Beschwerde gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss wegen behaupteter Zahlungen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren, nachdem er erstinstanzlich nicht vorgetragen hatte. Kernfrage war, ob neu vorgebrachte Zahlungen und Zahlungsunfähigkeit im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden können. Der Senat wies die Beschwerde ab, weil die Rüge nicht zu den nach § 256 Abs. 1 FamFG zulässigen Beschwerdegründen gehört und erforderliche Nachweise erstinstanzlich nicht erbracht wurden. Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung erfolgten gemäß §§ 97 ZPO, 113 FamFG, FamGKG.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde auf die in § 256 Abs. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe beschränkt.
Einwände, die nach § 252 Abs. 3, Abs. 4 FamFG nur im erstinstanzlichen Verfahren bei gleichzeitiger Vorlage entsprechender Nachweise berücksichtigt werden können, sind im Beschwerdeverfahren unbeachtlich, wenn diese Nachweise nicht erstinstanzlich vorgelegt wurden.
Wer im Unterhaltsverfahren behauptet, bereits Zahlungen geleistet zu haben oder leistungsunfähig zu sein, muss diese Behauptungen substantiiert belegen und zugleich Auskunft über Einkommen, Vermögen und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belege der letzten zwölf Monate vorlegen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kosten- und Gegenstandswertfestsetzung richtet sich nach § 97 ZPO, § 113 FamFG und den Vorschriften des FamGKG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Q. vom 23.03.2022 - 227 FH 26/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.501,39 EUR festgesetzt.
Rubrum
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 29.06.2022 durch die Richterin am Oberlandesgericht F., den Richter am Oberlandesgericht U. und den Richter am Oberlandesgericht E.
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Q. vom 23.03.2022 - 227 FH 26/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.501,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag des Antragstellers im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt für seine Kinder J. und M. in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes seit dem 01.09.2021 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.657,35 € (J.) bzw. 1.972,04 € (M.) festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Entscheidung und trägt, nachdem er sich erstinstanzlich nicht beteiligt hat, erstmals im Beschwerdeverfahren vor, er habe mit der Stadt Q. eine Vereinbarung mit dem Inhalt einer monatlichen Zahlung von 60,00 € getroffen, die er auch einhalte; seine finanzielle Situation lasse höhere Zahlungen nicht zu.
Der Senat hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 19.05.2022 (Bl. 59 d.A.) darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG nach Verfügung des Festsetzungsbeschlusses nicht (mehr) auf die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit und Zahlungsabrede stützen könne. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht auf eine der in § 256 Abs. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe gestützt wird. Nach dieser Vorschrift kann gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur eingewendet werden, dass das Verfahren unzulässig ist, die Berechnung des Unterhaltes bezüglich des Zeitraums oder der Höhe falsch ist oder dass die Kostengrundentscheidung unrichtig ist.
Der Antragsgegner beruft sich indes auf Einwände, die nach § 252 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FamFG auch im erstinstanzlichen Verfahren nur berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn der Antragsgegner seine behaupteten Zahlungen belegt und zeitgleich Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und entsprechende Belege der letzten 12 Monate übermittelt hätte; dies ist vorliegend, worauf der Senat auch hingewiesen hat, nicht geschehen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 40, 51 FamGKG.