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Oberlandesgericht Köln·10 UF 66/90·15.08.1990

Berufung: Neuberechnung von Unterhaltsansprüchen unter Anrechnung von Darlehensraten

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das familiengerichtliche Urteil ein; das OLG Köln änderte dieses teilweise ab. Es verpflichtet den Beklagten zu Zahlungen von je 283 DM für Okt–Dez 1989 und monatlich 318 DM ab Jan. 1990. Das Gericht berücksichtigte das durchschnittliche Nettoeinkommen, dauerhaft belegte Kreditraten, einen Wohnkostenanteil sowie die teilweise Anrechnung eigener Einkünfte des Klägers und lehnte weitergehende Kürzungen aus Billigkeitsgründen ab.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Unterhaltszahlungen auf 283 DM (Okt–Dez 1989) bzw. 318 DM ab Jan. 1990 neu festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für Unterhaltsansprüche sind vom durchschnittlichen Nettoeinkommen nachgewiesene, dauerhafte Ratenverpflichtungen angemessen abzuziehen.

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Arbeitgeberseitig einbehaltene Raten oder Umschuldungsraten sind als fortbestehende Belastung zu berücksichtigen und mindern den für Unterhalt verfügbaren Betrag.

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Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten ist anzurechnen; bei einer als unzumutbar anzusehenden Erwerbstätigkeit kann die Anrechnung teilweise erfolgen (z.B. 50 %).

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Anerkenntnisurteile sind grundsätzlich verbindlich und nicht beliebig anfechtbar; ausnahmsweise kann nach Treu und Glauben die Berufung auf ein Anerkenntnis versperrt sein, wenn dieses durch unzutreffende Angaben des Prozessgegners veranlasst wurde.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 323 ZPO§ 290 ZPO§ 1611 Abs. 1 BGB§ 515 Abs. 3 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 27 F 151/89

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 2. Februar 1990 Az.: 27 F 151/89 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:

a.) für die Monate Oktober bis Dezember 1989 je 283,00 DM,

b.) ab Januar 1990 monatlich 318,00 DM.

Die rückständigen Beträge sind sofort zur Zahlung fällig; in der Zwischenzeit

eventuell erbrachte Zahlungen sind anzurechnen. Die künftig fällig werdenden Beträge sind monatlich im voraus zu erbringen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 5/9 und der Beklagte

zu 4/9. Von den im zweiten Rechtszug entstandenen Kosten werden dem Kläger 7/8 und dem Beklagten 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgese-hen.

Entscheidungsgründe

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Nachdem der Kläger sein Rechtsmittel mangels Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgenommen hat, ist noch über die Berufung des Beklagten zu befinden. Dieses Rechtsmittel hat in dem Umfang, in dem es durchgeführt worden ist, Erfolg.

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1 .

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a.) Wie in dem Senatsbeschluß vom 19.07.1990 dargelegt ist, betrug das durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten (Bruttoeinkommen abzüglich effektive

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Steuerbelastung abzüglich Krankenversicherungsbeiträge) im Jahre 1989 durchschnittlich 3.613,40 DM. Es ist gerechtfertigt, zur Ermittlung des für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Betrages weitere 400,00 DM abzuziehen. Der Beklagte

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hat belegt, daß seit Juli 1988 Raten in dieser Höhe von einem Arbeitgeber von den Bezügen einbehalten werden, daß dies während des gesamten Jahres 1989 geschehen ist und das gewährte Arbeitgeberdarlehen derzeit noch nicht getilgt ist. Durch Vorlage einer Ablichtung aus einem Schriftsatz der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten seiner getrenntlebenden Ehefrau hat der Beklagte zudem nachgewiesen, daß von seiner Frau eingeräumt wird, daß während des Bestehens der Ehe in der Zeit von Mai 1979 bis August 1987 mindestens 8 Darlehen in einer Größenordnung von ca. 47.000,00 DM aufgenommen worden sind. Durch die Besoldungsabrechnung für Juni 1988 hat der Beklagte zudem desweiteren bewiesen, daß bis zu diesem Monat mehrere Kreditraten von seinem Einkommen einbehalten worden sind. Es ist deshalb glaubhaft, wenn der Beklagte vorträgt, die jetzt gezahlte

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Rate resultiere aus einer Umschuldung der früher aufgenommenen Darlehen. Ob diese früher aufgenommenen Darlehen ganz oder teilweise in den Hausumbau

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geflossen oder für andere Zwecke verwendet worden sind, bedarf keiner weiteren Erörterung. Aus dem Vorgenannten ist ersichtlich, daß die Vermögensverhältnisse

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der Eltern des Klägers stets durch Darlehensaufnahmen geprägt waren, die weit überwiegend während des Zusammenlebens der Eltern erfolgt sind. Durch das Bestehen entsprechender Kreditbelastungen ist deshalb der Bedarf des Klägers geprägt.

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Da der Trennungsunterhalt für die Mutter des Klägers derzeit noch in Höhe von 1.300,00 DM tituliert ist, muß dieser Betrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit

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des Beklagten im Verhältnis zum (nachrangigen) Kläger entsprechend beurteilt werden. Falls das Begehren des Beklagten auf Herabsetzung des Trennungsunterhalts Erfolg haben sollte, steht dem Kläger gegebenenfalls aus diesem Grund ein Abänderungsrecht gemäß § 323 ZPO zu.

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Es ist somit davon auszugehen, daß der Beklagte für den Unterhalt des Klägers einen Betrag von (gerundet) 528,00 DM monatlich zur Verfügung stellen konnte. Desweiteren ist ein Betrag in Höhe von 130,00 DM bedarfsdeckend anzurechnen, weil sich der Beklagte in dieser Höhe an den laufenden Kosten des Hauses beteiligt und hierdurch zur Deckung des Wohnbedarfs des Klägers beiträgt. Da der Bedarf des

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Klägers auf 700,00 DM zu veranschlagen ist (vgl. Senatsurteil vom 24.08.1989, Az.: 10 UF 86/89), verbliebe somit noch eine Bedarfslücke von 32,00 DM, die der Kläger aus seinen eigenen Einkünften decken müßte. Aus der vorliegenden Lohnsteuerkarte für 1989 ist ersichtlich, daß das Nettoeinkommen des Klägers aus nicht selbständiger Tätigkeit in diesem Jahr im Monatsdurchschnitt 416,00 DM betragen hat. Dem ist eine weitere Einnahme in Höhe von 130,00 DM hinzuzurechnen, die der Kläger durch seine Reinigungstätigkeit hat. Von der monatlichen Vergütung von 300,00 DM verbleibt nach Abzug der Aufwendungen für Reinigungsmittel pp. ein Nettoverdienst von ca. 260,00 DM, das im Anschluß an die in den Parallelprozessen geübte Handhabung dem Kläger und seiner Mutter jeweils zur Hälfte zuzurechnen ist. Nach

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Abzug der vom Kläger aus seinem eigenen Einkommen zu deckenden Bedarfslücke verbleibt somit noch ein Betrag von (gerundet) 510,00 DM. Da der Kläger im Hinblick auf seine Studien zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war und es sich demzufolge um Einkommen aus einer unzumutbaren Tätigkeit handelt, ist es nicht gerechtfertigt, das restliche Einkommen in Höhe von 510,00 DM auf den Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten in vollem Umfang anzurechnen. In Anlehnung an die Vorschrift des § 1577 Abs. 28GB erscheint es vielmehr gerechtfertigt, nur eine teilweise Anrechnung in Höhe von 50 % = 255,00 DM durchzuführen. Wird dieser Betrag von dem vorstehend errechneten 538,00 DM abgezogen, verbleibt ein restlicher Anspruch von 283,00 DM.

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b.)

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Aus der vorstehenden Berechnung folgt, daß der vom Kläger für den Monat Januar 1989 geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 70,00 DM nicht begründet ist, weil der Beklagte für diesen Monat bereits unstreitig (BI. 1 und 54 d. A.) 355,00 DM gezahlt hat.

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c.) Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten für das Jahr 1990 kann auf den bereits erwähnten Beschluß vom 19.07.1990 verwiesen werden. Da der Beklagte danach Barunterhalt in Höhe von (gerundet) 318,00 DM (293,00 DM + 25,00 DM Kindergeldanteil) aufbringen kann, verbleibt unter Berücksichtigung des von ihm aufgewendeten Wohnkostenanteils von 130,00 DM noch eine Bedarfslücke von 252,00 DM.

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Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Gehaltsabrechnungen hat er in den ersten 5 Monaten dieses Jahres ein Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. 363,00 DM erzielt; unter Berücksichtigung seiner Einnahmen aus dem Reinigungsvertrag belaufen sich seine Einkünfte somit auf insgesamt ca. 493,00 DM. Da er hiervon bereits eine Bedarfslücke von 252,00 DM abdecken muß, verbleibt ihm nur noch ein Einkommensrest von 241,00 DM. Es ist nicht gerechtfertigt, diesen Betrag unter Billigkeitsgesichtspsunkten durch teilweise Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch

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gegen den Beklagten noch weiter zu kürzen, weil dem Kläger hierdurch jeglicher Anreiz zur Erzielung eines eigenen Einkommens genommen wird. Es verbleibt deshalb bei dem nach der Leistungsfähigkeit des Beklagten errechneten Anspruch von 318,00 DM.

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Der Umstand, daß der Beklagte ab Februar 1990 einen Anspruch des Klägers in Höhe von 485,00 DM anerkannt hatte, steht einer Herabsetzung des Anspruchs

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nicht entgegen. Zwar handelt es sich insoweit bei dem angefochtenen Urteil um ein Anerkenntnisurteil. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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ist jedoch auch gegen solche Urteile das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Es ist allerdings zu beachten, daß das prozessuale Anerkenntnis weder frei widerruf bar ist, noch wegen Irrtums o. ä. angefochten werden kann; auch ist die Vorschrift des § 290 ZPO nicht entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 80, 389 ff = NJW 1981, 2193). In dieser Entscheidung wird aber auch darauf hingewiesen, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen zugunsten des Anerkennenden der Grundsatz von Treu und Glauben eingreifen kann, das heißt es kann dem Prozeßgegner verwehrt sein, sich auf das Anerkenntnis zu berufen. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Den Kläger traf als Unterhaltsgläubiger die Verpflichtung, den Beklagten über sein Einkommen wahrheitsgemäß aufzuklären. Dies ist in der Vergangenheit nicht geschehen; der Kläger hat vielmehr stets - wahrheitswidrig - angegeben, nur die wesentlich geringeren Einkünfte aus dem Reinigungsvertrag zu haben. Ein durch unzutreffende Angaben veranlaßtes Anerkenntnis ist nicht schutzwürdig. Es kommt somit allenfalls in Betracht, den Beklagten daran festzuhalten, daß er seine eigene Leistungsfähigkeit dahingehend eingeschätzt hat, daß er zur Aufbringung eines Unterhaltsbetrages in Höhe von 485,00 DM in der Lage ist. Aber auch von diesem Ansatzpunkt aus ergibt sich letztlich kein höherer Unterhaltsanspruch als der vorstehend errechnete von 318,00 DM. Zu dem Betrag von 485,00 DM wäre wiederum der anteilige Beitrag zu den Wohnkosten in Höhe von 130,00 DM zu addieren, so daß bis zum Bedarf von

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700,00 DM ein ungedeckter Rest von 85,00 DM verbliebe. Werden diese 85,00 DM vom Eigeneinkommen des Klägers in Höhe von 493,00 DM abgezogen, verbleiben

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ihm noch 408,00 DM. Wenn - wie bei der vorstehenden Rechnung -- angenommen wird, daß ihm von seinem Eigeneinkommen im Hinblick auf dessen Unzumutbarkeit

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jedenfalls ein Betrag von 241,00 DM verbleiben muß, beträgt der anrechenbare Rest 167,00 DM. Wird dieser Betrag von 485,00 DM abgezogen, verbleibt wiederum ein Restanspruch von 318,00 DM.

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2.

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Eine weitere Kürzung der vorstehend errechneten Unterhaltsansprüche des Klägers aus Billigkeitsgesichtspunkten (§ 1611 Abs. 1 Satz kommt nicht in Betracht. Davon, daß der Kläger sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegenüber dem Beklagten schuldig gemacht habe, kann nicht ausgegangen werden. Die vom Beklagten zu den Vorfällen vom 23.01. und 09.02.1990 benannten Zeuginnen konnten mangels zutreffender bzw. vollständiger Personalangaben nicht geladen werden. Die Angaben der Parteien zu den Vorfällen standen zueinander in Widerspruch, so daß eine für den Beklagten günstige Tatsachenfeststellung nicht möglich war.

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3.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 15.08.1990 gab keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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4.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 515 Abs. 3, 92 Abs. 1, 708 Nr. 8 und 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert:

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1 . Für die Zeit bis zur AntragsteIlung am 26.07.1990:

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a) Für die Berufung des Klägers: 12 x (725,00 DM - 485,00 DM) = 2.880,00 DM

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b) für die Berufung des Beklagten 12 x 300,00 DM + 70,00 DM = 3.670,00 DM

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6.550,00 DM

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2. Für die Zeit danach Berufung des Beklagten:

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3 x (485,00 DM 283,00 DM) = 606,00 DM

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9 x (485,00 DM - 318,00 DM) = 1.503,00 DM

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Januar 1989 70,00 DM

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2.179,00 DM