Beschwerde gegen Zugewinnausgleichsbeschluss als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen Amtsgerichts-Beschluss zum Zugewinnausgleich ein und machte fehlerhafte Ausfertigungen geltend. Zentral war, ob die Rechtsmittelfrist durch die fehlerhafte Ausfertigung gehemmt wurde. Das Oberlandesgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig mangels fristgerechter Einlegung; die Zustellung der (fehlerhaften) Ausfertigung löste die Monatsfrist aus. Die Kosten und der Beschwerdewert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; Kosten und Beschwerdewert auferlegt bzw. festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 63 FamFG ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Ausfertigung, die dem Beteiligten bekanntgegeben wurde.
Eine Berichtigung der Entscheidung nach § 319 ZPO wirkt grundsätzlich nicht auf den Beginn der Rechtsmittelfrist; die Frist läuft ab Zustellung der unrichtigen Entscheidung, es sei denn, die fehlerhafte Fassung macht die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsmittels so unklar, dass sich eine Beschwerde nicht erschließt.
Eine abweichende, fehlerhafte Ausfertigung, die Tenor und den Zahlbetrag enthält, hemmt den Lauf der Rechtsmittelfrist nicht, wenn sich aus ihr für den Beteiligten die Grundlage und Erkennbarkeit einer Beschwerde erschließt.
Fehlende formelle Angaben in der Urschrift (z. B. Verhandlungsdatum, Name der Richterin) führen nicht zur Unwirksamkeit der Entscheidung, sondern allenfalls zu einer Berichtigung nach § 319 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 97 ZPO; der unterliegende Beteiligte hat die Kosten zu tragen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 24.02.2022 - 11 F 7/20 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.248,50 € festgesetzt.
Rubrum
In der Familiensache
hat der 10. Zivilsenat – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Q., den Richter am Oberlandesgericht F. und den Richter am Oberlandesgericht M.
am 14.11.2022
b e s c h l o s s e n:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 24.02.2022 - 11 F 7/20 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 83.248,50 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten vorliegend um Zugewinnausgleich. Mit Beschluss vom 24.02.2022 (Bl. 352 – 363 d.A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Geilenkirchen den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 83.258,50 € nebst Zinsen verpflichtet; diese Entscheidung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 07.03.2022 (Bl. 389 d.A.) zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat der Antragsgegner die „Unvollständigkeit“ des Beschlusses gerügt und darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fehle, der Antrag der Antragstellerin unvollständig sei und die Wertfestsetzung fehle (Bl. 371 d.A.); die Antragstellerin hat – ebenfalls am 07.03.2022 – eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Beschlusses beantragt (Bl. 374 d.A.). Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 08.03.2022 (Bl. 384 d.A.) darauf hingewiesen, dass den Beteiligten versehentlich Ausfertigungen übersandt worden seien, die mit dem in den Akten befindlichen, unterschriebenen Original des Beschlusses teilweise nicht übereinstimmten, und hierzu angeführt, es könne sich um Formatierungsfehler der EDV gehandelt haben. Die Beteiligten haben sodann ihre Beschlussausfertigungen zurückgesandt (Bl. 391, 393 d.A.) und neuerliche – mit dem Originalbeschluss übereinstimmende – Ausfertigungen erhalten; letztere ist dem Antragsgegner am 24.03.2022 (Bl. 397 d.A.) zugestellt worden.
Mit Eingang vom 20.04.2022 (Bl. 407 d.A.) hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt; mit Hinweisbeschluss vom 28.10.2022 (Bl. 528 d.A.) hat der Senat auf die Unzulässigkeit dieser Beschwerde hingewiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil sein Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt worden ist, § 63 Abs. 1 FamFG. Die Gründe hierfür ergeben sich im Einzelnen aus dem Beschluss des Senats vom 28.10.2022 (Bl. 528 ff. d.A.), die der Senat auch in der gegenwärtigen Besetzung teilt und in welchem ausgeführt worden ist wie folgt:
„Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe (§ 63 Abs. 1, 3 FamFG) eingelegt worden ist. Die Beschwer-de ist nämlich am 20.04.2022 (Bl. 407 d.A.) eingelegt worden, die maßgebende Be-kanntgabe des angefochtenen Beschlusses datiert vom 07.03.2022 (Bl. 371 d.A.).
An der Maßgeblichkeit dieses Datums ändert sich, anders als der Beschwerdeführer meint, auch nichts dadurch, dass das Amtsgericht – offenbar aufgrund Formatie-rungsfehlern in der EDV – den Beteiligten am 07.03.2022 eine von der Urschrift der Entscheidung abweichende Ausfertigung bekanntgegeben hat (Bl. 384 d.A.) und eine Bekanntgabe einer inhaltlich richtigen, d.h. mit der Urschrift übereinstimmenden, Ausfertigung erst am 24.03.2022 (Bl. 409 d.A.) erfolgt ist.
Im Fall einer Berichtigung nach § 319 ZPO gilt – was zwischen den Beteiligten auch rechtlich nicht in Streit steht – dass diese grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist hat. Diese Frist läuft ab Zustellung der unrichtigen Entscheidung, es sei denn, dass – ausnahmsweise – der Fehler gerade darin liegt, dass die Entscheidung nun nicht mehr klar erkennen lässt, in welchem Umfang eine Beschwer vorliegt, weil (nur dann) die fehlerbehaftete Fassung nicht klar genug ist, um die Grundlage für die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels sowie für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGH, Urt. v. 09.11.2016 – XII ZB 275/15, NJW-RR 2017, 55).
Zwar verweist der der Beschwerdeführer zu Recht darauf, dass vorliegend kein Fall der Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO vorlag, sondern – bei korrekter Urschrift der angefochtenen Entscheidung in der Gerichtsakte – lediglich, bedingt durch Forma-tierungsfehler in der EDV, eine unrichtige Ausfertigung erteilt worden ist. Er verkennt aber, dass in diesem Fall die vorstehenden Grundsätze ebenfalls gelten. Da die Folgen einer (nur) falschen Ausfertigung nicht weiter gehen können als im Falle einer Berichtigungsbedürftigkeit, wird auch hier die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 24.05.2006 – IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114).
So liegt der Fall aber hier. Die Abweichungen zwischen Urschrift und (fehlerhafter) Ausfertigung betreffen einzelne Positionen der Vermögensberechnung in den Gründen, wo etwa (Bl. 2 der Entscheidung, Bl. 495 d.A.) der Wert des LBS-Bauspardarlehens nicht benannt oder (Bl. 4 der Entscheidung, Bl. 497 d.A.) der Zahlungsantrag unvollständig (nämlich ohne jeden Betrag) ist. Im Tenor stimmen die Urschrift und die fehlerhafte Ausfertigung indes völlig überein. Bereits deshalb und mit Blick auf die hieraus erkennbare Verpflichtung zur Zahlung von 83.248,50 € musste sich dem Antragsgegner – der mit seiner Beschwerde das Ziel der An-tragsabweisung weiter verfolgt – eine Beschwer auch und gerade auf Grundlage der fehlerhaften Ausfertigung aufdrängen. Lediglich ergänzend verweist der Senat daher darauf, dass die mit der Beschwerde angegriffenen Bewertungen – nämlich die Berücksichtigung von Grundschulden und Zahlungspflichten aufgrund Autokaufs im Anfangsvermögen und der Ansatz des Kontos bei der Volksbank Heinsberg im Endvermögen – sämtlich auch in der fehlerhaften Ausfertigung ohne Abweichungen zur Urschrift enthalten waren (Bl. 495, 499, 500 d.A.).“.
Soweit der Antragsgegner hierzu mit Schriftsatz vom 08.11.2022 (Bl. 540 d.A.) Stellung genommen und gemeint hat, bei der Übersendung der ersten Ausfertigung habe es sich um einen Beschlussentwurf gehandelt, verkennt er, dass ein wirksamer – wenngleich seinerseits erneut, da etwa das Datum der Verhandlung auch auf der Urschrift des Beschlusses fehlt, korrekturbedürftiger – Beschluss verkündet worden ist und lediglich die Ausfertigungen (darüber hinaus noch) fehlerbehaftet waren. Wie aber in der Situation einer Berichtigung nach § 319 ZPO auch, führen solche Fehler nicht stets dazu, dass eine Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt; wie im Hinweisbeschluss des Senates ausgeführt, wäre dies erst der Fall, wenn sich die Beschwer für den Antragsgegner nicht erschlösse. Der Zahlbetrag ist indes (fehlerfrei) auch in den ursprünglichen Ausfertigungen enthalten gewesen und schaffte zusammen mit den Beschlussgründen ausreichend Klarheit über die Beschwer des Antragsgegners – auch wenn diesem zuzugeben ist, dass aufgrund der von ihm aufgezeigten Auslassungen sicherlich die rechnerische Nachvollziehbarkeit der gerichtlichen Argumentation in den Gründen erschwert war. Für die Erkennbarkeit einer Beschwer ist aber nicht erforderlich, dass die Gründe der Entscheidung für den Beschwerdeführer nachvollziehbar sind; im Gegenteil wäre dieser – erkennbar – ja auch und gerade dann rechtsmittelfähig beschwert, wenn (fehlerhaft) die angefochtene Entscheidung gar keine Gründe enthielte.
Dass schließlich der Name der Richterin und der Tag der mündlichen Verhandlung auch in der Urschrift fehlen, macht die Entscheidung (und ihre Abschriften) neuerlich nicht unwirksam, sondern rechtfertigt allenfalls eine (nach obigen Grundsätzen aber für den Lauf der Rechtsmittelfrist ebenfalls irrelevante) Berichtigung nach § 319 ZPO, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG (vgl. Müko-Ulrici, 3. Aufl. (2018), § 38 FamFG, Rn. 32).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 35, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.