Beschwerde gegen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen den vom Amtsgericht beschlossenen teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer früheren marokkanischen Scheidung von 1982. Die Beschwerde ist unzulässig nicht, aber unbegründet: Der teilweilige Ausschluss nach §1587c Ziff.1 BGB ist gerechtfertigt, weil die eheliche Lebens- und Versorgungsgemeinschaft faktisch beendet war. Maßgeblich sind die damalige einvernehmliche Regelung, das weitere Vorleben als Geschiedene und das Unterlassen späterer Unterhaltsansprüche. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe bewilligt, der Antragstellerin mangels Erfolgsaussicht versagt.
Ausgang: Beschwerde gegen den teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen; PKH dem Antragsgegner bewilligt, der Antragstellerin versagt
Abstrakte Rechtssätze
Ein teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach §1587c Ziff.1 BGB ist gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Die faktische Beendigung der ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft durch eine frühere wirksame Scheidung kann die Einbeziehung später erworbener Rentenanwartschaften ausschließen.
Einvernehmliche Regelungen über Scheidungsfolgen und das anschließende Lebensverhalten der Parteien (z. B. Wiederverheiratung, Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen) sind bei der Billigkeitsprüfung nach §1587c BGB zu berücksichtigen.
Die spätere Geltendmachung eines umfassenderen Versorgungsausgleichs ist ausgeschlossen, wenn die Parteien damals von einer endgültigen Auflösung der Ehe ausgegangen sind und der Verpflichtete sich auf diese Rechtslage eingestellt hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 21 F 172/97
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 05.01.1999 - 21 F 172/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde bewilligt. Es werden monatliche Raten von 60,00 DM, beginnend ab 01.11.1999, angeordnet. Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht bewilligt.
Gründe
Die 1958 geborene Antragstellerin und der 1936 geborene Antragsgegner haben am 04.06.1974 in Marokko geheiratet. Aus der Ehe ist die am 04.01.1978 geborene Tochter N. hervorgegangen. Der Antragsgegner besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit, die Antragstellerin, die ebenfalls marokkanische Staatsangehörige war, hat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.
Die Ehe wurde, nachdem sich die Parteien im Februar 1982 getrennt hatten, durch Verstoßungserklärung des Antragsgegners vor dem Königlich Marokkanischen Generalkonsulat in D. am 07.04.1982 geschieden. Der Antragsgegner ist danach eine neue Ehe eingegangen, aus der zwei weitere 1986 bzw. 1990 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die Antragstellerin, die ebenfalls eine neue Ehe eingehen wollte, im Jahre 1997 versucht hatte, die Anerkennung der Scheidung vom 07.04.1982 zu erreichen, und das Oberlandesgericht Düsseldorf diesem Antrag nicht entsprochen hatte - Schreiben vom 26.03.1997 -, hat sie im vorliegenden Verfahren Scheidungsklage erhoben.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom 29.05.1998 geschieden und das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich abgetrennt. Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit - 01.06.1974 bis 31.07.1997 - Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 352,37 DM monatlich, der Antragsgegner bei der Bundesknappschaft in Höhe von 1.863,40 DM monatlich. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf die von den Parteien in der Zeit vom 01.06.1974 bis zur Scheidung vom 07.04.1982 erworbenen Rentenanwartschaften beschränkt. Die in dieser Zeit von der Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften belaufen sich auf 48,49 DM, die des Antragsgegners auf 729,37 DM, woraus sich zu Gunsten der Antragstellerin zu übertragende Anwartschaften in Höhe von 340,44 DM (729,37 DM abzüglich 48,49 DM = 680,88 DM : 2) errechnen. Den Ausgleich der in der Zeit nach dem 07.04.1982 von den Parteien erworbenen Anwartschaften hat das Amtsgericht gem. § 1587 c BGB im Hinblick auf die frühere Ehescheidung nicht vorgenommen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe sich gegen die vom Antragsgegner herbeigeführte Scheidung vom 07.04.1982 nicht zur Wehr setzen können. Zudem habe der Antragsgegner keinerlei Ehegattenunterhalt nach der Scheidung gezahlt, obwohl sie die seinerzeit erst 4 Jahre alte Tochter versorgt habe.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht gem. § 1587 c Ziff. 1 BGB teilweise ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, da die Ehe der Parteien durch die Scheidung vom 07.04.1982 jedenfalls faktisch mit der Folge beendet wurde, dass die danach von den Parteien erworbenen Anwartschaften nicht mehr aus einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft resultieren (vgl. BGH FamRZ 84, 467, 469). Auch wenn die Scheidung vom 07.04.1982 aufgrund einer Verstoßungserklärung durch den Antragsgegner erfolgte und selbst wenn sich die Antragstellerin, wie sie in der Beschwerde vorträgt, hiergegen nicht hat wehren können, ändert dies nichts daran, dass beide Parteien von einer Auflösung der Ehe zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen sind und ihre Lebens- und Versorgungsgemeinschaft von diesem Zeitpunkt an beendet war. Die Parteien haben seinerzeit einverständlich die Scheidungsfolgen geregelt. Die Antragstellerin sollte eine Scheidungsabfindung von 1.500,00 DM erhalten. Der Antragsgegner verpflichtete sich, für die Tochter der Parteien Unterhalt in Höhe von 200,00 DM monatlich zu zahlen. Dieser Regelung hat die Antratgstellerin ausweislich der Scheidungsurkunde ausdrücklich zugestimmt. Aus der Sicht des Antragsgegners erfolgte die Scheidung wirksam, anderenfalls wäre er nicht anschließend eine neue Ehe eingegangen, aus der zwei weitere Kinder hervorgegangen sind. Letztlich muss aber auch die Antragstellerin von einer endgültigen Auflösung der Ehe ausgegangen sein. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sie beantragt hat, die Wirksamkeit der Scheidung anzuerkennen. Darüber hinaus hat sie in ihrem Scheidungsbegehren im vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgetragen, sie sei von der Wirksamkeit der Scheidung ausgegangen. War danach auch in der Vorstellung der Antragstellerin die Ehe vor dem Generalkonsulat endgültig aufgelöst worden, konnte sie nicht erwarten, noch an Rentenanwartschaften zu partizipieren, die der Antragsgegner später erwarb.
Die Einbeziehung der nach diesem Zeitpunkt erworbenen Rentenanwartschaften ist auch nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Antragsgegner für die Antragstellerin keinen Ehegattenunterhalt gezahlt hat, obwohl diese im Hinblick auf die Versorgung der 4 jährigen Tochter damals nicht verpflichtet war, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die Antragstellerin in der im Scheidungstermin vereinbarten Abfindung keinen ausreichenden Ausgleich der durch die Ehe begründeten Ansprüche gesehen haben sollte, ist zu berücksichtigen, daß sie in der Folgezeit keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. Hierauf konnte sich dieser in seiner weiteren Lebensgestaltung einrichten. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig, wenn die Antragstellerin aufgrund von Übertragung zusätzlicher Rentenanwartschaften aus dieser Zeit einen Ausgleich für entgangenen Unterhalt erhielte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 4.980,96 DM (755,52 DM abzüglich 340,44 DM = 415,08 DM x 12)