Beschwerde gegen Teilungsversteigerung – Rücksichtnahmepflicht nach § 1353 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen, eine Teilungsversteigerung nicht zuzulassen. Streitpunkt ist, ob die eheliche Rücksichtnahmepflicht (§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB) einer vorzeitigen Verwertung entgegensteht. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unbegründet und bestätigt die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten der Antragsstellerin. Insbesondere Alter, langjährige Nutzung und Gesundheitszustand rechtfertigen keine sofortige Verwertung.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung der Teilungsversteigerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verpflichtung der Ehegatten zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Durchführung einer Teilungsversteigerung entgegenstehen.
Vor Rechtskraft der Scheidung ist die Zulässigkeit einer Teilungsversteigerung anhand einer Abwägung der wechselseitigen Interessen zu prüfen; eine generelle Unzulässigkeit vor Rechtskraft bedarf keiner Entscheidung für die Zulässigkeit der Interessenabwägung.
Bei der Interessenabwägung sind Dauer der Nutzung, Alter und Gesundheitszustand des betroffenen Ehegatten sowie die Zumutbarkeit einer Wohnsitzveränderung maßgebliche Gesichtspunkte.
Die bloße Darlegung, gemeinschaftliche Kredite hätten die eigene Altersversorgung beeinträchtigt, begründet ohne konkrete Nachweise keinen zwingenden Anspruch auf vorzeitige Verwertung; Miteigentum und die Geltendmachung von Nutzungsentschädigungsansprüchen können die Verwertungsinteressen mindern.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 228 F 296/19
Tenor
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Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts — Familiengericht —Aachen vom 28.01.2020 - 228 F 296/19 - im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hin-
weis binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Zu Recht hat das Amtsgericht festgehalten, dass der Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung die aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Verpflichtung der Ehegatten entgegensteht, bei Durchführung und Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche Rücksicht auf den jeweils anderen zu nehmen.
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Hierbei bedarf es keiner Entscheidung, ob — wie das OLG Hamburg (Beschl. v. 28.07.2017 - 12 UF 163/16, FamRZ 2017, 1829) entschieden hat — vor Rechtskraft der Scheidung eine Teilungsversteigerung bereits generell unzulässig wäre. Auch nach der Gegenauffassung (OLG Jena, Beschl. v., 30.08.2018 - .1 UF 38/18, FamRZ 2019, 51.5; Brudermüller, FamRZ 1996, 1516; Wever, FamRZ 2019, 504; Klein, Handbuch Familienvermögensrecht, 2. Aufl. (2015), Kap. 4 Rn. 167; jurisPK-BGB-Grandel/Breuers, 9: Aufl. (2020), § 1353, Rn. 50. f.) kann das Gebot ehelicher Rücksichtnahme jedenfalls dann einer Teilungsversteigerung entgegenstehen, wenn sich dies aus einer Abwägung der wechselseitigen Interessen ergibt. Dass vorliegend die Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt, hat das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt.
Insbesondere sind — auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - keine triftigen Gründe für eine Veräußerung der Immobilie bereits vor Rechtskraft der Scheidung ersichtlich. Der Antragsgegner ist auf die Nutzung oder Verwertung des Objektes zu eigenen Wohnzwecken nicht angewiesen. Schon das Amtsgericht hat darauf hingewiesen, dass die vom Antragsgegner angeführte potentielle Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin derzeit noch nicht zu bedienen ist und auch nicht ersichtlich ist, dass diese mit den sonstigen Mitteln des Antragsgegners nicht zu bedienen wäre.
Dass er — wie er behauptet — zu Lasten einer eigenen Altersversorgung gemeinsame Kredite der Eheleute bedient habe, zwingt nicht dazu, eine Verwertung der Immobilie schon vor Scheidung als zwingend anzunehmen; immerhin steht das Objekt im Miteigentum des Antragsgegners und ist damit (weiterhin und auch ohne Teilungsversteigerung) Teil seines Vermögens. Hinzu tritt, dass er für die Zeit der Nutzung durch die Antragstellerin nunmehr Nutzungsentschädigungsansprüche verfolgt, also wirtschaftliche Kompensation erstrebt:
Demgegenüber hat die Antragstellerin, die seit dem Jahr 1973 mit dem Antragsgegner verheiratet ist, bereits seit 1991, also seit fast 30 Jahren, in dem Objekt gewohnt und ist mit rund 70 Jahren in einem Alter, welches — zumal in Zeiten noch andauernder Kontakt- und Bewegungseinschränkungen wegen des Coronavirus — die, zumal noch eilige, Suche nach einem neuen Wohnsitz als nicht ohne weiteres zumutbar erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr mit Blick auf ihre Erkrankungen. Mag auch — wie das Amtsgericht zu Recht festgehalten hat - die eheliche Immobilie selbst nicht ausreichend barrierefrei und behindertentauglich sein, ist gleichwohl die Suche nach einer tauglicheren, - und dann ungewohnten - neuen Wohnung nicht derart unproblematisch, dass eine Teilungsversteigerung bereits jetzt als geboten erschiene.
Der Senat beabsichtigt, nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, weil von einer mündlichen Verhandlung keine weiterge-henden Erkenntnisse zu erwarten sind.
Er rät indes schon aus Kostengründen zur Rücknahme der Beschwerde.