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Oberlandesgericht Köln·10 UF 64/24·29.12.2024

Verfahrenskostenhilfe für Unterhaltsbeschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Unterhaltsentscheidung. Das OLG Köln lehnte VKH ab, weil die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet und selbst bei günstiger Würdigung den Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht. Das Amtsgericht hatte zutreffend Grundsicherungsleistungen nach § 94 Abs. 1a SGB XII berücksichtigt; Elterngeld nach § 11 BEEG mindert unterhaltsrechtlich regelmäßig nicht die Bedürftigkeit.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unterschreitung des Beschwerdewerts als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nur in einem Umfang erfolgreich wäre, der unterhalb des gesetzlichen Beschwerdewerts liegt.

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Bei der Bedürftigkeitsprüfung nach SGB XII sind nach § 94 Abs. 1a SGB XII lediglich tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen als Einkommen zu berücksichtigen; bloße Unterhaltsansprüche bleiben unberücksichtigt, sofern das Jahreseinkommen des Pflichtigen 100.000 € nicht übersteigt.

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Elterngeld gemäß § 11 BEEG ist unterhaltsrechtlich in der Regel irrelevant und mindert die Bedürftigkeit des Berechtigten nicht, sodass es nicht als bedarfsdeckende Leistung anzusetzen ist.

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Fiktives Einkommen und ein Wohnwert sind nur anzurechnen, wenn konkrete und substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte für Leistungsfähigkeit bestehen; bloße Mutmaßungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 FamFG§ 94 Abs. 1a SGB XII§ 43 SGB XII§ 11 Satz 1 BEEG

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht –Eschweiler vom 15.05.2024 – 15 F 80/23 – kommt nicht in Betracht, da keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Beschwerde besteht, § 113 Abs. 1FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beschwerde wäre nur in einem Umfang erfolgreich, der unterhalb des Beschwerdewertes von 600,00 € liegt, § 61 Abs. 1 FamFG, so dass sie wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig wäre, weshalb ein verständiger Beteiligter sie nicht einlegen würde.

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Im Einzelnen:

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1. Dass das Amtsgericht die Leistungen der Grundsicherung, die die Antragsgegnerin erhält, für bedarfsdeckend gehalten hat, ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Diese Bewertung folgt aus § 94 Abs. 1a SGB XII, wonach nur tatsächlich geleistete Unterzahltszahlungen als Einkommen zu berücksichtigen sind, nicht aber Unterhaltsansprüche, die im Gegenteil unberücksichtigt zu bleiben haben, sofern das Jahreseinkommen des Pflichtigen nicht über 100.000,00 € liegt, was vorliegend der Fall ist. Diese Norm ist (auch für den hier streitigen Zeitraum) die Nachfolgeregelgung des vom Amtsgericht in Bezug genommenen § 43 SGB XII (vgl. BeckOK-Sozialrecht-Gebhard, 74. Ed. (Stand: 01.09.2024), § 43 SGB XII, Rn. 13).

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2. Zu Recht verweist allerdings die beabsichtigte Beschwerde darauf, dass hinsichtlich des Elterngeldes – welches die Antragsgegnerin im Zeitraum Mai bis November 2024 in Höhe von monatlich 300,00 € erhalten hat (Bl. 79 VKH-Heft) – anderes gilt, § 11 S. 1 BEEG. Die Zahlung von Elterngeld ist mit 300,00 € pro Monat unterhaltsrechtlich irrelevant, mindert also nicht die Bedürftigkeit des Berechtigten (vgl. Müko-Langeheine, 9. Aufl. (2024), § 1602, Rn. 53). Diese Regelung gilt für alle Arten von Unterhalt (Rancke/Pepping, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 6. Aufl. (2022), § 11 BEEG, Rn. 2), somit auch für den hier einschlägigen Unterhalt einer Elterngeld beziehenden Mutter in der Rolle als Kind. Im Zeitraum Mai bis November 2024 ist das Elterngeld daher nicht bedarfsdeckend anzusetzen, sondern nur die (allerdings wegen Berücksichtigung des Elterngeldbezuges gekürzten) Leistungen der Grundsicherung.

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3. Von der Beschwerde als ihr günstig nicht angegriffen, aber auch korrekt ist die Bewertung des Amtsgerichts, dass die Antragstellerin – obgleich der Kindesvater nach § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB vorrangig den Unterhalt der Antragsgegnerin schuldet – in Anspruch genommen werden kann, da dieser nur durch Zurechnung fiktiver Einkünfte leistungsfähig wäre und die Ersatzhaftung bereits dann eintritt, wenn erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs bestehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.06.2009 – 2 UF 328/08, FamRZ 2009, 2098).

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4. Anders als die Beschwerde meint, ist der Antragstellerin aber kein fiktives Einkommen anzurechnen. Die Antragstellerin hat eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung vorgetragen, Krankengeld erhalten (Bl. 447 d.A. AmtsG) und dies mit Attesten belegt. Angesichts dessen ist die Überlegung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin täusche eine Erkrankung vor (Bl. 139 d.A.), eine durch nichts belegte, ins Blaue hinein erfolgte reine Mutmaßung.

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Auch die Zurechnung eines Wohnwertes kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin – auch wenn die Gründe hierfür zwischen den Beteiligten streitig sind – ab dem Zeitraum, für welchen die Antragsgegnerin Unterhalt begehrt (Juli 2023) ihre Immobilie bereits verlassen hatte (März 2023). Da sie die Immobilie im Folgenden veräußert hat, ist nicht ersichtlich, warum sie es vorwerfbar unterlassen haben sollte, das – nach ihrer Behauptung zunächst in einem nicht vermietungsfähigen Zustand befindliche – Objekt in der (überschaubaren) Zeit bis zum Verkauf wirtschaftlich nutzbar zu machen.

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Die Antragstellerin, die – nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin – erst durch den Erlös des Hausverkaufs seit März 2024 ihre laufenden Belastungen abgelöst hat (Bl. 539 d.A. AmtsG), kann für den Zeitraum bis einschließlich Februar daher allenfalls auf den Mindestunterhalt in Anspruch genommen werden, was indes, wie das Amtsgericht richtig ausgeführt hat, wegen bedarfsdeckender Sozialleistungen ausscheidet.

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5. Erst ab Mai 2024 (Elterngeldbezug) reduzieren sich die bedarfsdeckenden Leistungen; zugleich steht der Antragstellerin nun ein Einkommen von 2.307,30 € (Krankengeld) zur Verfügung, aus welchem sie leistungsfähig wäre (allerdings, anders als die beabsichtigte Beschwerde beantragen will, nicht zu 128%). Dass ihr ein Wohnwert zuzurechnen wäre, weil sie eine neue Wohnung erworben habe (Bl. 139 d.A.), ist mit nichts präzisiert und als Vortrag eines konkreten Wohnwertes unschlüssig; hierauf kommt es aber nicht maßgebend an, weil selbst bei Unterstellen der antragsgegnerseits errechneten Zahlungspflicht (=632,00 €/Monat) keine für eine zulässige Beschwerde ausreichende Beschwer besteht (Mai, Juni 2024: Anspruch jeweils 632,00 €, gedeckt 532,64 € (Bl. 76 VKH-Heft), offen also: 99,36 € monatlich; Juli bis November: Anspruch von 632,00 € ist gedeckt i.H.v. 597,24 € monatlich (Bl. 77 VKH-Heft), offen daher: 34,76 € monatlich; Beschwer somit 2x 99,36 € + 5 x 34,76 € = 372,52 €).

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6. Insoweit kann auch dahinstehen, ob die amtsgerichtliche Entscheidung, trotz Erhebens eines Widerantrags dem negativen Feststellungsantrag der Antragstellerin stattzugeben, korrekt gewesen ist (so für den – hier einschlägigen – Sonderfall einer negativen Feststellungsklage aufgrund einer einstweiligen Anordnung OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.02.1993 – 3 WF 27/93, FamRZ 1993, 816; a.A. OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.09.1998 - 10 WF 93/98, FamRZ 1999, 1210; OLG Köln, Beschl. v. 13.03.2003 - 14 WF 5/03, FamRZ 2004, 39; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. (2019), § 10, Rn. 330). Selbst wenn dieser nach Erhebung des Widerantrags unzulässig geworden wäre, würde eine unrichtige Entscheidung über den Feststellungsantrag keine (über die zu Recht erfolgte Abweisung des Widerantrags hinaus) weitergehende Beschwer begründen, da beide Anträge denselben Gegenstand betreffen und somit nicht – auch nicht für Zwecke der Kostenquote – zu addieren sind (vgl. Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. (2025), § 33, Rn. 30).