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Oberlandesgericht Köln·10 UF 35/92·01.07.1992

Berufung: Anspruch auf Trennungsunterhalt nach §1361 BGB teilweise stattgegeben

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief gegen das Urteil des Familiengerichts und begehrte Trennungsunterhalt. Zentrales Problem war die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens des Beklagten sowie die Bemessung des Selbstbehalts. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt (120,00 DM mtl.), berücksichtigte Schätzung barer Überstunden und nur belegte Werbungskosten.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 120,00 DM monatlich verurteilt, Klage im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht, wenn die Parteien getrennt leben, der Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.

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Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens sind regelmäßig bezogene geldwerte Leistungen und bar vergütete Überstunden als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen; mangels Nachweisen ist eine Schätzung zulässig.

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Berufsbedingte Aufwendungen sind nicht pauschal in Prozent, sondern nur in der tatsächlich belegten Höhe abzugsfähig; insbesondere sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte nur in nachgewiesener Höhe anzuerkennen.

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Der notwendige Selbstbehalt kann unter Berücksichtigung konkret niedriger Wohnkosten herabgesetzt werden, wenn dies angemessen begründet ist.

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Im Mangelfall ist Kinderunterhalt nur in der tatsächlich gezahlten (belegten) Höhe als abzugsfähiger Posten zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 1361 BGB§ 92 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 24 F 179/91

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 20. Dezember 1991 - 24 F 179/91 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin bis zum 3. eines jeden Monats im voraus folgenden Unterhalt zu zahlen: ab 1. Dezember 1992 für die Kinder S. und D. jeweils 225,00 DM und ab 1. Januar 1992 für sie selbst jeweils 120,00 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin, die den erstinstanzlich zuerkannten Kindesunterhalt außer Streit läßt, hat in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang Erfolg.

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Die Klägerin kann gemäß § 1361 BGB vom Beklagten ab 1. Januar 1992 Trennungsunterhalt von monatlich 120,00 DM verlangen.

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Nach den Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 1991 bis April 1992 - der Senat legt diesen Zeit-raum wegen des ab Frühjahr 1991 erhöhten Grundge-halts zugrunde - hat der Beklagte ohne Berücksich-tigung der vermögenswirksamen Arbeitgeberleistun-gen (vgl. Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdn. 650) ein Jahresbruttoeinkommen von 38.269,64 DM = monatlich 3.189,14 DM erzielt. Hieraus errechnen sich folgen-de monatsdurchschnittliche Nettobezüge:

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Brutto 3.189,14 DM

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./. Lohnsteuer (ab Januar 1992

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nach Klasse I/1) 415,25 DM

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./. Solidaritätszuschlag

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(3,75 % auf das Jahr gerechnet) 15,57 DM

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./. Kirchensteuer 35,12 DM

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./. Rentenversicherung 282,17 DM

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./. Arbeitslosenversicherung 100,43 DM

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./. Krankenversicherung 215,22 DM

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+ anteiliger Lohnsteuerjahresaus-

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gleich ca. 50,00 DM

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verbleiben netto (gerundet) 2.175,00 DM

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Das früher vom Arbeitgeber gereichte Frühstück hat der Beklagte ausweislich der Gehaltsabrechnungen seit Janaur 1992 nicht mehr erhalten. Nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung sind in letzter Zeit auch keine Überstunden mehr angefallen, die neben den in den Lohnbescheinigungen ausgewiesenen Überstunden bar vergütet worden sind. Die Klägerin hat diese Aussage zwar nicht zu widerlegen ver-mocht. Es kann jedoch nicht angenommen werden, daß der Arbeitgeber die unstreitig seit Jahren geübte Praxis der Barzahlungen, die sich nach den Angaben der Parteien in dem Verfahren 24 F 201/91 AG Aachen auf ca. 250,00 DM im Monat beliefen (Bl. 11 d. BA), ohne erkennbaren Anlaß aufgegeben hat. Der Senat legt deshalb im Wege der Schätzung ab Mitte 1992 eine durchschnittliche Barvergütung von Überstunden in Höhe von monatlich 200,00 DM zugrunde. Danach beläuft sich das anrechenbare Einkommen ab Juli 1992 auf 2.375,00 DM.

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Die Einkünfte sind wie folgt zu bereinigen:

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Nettobezüge 2.175,00 DM

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(2.375,00 DM)

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./. berufsbedingte Aufwendungen

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- Fahrtkosten -

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(16 km x 220 Tage x 0,32 DM : 12 ) 94,00 DM

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./. PKW-Leasing 250,00 DM

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./. Bank 250,00 DM

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./. L.. 84,00 DM

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./. Kindesunterhalt 450,00 DM

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./. Kindergartenbeitrag 38,00 DM

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verbleiben 1.009,00 DM

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(1.209,00 DM)

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Berufsbedingte Aufwendungen kann der Beklagte nicht pauschal mit 5 %, sondern nur in Höhe der belegten Kosten der PKW-Fahrten zur Arbeitsstelle geltend machen. Die Benutzung des Fahrrades, die ihm die Klägerin ansinnen will, wäre angesichts der Weg-strecke von insgesamt ca. 16 km, die der Beklagte unwidersprochen in der Berufungsverhandlung angege-ben hat, und des frühen Arbeitsbeginns in der Bäk-kerei nicht zumutbar. Der Senat bemißt die Km-Pau-schale mit 0,32 DM, weil in dem üblicherweise zu-gebilligten Betrag von 0,40 DM auch die anteiligen Anschaffungskosten enthalten sind, die in Gestalt der Leasing-Rate von 250,00 DM gesondert abgesetzt werden. - Der Kindesunterhalt kann wegen des Man-gelfalles nur in Höhe des vom Amtsgericht zuerkann-ten Zahlbetrages - und nicht des Tabellenbetrages - berücksichtigt werden. Die übrigen Abzüge sind un-streitig.

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Die monatlichen Zahlungen von 200,00 DM an die R. in L. nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Das dortige Konto wies zwar unstreitig zur Zeit der Trennung der Parteien einen Debetsaldo von ca. 6.000,00 DM auf. Der Beklagte hat jedoch die Be-hauptung der Klägerin nicht ausgeräumt, die Schuld sei im Wege der Anfang Juli 1991 erfolgten Kredit-aufnahme bei der Bank zurückgeführt worden. Hierfür sprechen sowohl die Darlehenssumme von 6.000,00 DM als auch die Tatsache, daß das Konto bei der R. nach den lückenhaft vorhandenen Auszügen am 4. Juli 1991 einen Sollstand von 6.271,00 DM verzeichne-te, während es am 12. August 1991 nur noch mit 1.261,00 DM überzogen war. Hiernach müssen die Zah-lungen an die R. andere Gründe haben, die der Be-klagte nicht näher dargelegt hat. Das Schreiben der Bank vom 19. November 1991, das möglicherweise Auf-schluß hätte geben können, hat er entgegen der Auf-lage des Senats vom 15. Mai 1992 nicht eingereicht.

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Die PKH-Raten in Höhe von 60,00 DM und die Beiträge zu diversen Versicherungen gehören zum allgemeinen Lebenshaltungsaufwand und sind deshalb aus dem Selbstbehalt zu bestreiten.

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Als Selbstbehalt kann nicht der Richtwert von 1.100,00 DM bzw. ab Juli 1992 1.300,00 DM zugrunde gelegt werden. Wie sich in der Berufungsverhandlung herausgestellt hat, zahlt der Beklagte für das bei seinen Eltern bewohnte Zimmer nur 200,00 DM Miete. Er liegt damit deutlich unter dem in den Betrag des Selbstbehalts eingearbeiteten Wohnkostenanteil von derzeit 430,00 DM. Im Hinblick darauf erscheint es angemessen, den notwendigen Eigenbedarf einheitlich um 200,00 DM auf 900,00 DM bzw. 1.100,00 DM herab-zusetzen.

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Hiernach wären ab Januar 1992 monatlich 109,00 DM an die Klägerin zu entrichten. Bei steuerlicher Absetzung dieser Zahlungen beläuft sich die Minder-belastung des Beklagten (Realsplittingvorteil) auf etwa 30,00 DM monatlich (ca. 28 % von 109,00 DM). Von dieser Ersparnis hat er 3/7 = rd. 12,00 DM an die Klägerin weiterzugeben. Ihre auf 120,00 DM beschränkte Unterhaltsforderung ist daher gerecht-fertigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 708 Nr.10 und 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert:

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bis 31. Mai 1992: 7.404,00 DM

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(617,00 DM x 12)

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ab 1. Juni 1992: 1.440,00 DM

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(120,00 DM x 12)