Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung bei Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung
KI-Zusammenfassung
Die sorgeberechtigte Mutter beantragt die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Namensänderung ihres Kindes nach Wiederverheiratung. Das OLG Köln hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und verweist zurück, weil der Rechtspfleger den nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht mündlich angehört und ihm somit rechtliches Gehör versagt hat. Ferner fehlt eine nachvollziehbare Interessenabwägung; nach §1618 BGB muss die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein.
Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache wegen Gehörsverletzung und unzureichender Interessenabwägung an das Amtsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung muss das Gericht alle Beteiligten persönlich mündlich anhören; eine Entscheidung ohne mündliche Erörterung kann wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufhebbar sein.
Die Ersetzung der Einwilligung nach § 1618 BGB setzt voraus, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich ist; das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes ist zu schützen.
Das Gericht hat in der Entscheidung eine umfassende, nachvollziehbare Interessenabwägung vorzunehmen und die für und gegen die Namensänderung erheblichen Umstände (insbesondere das persönliche Verhältnis zwischen Elternteil und Kind, Auswirkungen auf Kontakte und anhängige Sorgerechtsverfahren) darzustellen.
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil ist über Anhörungsergebnisse und für die Entscheidung relevante Unterlagen zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Unterlassungen hiervon beeinträchtigen die Verfahrensrichtigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 23 F 238/98
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 22.10.1998 (23 F 238/98) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Aus der geschiedenen Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners ist der heute neun Jahre alte Sohn T. hervorgegangen. Die Antragstellerin hat die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Sie beantragt im Hinblick auf ihre erneute Eheschließung die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung von T., der künftig wie sie den Familiennamen O. erhalten soll. T. hat bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht in Gegenwart der Antragstellerin erklärt, er wolle künftig denselben Namen führen, weil er sich sonst nicht mehr zu seiner Mutter gehörig fühle. Nach einem Schreiben seiner Lehrerin erscheint eine feste Einbindung in die neue Familie für T.s schulische Laufbahn wichtig.
Das Familiengericht - der Rechtspfleger - hat antragsgemäß die Einwilligung des Antragsgegners in die Erteilung des Namens O. ersetzt und ausgeführt, die Namensänderung sei zum Wohle des Kindes erforderlich, weil erst dadurch die Sicherheit der Zugehörigkeit zur Mutter und deren neuer Familie gegeben sei (§ 1618 Satz 4 BGB).
Die hiergegen gerichtete, gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde des Antragsgegners, der dem Antrag schon in erster Instanz entgegengetreten ist, führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache. Denn das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel, weil der Rechtspfleger von einer mündlichen Erörterung mit den Beteiligten abgesehen und dem Antragsgegner rechtliches Gehör versagt hat.
Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich gehört und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Es wird der Bedeutung der Lösung des namensrechtlichen Bandes nicht gerecht, wenn - wie hier - bei verständigem Widerspruch des Antragsgegners allein nach Anhörung des sorgeberechtigten Elternteils und des Kindes entschieden wird. Es bedarf vielmehr der mündlichen Erörterung mit allen Beteiligten. Dies ergibt sich aus der in § 52 FGG normierten, in allen die Person des Kindes betreffenden Verfahren geltenden Anhörungs- und Beratungspflicht (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss des 14. Zivilsenats des OLG Köln vom 13.01.1999 - 14 UF 220/98 -). Hier tritt noch hinzu, dass das Amtsgericht dem Antragsgegner lediglich mit Verfügung vom 06.10.1998 die Antragsschrift übersandt und ihn von dem Ergebnis der am Vortage durchgeführten Anhörung der Antragstellerin und des Kindes sowie von dem Schreiben der Lehrerin nicht unterrichtet hat. Darüber hinaus lässt der angefochtene Beschluss eine umfassende Interessenabwägung nicht erkennen.
In dem weiteren Verfahren wird das Amtsgericht ferner zu berücksichtigen haben, dass § 1618 BGB das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind schützt. Die Namensänderung muss zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich, sondern erforderlich sein. Bei weniger strengen Anforderungen würde das Einwilligungsbedürfnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils leicht ausgehöhlt werden können, zumal das Kind regelmäßig unter dem bestimmenden Einfluss des Sorgeberechtigten steht. Es muss daher triftige Gründe geben, das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der Erhaltung des Namensbandes zurückzustellen (Beschluss des 14. Zivilsenats a.a.O. m.w.N.). In vorliegender Sache können insbesondere das persönliche Verhältnis zwischen Vater und Kind, das mögliche Interesse der Antragstellerin, die Kontakte abzubrechen, und das nach dem Beschwerdevorbringen anhängige erneute Sorgerechtsverfahren von Bedeutung sein. Bei einer späteren abweichenden Sorgerechtsregelung oder Scheitern der Einbenennungsehe der Antragstellerin könnte das Kind mit dem neuen Namen, zu dem es ggf. nur eine vorübergehende Beziehung gehabt hat, allein stehen.
Das Amtsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.