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Oberlandesgericht Köln·10 UF 24/97·18.06.1997

Berufung: Verurteilung zur Nachzahlung von Ehe- und Kindesunterhalt trotz Krankengeldbezug

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt titulierten Ehe- und Kindesunterhalt für bestimmte Monate sowie laufendmehr. Streitpunkt war die Leistungsfähigkeit des Beklagten bei Bezug von Krankengeld und später Umschulungsgeld sowie die Anrechnung freiwilliger Zahlungen. Das OLG Köln setzte den Selbstbehalt niedriger an und verurteilte den Beklagten zur Nachzahlung und zu weiterem laufenden Mehrunterhalt. Freiwillige Zahlungen wurden anteilig berücksichtigt; § 91 BSHG-Aktivlegitimation bestätigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen überwiegende Abweisung der Unterhaltsklage stattgegeben; Beklagter zur Nachzahlung und zu weiterem laufendem Mehrunterhalt verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Freiwillige Unterhaltsleistungen sind auf mehrere Unterhaltsberechtigte anteilig im Verhältnis ihrer jeweiligen Unterhaltsansprüche anzurechnen.

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Bezug von Krankengeld stellt grundsätzlich Einkommen dar; bei andauernder Arbeitsunfähigkeit ist der für Erwerbstätige geltende erhöhte Selbstbehalt nicht ohne weiteres zu gewähren.

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Während einer Umschulung kann der Selbstbehalt gegenüber dem vollen Erwerbstätigen-Selbstbehalt zu reduzieren sein; Fahrtkosten zur Umschulung sind nicht ohne Weiteres vom Umschulungsgeld abzuziehen, wenn zumutbare kostengünstigere Verkehrsarten in Betracht kommen.

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Ein Sozialhilfeträger, der Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht hat, ist nach § 91 BSHG aktivlegitimiert, die auf ihn übergegangenen Unterhaltsansprüche geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 26 F 193/96

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 12.12.1996 - 26 F 183/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin a) Ehegattenunterhalt für Frau B. C. wie folgt zu zahlen: für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 667,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 353,25 DM monatlich hinaus weitere 166,75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 40,75 DM; b) Kindesunterhalt für K. C., für die Monate März 1996 und Mai bis Juli 1996 insgesamt 313,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.6.1996 sowie ab 1.8.1996 über freiwillig gezahlte 117,75 DM monatlich hinaus weitere 78,75 DM monatlich abzüglich ab 1.1.1997 zusätzlich monatlich gezahlter 10,25 DM. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Unterhalt für dessen getrenntlebende Ehefrau B. C. und auf Kindesunterhalt für den am 16.3.1989 geborenen ehelichen Sohn K. C. für März 1996 sowie für die Zeit ab 1.5.1996 in Anspruch. Dabei geht die Klägerin von einem monatlichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von 520,00 DM und des Kindes von 196,00 DM, insgesamt somit 716,00 DM, aus. Hierauf rechnet sie freiwillige Unterhaltszahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 471,00 DM monatlich im Verhältnis von 3:1 auf die Ansprüche der Ehefrau und des Kindes an, somit in Höhe von 353,25 DM für die Ehefrau und 117,75 DM für das Kind, sodaß sich für die Ehefrau ein monatlicher Restbetrag von 166,75 DM (520,00 DM abzgl. 353,25 DM) und für das Kind von 78,75 DM (196,00 DM abzgl. 117,75 DM), insgesamt somit von 245,00 DM, ergibt. Dabei versteht der Senat das Klagebegehren dahin, daß die Klägerin entsprechend § 91 BSHG lediglich die Titulierung der an die Ehefrau und das Kind in der Vergangenheit erbrachten bzw. künftigen staatlichen Hilfeleistungen begehrt.

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Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen und zusätzlichen Unterhalt lediglich in Höhe von 40,75 DM für die Ehefrau und 10,25 DM für das Kind, insgesamt somit 51,00 DM, zugesprochen. Seit Januar 1997 zahlt der Beklagte regelmäßig diesen zugesprochenen Erhöhungsbetrag. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

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Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; denn der Beklagte ist verpflichtet, den geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt in vollem Umfange an die Klägerin zu zahlen.

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Die Parteien streiten nicht darüber, daß der Beklagte grundsätzlich gegenüber der Ehefrau und dem Kind unterhaltspflichtig ist. Der Beklagte wendet in erster Linie gegen den mit der Berufung geltend gemachten zusätzlichen Unterhalt fehlende Leistungsfähigkeit ein. Hiermit kann er jedoch nicht durchdringen.

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Soweit es den Anspruchszeitraum im Jahr 1996 betrifft, hat der Beklagte ein tägliches Krankengeld von 75,71 DM bezogen, was einem monatlichen Einkommen von 2.271,00 DM (30 x 75,71 DM) entspricht. Selbst wenn man hiervon monatliche Raten in Höhe von 250,00 DM für den bei der S. A. aufgenommenen Kredit des Beklagten abzöge, verblieben dem Beklagten mit 2.021,00 DM monatlich noch ausreichende Einkünfte, um den von der Klägerin zugrundegelegten Gesamtunterhalt von 716,00 DM aufbringen zu können. Anders als das Amtsgericht geht der Senat nämlich davon aus, daß dem Beklagten nicht ein Selbstbehalt von 1.500,00 DM, sondern lediglich 1.300,00 DM zuzubilligen ist. Das Krankengeld mag eine Lohnersatzleistung darstellen; maßgebend für die Zubilligung des höheren Selbstbehaltes für Erwerbstätige von 1500,-- DM ist jedoch, daß hiermit ein Arbeitsanreiz geschaffen, das heißt die Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners durch einen ihm verbleibenden höheren Einkommensanteil honoriert und ein Ausgleich für mit der Berufstätigkeit verbundene, im einzelnen nicht belegbare Aufwendungen gewährt werden soll (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 5. Aufl., Rdnr. 53). Geht der Unterhaltsschuldner infolge Krankheit keiner Berufstätigkeit nach, kommt der mit der Begünstigung verfolgte Zweck nicht zum Tragen. Ob hiervon eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Unterhaltsschuldner nur für einen kurzen Zeitraum berufsunfähig ist, etwa für die Zeit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, kann vorliegend dahinstehen, da der Beklagte bereits seit dem 25.7.1995, somit über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Krankengeld bezogen hat. Bei einem Selbstbehalt von 1.300,00 DM verbleibt ein für Unterhaltszwecke heranzuziehendes Einkommen von 721,00 DM (2.021,-- DM ./. 1.300,-- DM), also ein Betrag, der den von der Klägerin zugrundegelegten Unterhaltsanpruch von 716,00 DM abdeckt.

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Hieran ändert sich im Ergebnis auch nichts für den Anspruchszeitraum ab 1.1.1997. Der Beklagte nimmt seit Anfang 1997 an einer Umschulung zum Bauzeichner teil und erhält ein tägliches Umschulungsgeld von 70,56 DM, somit monatlich 2.116,80 DM (30 x 70,56 DM). Auch wenn der Beklagte mit seinem Pkw zur Schulungseinrichtung fährt, kann er die hierdurch entstehenden Fahrtkosten nicht von dem Umschulungsgeld abziehen. Im Hinblick auf seine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind und der betreuenden Mutter müssen von ihm besondere Anstrengungen und Einschränkungen erwartet werden, die es ihm ermöglichen, jedenfalls den Mindestbedarf sicherzustellen. Daher ist es dem Beklagten zuzumuten, mit der Bahn zur Umschulungseinrichtung zu fahren. Die hierdurch entstehenden Kosten werden ihm aber zusätzlich zum Umschulungsgeld erstattet, so daß ein Abzug von Fahrtkosten nicht gerechtfertigt ist.

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Darüberhinaus kann der Beklagte die Ratenzahlungsverpflichtung gegenüber der Sparkasse für den fraglichen Zeitraum nicht mehr einkommensmindernd in Ansatz bringen. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten zuzumuten war, eine Streckung des Kredits mit geringeren Raten zu vereinbaren und den Kredit nach Stornierung der laufenden Versicherungen mit den dann freiwerdenden Beträgen von 139,40 DM zu bedienen. Der Beklagte hat Ende Oktober 1996 eine Steuererstattung in Höhe von 5.030,06 DM erhalten. Diese hätte er für die Rückzahlung des Ende 1996 noch in Höhe von rund 5.000,00 DM valutierenden Kredits einsetzen können und müssen. Soweit er sich darauf berufen hat, durch erhöhte Unterhaltszahlungen nach der Trennung einer besonderen finanziellen Belastung ausgesetzt gewesen zu sein, die er durch die Steuerrückzahlung hätte ausgleichen müssen, fehlt es zum einen an überprüfbaren Angaben dazu, welche zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen aus dieser Zeit noch resultierten, zum anderen kann er hiermit auch deswegen nicht durchdringen, weil eine Verkürzung der laufenden Unterhaltsansprüche wegen eines möglicherweise in der Vergangenheit gezahlten überhöhten Unterhalts im Ergebnis auf eine unzulässige Verrechnung mit früheren Leistungen hinausliefe.

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Im übrigen ist dem Beklagten für die Zeit der Umschulung kein höherer Selbstbehalt als 1.400,00 DM zuzubilligen. Die Teilnahme an einer Umschulung ist zwar mit einer Erwerbstätigkeit zu vergleichen, da sie als eine Art Vorstadium für eine veränderte berufliche Tätigkeit anzusehen ist. Dies allein rechtfertigt es jedoch noch nicht, den vollen Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.500,00 DM in Ansatz zu bringen. Vorliegend ist der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen jedenfalls bereits deswegen zu reduzieren, weil dem Beklagten während der Teilnahme an der Umschulung ein kostenloses Mittagessen zur Verfügung gestellt wird und ihm hierdurch geringere Lebenshaltungskosten entstehen. Zudem ist zu berücksichtigten, daß die vom Beklagten zu zahlende Miete von 593,18 DM bzw. ab Juni 1997 627,00 DM unter dem mit 650,00 DM im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkostenanteil liegt. Bei einem als angemessen anzusehenden Selbstbehalt von 1.400,00 DM verfügt der Beklagte mit 716,80 DM (2.160,80 DM abzgl. 1.400,00 DM) somit auch für die Zeit ab 1.1.1997 über ausreichende Mittel, um den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Unterhalt ausgleichen zu können.

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Soweit der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten hat, hat diese durch die Vorlage von ihr erstellter und amtlich beglaubigter Aufstellungen Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt in einem Umfang belegt, der dem mit der Klage geltend gemachten Umfang der gemäß § 91 BSHG auf die Klägerin übergegangen Unterhaltsansprüche entspricht. Sie macht daher mit der Klage keine höheren Ansprüche geltend, als aufgrund der von ihr erbrachten Sozialhilfe gerechtfertigt ist. Auch soweit Leistungen aus der Unterhaltsvorschußkasse erbracht wurden, ist die Klägerin, wie sich aus dem Schreiben vom 23.5.1997 ergibt, Inhaberin der insoweit übergegangenen Ansprüche und somit berechtigt, diese gegenüber dem Beklagten geltend zu machen.

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Danach errechnet sich für die Monate März und Mai bis Juli 1996 ein restlicher rückständiger Ehegattenunterhalt von 667,00 DM (4 x 166,75 DM) und ein restlicher Kindesunterhalt von 313,00 DM (4 x 78,25 DM); unter Zugrundelegung eines mittleren Zinsdatums sind diese Beträge aus dem Gesichtspunkt des Verzugs mit 4 % seit dem 1.6.1996 zu verzinsen. Ab 1.8.1996 schuldet der Beklagte zusätzlichen laufenden Unterhalt in Höhe von 166,75 DM bzw. 78,25 DM, wobei die von ihm ab 1.1.1997 zusätzlich geleisteten Beträge von 40,75 DM und 10,25 DM, insgesamt somit 51,00 DM, anspruchsmindernd zu berücksichtigen sind.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

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Streitwert für die Berufung: 3.104,00 DM (Unterhaltsrückstand: 776,00 DM zuzügl. laufender Unterhalt: 12 x 194,00 DM = 2.328,00 DM).