Versorgungsausgleich nach ausländischem Scheidungsstatut: kein Ausgleich bei jugoslawischem Recht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Jahrzehnte nach der in Slowenien (damals Jugoslawien) erfolgten Scheidung die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu deutschen Rentenanrechten. Das OLG bejahte zwar die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, verneinte aber die materiellen Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs. Maßgeblich sei nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB a.F. das auf die Scheidung 1985 anwendbare jugoslawische Scheidungsstatut, das keinen Versorgungsausgleich kenne. Der Antrag wurde daher zurückgewiesen und die Kosten der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs mangels anwendbaren Rechtsinstituts zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für Scheidungsverfahren, die vor dem 1.9.1986 abgeschlossen wurden, richtet sich die Frage des Versorgungsausgleichs in Fällen mit Auslandsberührung nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht (Art. 220 Abs. 1 EGBGB a.F.).
Nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht ist ein Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn das auf die Scheidung anzuwendende Recht deutsches Recht ist oder die anwendbare ausländische Rechtsordnung das Institut des Versorgungsausgleichs kennt.
Die kollisionsrechtliche Anknüpfung für das Scheidungsstatut erfolgt primär nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags; bei Mehrstaatern ist auf die effektivere Staatsangehörigkeit abzustellen.
Die effektivere Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters bestimmt sich nach der engeren tatsächlichen Bindung, regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt als Schwerpunkt der sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen.
Ist das maßgebliche Scheidungsstatut eine Rechtsordnung, die den Versorgungsausgleich nicht kennt, ist ein Versorgungsausgleich auch hinsichtlich inländischer Versorgungsanrechte nicht durchzuführen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 289/15
Tenor
1.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 29.12.2016 – 11 F 289/15 – wie folgt geändert:
Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.701,31 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner wurden im heutigen Slowenien geboren. Sie besitzen sowohl die slowenische Staatsangehörigkeit als auch die deutsche Staatsangehörigkeit, die ausschließlich von der von ihren Eltern nach § 2 der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14.10.1941 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit abgeleitet ist.
Sie heirateten am 1.2.1964 in Slowenien. Nach der Eheschließung verzogen sie nach Deutschland, wo sie 19 Jahre lang arbeiteten und in der Deutschen Rentenversicherung Anwartschaften begründeten.
Im Juli 1984 kehrten sie nach Slowenien zurück und lebten dort mit der gemeinsamen Tochter in einem zuvor von ihnen errichteten Haus. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners vom 30.9.1985 hin wurde die Ehe mit Urteil des Grundgerichts in Celje vom 25.11.1985 geschieden. Im Nachfolgenden setzten sich die Antragstellerin und der Antragsgegner vermögensrechtlich auseinander. Mittlerweile beziehen sie Altersrente. Sie erhalten auch eine Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht – Familiengericht – Eschweiler mit Beschluss vom 29.12.2016 – 11 F 289/15 – nach deutschem Recht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die inländischen Anrechte ausgeglichen. Zu Lasten der Antragstellerin sind im Wege der internen Teilung 2,2681 Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto des Antragsgegners und zu Lasten des Antragsgegners sind 12,3782 Entgeltpunkte auf das Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen worden. Wegen der Feststellungen des Amtsgerichts wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt, dass die deutschen Gerichte für die Entscheidung international nicht zuständig und im Übrigen die gesamten Scheidungsfolgen bereits anlässlich der Ehescheidung geregelt worden seien. Nach dem slowenischen Recht gebe es keinen Versorgungsausgleich.
Die Antragstellerin hat den angefochtenen Beschluss verteidigt und ist den Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners im Einzelnen entgegen getreten.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die im Rechtsmittelverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6.11.2017 (GA Bl. 285 ff.) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners begründet sein dürfte. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin hat sich zu den Hinweisen nicht geäußert.
II.
Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler – vom 29.12.2016 hat in der Sache Erfolg.
Der Senat entscheidet nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über das Rechtsmittel des Antragsgegners, weil das Amtsgericht diese Sache mündlich erörtert hat und von der erneuten Vornahme einer mündlichen Erörterung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Das Amtsgericht hat zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 102 FamFG bejaht. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 218 Ziffer 4 FamFG.
Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht vor, weil das Scheidungsstatut sich nach dem früheren jugoslawischen Recht richtet und dieses einen Versorgungsausgleich nicht kennt.
1.
Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Amtsgerichts, dass auf das Begehren der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei gemeinsamer ausländischer Staatsangehörigkeit der vormaligen Ehegatten gemäß Art. 220 Abs. 1 EGBGB das bis zum 31.8.1986 geltende internationale Privatrecht Anwendung findet, da das zwischen den Beteiligten anhängig gewesene Scheidungsverfahren vor dem 1.9.1986 abgeschlossen war. Die Anwendung des Art. 17 Abs. 3 EGBGB in der Fassung vom 1.9.2009 kommt damit nicht in Betracht.
Die Beteiligten hatten 1964 in Slowenien als vormalige Teilrepublik Jugoslawiens die Ehe miteinander geschlossen. Sie besitzen sowohl die slowenische, vormalig jugoslawische, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Scheidungsverfahren zwischen den Beteiligten war 1985 vor dem Grundgericht in Celje/Sozialistische Republik Slowenien rechtshängig und die Ehe wurde mit Urteil vom 25.11.1985, welches am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.
Nach dem bis zum 31.8.1986 relevanten Kollisionsrecht beurteilt sich nicht nur das Scheidungsstatut, d.h. welche nationale Rechtsordnung auf das Scheidungsverfahren anzuwenden ist, sondern auch die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist oder nicht.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versorgungsausgleich im Verbund mit der Scheidung oder, wie hier, in einem selbständigen Verfahren durchgeführt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 – XII ZB 185/01 –).
2.
Nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht war zwischen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung nur dann ein Versorgungsausgleich durchzuführen, wenn auf das Scheidungsverfahren deutsches Recht oder aber eine ausländische Rechtsordnung anzuwenden war, welche das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs kennt. Einen unabhängig vom Scheidungsstatut möglichen Versorgungsausgleich wie nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB n.F. gab es nicht.
Maßgeblich für das Scheidungsstatut und damit des für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs anwendbaren Rechts waren nach dem bis zum 31.08.1986 geltenden Kollisionsrecht die Anknüpfungsregeln, die der Bundesgerichtshof zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des früheren Scheidungsstatuts gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt hat und auf die nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht (FamRZ 1985, 463) weiter abzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 – XII ZB 185/01 –). Danach ist primär für die Bestimmung des Scheidungsstatuts das Recht des Staates maßgebend, dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1982 – IVb ZR 334/81 -). Bei Mehrstaatern ist an die effektivere Staatsangehörigkeit anzuknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.1979 – IV ZR 106/78 -; vgl. auch BGH, Urteil vom 8.12.1982 – IVb ZR 334/81 -).
a) Die Beteiligten besaßen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im Jahr 1985 sowohl die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Jugoslawiens, dem Slowenien bis zur Unabhängigkeit im Jahr 1992 als Teilrepublik angehörte, als auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Ihre vormalige jugoslawische Staatsangehörigkeit ist nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht die effektivere, nach welcher sich folglich das Scheidungsstatut richtet.
aa) Anders als in der seit dem 1.9.1986 geltenden kollisisonsrechtlichen Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB geregelt, nach der bei Mehrstaatern mit Inlandsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit immer die effektivere ist und hier das Scheidungsstatut und damit der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht zu beurteilen wäre, war nach dem bis zum 31.8.1986 geltenden Kollisionsrecht in dem hier relevanten Zeitraum an die deutsche Staatsangehörigkeit eines Mehrstaaters dann nicht anzuknüpfen, wenn nach den Umständen des Falles die Beziehung des Mehrstaaters zu seinem ausländischen Heimatrecht wesentlich enger war (vgl. BGH, Urteil vom 20.6.1979 – IV ZR 106/78 -; BGH, Beschluss vom 24.6.2015 – XII ZB 273/13 -; BayOblG, BayOblGZ 2000, 18). Dabei wird die engere Beziehung zu dem Staat angenommen, in dem der Mehrstaater seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.1988 – 15 W 53/88 -). Der gewöhnliche Aufenthalt wird regelmäßig definiert als der Schwerpunkt aller sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen. Er ist der Daseinsmittelpunkt oder Lebensmittelpunkt einer Person, der Ort eines nicht nur vorübergehenden Verweilens, an dem der Schwerpunkt der Bindungen einer Person insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht liegt (BGH, Urteil vom 5.2.1975 – IV ZR 103/73 –; BGH, Urteil vom 31.5.1983 – VI ZR 182/81 –; BGH, Urteil vom 13.12. 2000 – XII ZR 278/98 –).
bb) Gemessen hieran hatten die Beteiligten spätestens ab Juli 1984 ihren Lebensmittelpunkt in ihrer Heimat, dem heutigen Slowenien, weil sie hier nach den objektiv gegebenen Umständen dauerhaft leben und arbeiten wollten. Zwar lebten und arbeiteten die Beteiligten nach der Eheschließung im Jahr 1964 19 Jahre in Deutschland und erwarben in Langerwehe eine Immobilie. Jedoch bereits 1980 kauften sie in ihrem Heimatland, in dem auch die jeweiligen Herkunftsfamilien lebten, eine Liegenschaft in Ostrovzno. Im Jahr 1983 veräußerten sie ihr Haus in Langerwehe, errichteten auf der zuvor in Ostrovzno erworbenen Liegenschaft sodann das neue Familienheim, in welchem sie seit der Rückkehr in ihre Heimat ab Juli 1984 mit der gemeinsamen Tochter lebten. Wie sich aus dem Rentenversicherungsverlauf der Beteiligten ergibt, arbeiteten sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Deutschland. Beide Ehegatten gingen einer Erwerbstätigkeit in ihrer Heimat nach.
Auch wenn sie nach wie vor die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, die ausschließlich von der von ihren Eltern nach § 2 der Verordnung über den Erwerb der Staatsangehörigkeit in den befreiten Gebieten der Untersteiermark, Kärntens und Krains vom 14.10.1941 erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit abgeleitet wurde, steht dies unter den dargestellten Lebensumständen der Begründung und nachfolgenden Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthaltes in Jugoslawien ab dem Jahr 1984 nicht entgegen.
b) Da im jugoslawischen Recht das Rechtsinstitut des Versorgungsausgleichs unbekannt war – wie zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist –, ist im vorliegenden Fall, weil sich die Rechtsbeziehung insoweit nach dem Scheidungsstatut und folglich dem Heimatrecht der Beteiligten richtet, ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.5.2005 – XII ZB 185/01 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.7.2001 – 15 UF 204/01 -).
Auf die vom Antragsgegner erhobenen Einwände der Verjährung und Verwirkung eines Anspruches auf Durchführung des Versorgungsausgleichs (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – XII ZB 168/01 –; OLG Bamberg, Beschluss vom 23.08.2013 – 2 UF 34/81 –) kommt es damit im Übrigen nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.