gericht befand, die Parteien seien persönlich angehört worden und hätten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gehabt, sodass eine erneute mündliche Verhandlung nicht geboten war. Verfahrenskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Umgangsentscheidung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört wurden und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu ergänzenden Ermittlungsergebnissen hatten (vgl. § 37 Abs. 2 FamFG).

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Die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts begründet keinen Anspruch auf Wiederholung einer bereits durchgeführten mündlichen Verhandlung, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört worden sind.

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Bei familiengerichtlichen Umgangsentscheidungen ist das Kindeswohl der leitende Entscheidungsmaßstab; daraus kann sich die Verweigerung einer Ausweitung oder sogar eine Beschränkung des Umgangs ergeben.

4

Die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren setzt hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt diese, ist die Bewilligung zu versagen (§ 76 FamFG, § 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 58 ff. FamFG§ 76 FamFG§ 114 ZPO§ 155 Abs. 2 FamFG§ 37 Abs. 2 FamFG§ 151 ff. FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 228 F 319/11

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht - Aachen vom 05. April 2012 (228 F 319/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.

2.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Die Antragsteller sind die Eltern des heute sieben Jahre alten Kindes C. Der Junge wurde im dritten Lebensmonat auf Dauer aus seiner Ursprungsfamilie herausgenommen und in Familienpflege untergebracht, nachdem ein Kinderarzt Verletzungen an Gesicht und Schädel festgestellt hatte, die auf Misshandlungen hindeuteten. Die Antragsteller haben Umgang mit dem Kind.

5

Im vorliegenden Verfahren begehrten die Antragsteller in erster Instanz eine Ausweitung ihres Umgangs mit dem Kind von bis dahin einmal monatlich zwei Stunden. Mit Beschluss vom 05. April 2012, auf den wegen der Einzelheiten inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Umgang für die Zukunft so geregelt, dass die Antragsteller jeweils in zeitlichen Abständen von sechs Wochen Umgang in Anwesenheit eines Pflegeelternteils für zwei Stunden bzw. in den Monaten Oktober 2012 bis März 2012 für eine Stunde haben. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2012. Sie begehren ausweislich der Beschwerdebegründung vom 25. Juni 2012 unter Berufung auf Verfahrensmängel eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Amtsgericht.

6

II.

7

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht begründet, so dass mangels hinreichender Erfolgsaussicht den Antragstellern auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden kann, § 76 FamFG, § 114 ZPO.

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Inhaltliche Einwendungen gegen die – nach der Aktenlage in jeder Hinsicht überzeugenden – Ausführungen des Amtsgerichts, dass im Hinblick auf das Kindeswohl der Umgang nicht ausgeweitet werden kann, sondern im Gegenteil zu reduzieren ist, erheben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht. Sie rügen in zweiter Instanz nur, dass das Amtsgericht nicht zu ihren Lasten ohne mündliche Verhandlung habe entscheiden dürfen. Ihr beigeordneter Anwalt habe Gelegenheit erhalten müssen, in einer mündlichen Verhandlung, deren Anberaumung ausdrücklich beantragt worden sei, Ausführungen zu machen. Gleiches gelte für sie selbst, denen rechtliches Gehör letztlich zu den Auskünften der Ärzte nicht hinreichend gewährt worden sei.

9

Die Rügen der Antragsteller sind unbegründet, das Amtsgericht hat verfahrensfehlerfrei entschieden.

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Die nach § 155 Abs. 2 FamFG gebotene mündliche Verhandlung hat stattgefunden. Am 05. März 2012 sind beide Antragsteller persönlich angehört worden, ebenso ein Vertreter des Jugendamtes, die Pflegeeltern sowie die Verfahrensbeiständin für das betroffene Kind. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatten, beruht ausschließlich darauf, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen waren – wobei sie nach ihrem im Oktober 2011 gestellten Antrag auf Erweiterung des Umgangs hinreichend Zeit gehabt hätten, einen Anwalt zu beauftragen.

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Das Amtsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2012 beschlossen, ergänzend eine Stellungnahme der behandelnden Ärzte einzuholen und nach Mitteilung der entsprechenden Ergebnisse ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Antragsteller erhoben im Termin keine Einwände gegen die geplante Vorgehensweise und erklärten sich mit der Einholung der Auskünfte einverstanden. Ferner teilten sie mit, ihren Bevollmächtigten in früheren Verfahren, Rechtsanwalt X, beauftragen zu wollen, dem das Gericht das Ergebnis der Verhandlung zukommen lassen könne. Mit Verfügung vom 05. März 2012 übersandte das Amtsgericht Rechtsanwalt X eine Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2012 mit der Anfrage, ob er sich auch im vorliegenden Verfahren bestelle. Mit Schriftsatz vom 12. März 2012 beantragte Rechtsanwalt X, den Antragstellern unter seiner Beiordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Unter dem 19. März 2012 bewilligte das Amtsgericht die beantragte Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Anwaltskanzlei X, übersandte die Akte in Ablichtung an die nunmehr Bevollmächtigten der Antragsteller und räumte eine Frist von zwei Wochen zur ergänzenden Stellungnahme ein. Einen Tag später, am 20. März 2012, ging der ärztliche Bericht vom 15. März 2012 beim Amtsgericht ein, der am 22. März 2012 u.a. den Antragstellern übersandt wurde. Das Jugendamt nahm zu diesem Bericht unter dem 02. April 2012 Stellung. Eine Stellungnahme der Antragsteller bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten erfolgte bis zum Erlass der Entscheidung des Amtsgerichts am 05. April 2012 nicht, auch nicht zu der aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlichen geplanten weiteren Verfahrensweise des Amtsgerichts. Erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung, mit bei Gericht am 12. April 2012 eingegangenem Schriftsatz vom 05. April 2012, widersprachen die Antragsteller einer Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung.

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Das rechtliche Gehör ist nach alledem gewahrt. Die Antragsteller hatten zunächst persönlich sowie später vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten hinreichend Gelegenheit, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu äußern, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, einschließlich der ärztlichen Stellungnahme vom 15. März 2012. Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes machte die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Den Rechtsanwälten kommt im vorliegenden Umgangsverfahren keine Beteiligtenstellung zu, die Beteiligten selbst waren bereits, soweit nach §§ 151 ff. FamFG geboten, persönlich angehört worden, und § 37 Abs. 2 FamFG statuiert auch keinen Mündlichkeitsgrundsatz, vielmehr genügt regelmäßig die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme (s. Zöller-Feskorn, Kommentar zur ZPO, § 36 FamFG Rn. 2, 15 ff.). Im Übrigen tragen die Antragsteller nicht vor, welche Bedenken sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter gegen die Ausführungen der Ärzte in einer zweiten mündlichen Verhandlung überhaupt hätten erheben wollen.

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Von einer erneuten mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz wird nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.

14

Beschwerdewert:  3.000,00 €, §§ 40, 45 FamGKG.