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Oberlandesgericht Köln·10 UF 244/92·05.05.1993

Berufung teilweise stattgegeben: Unterhalt volljährigen Kindes auf 555 DM festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte erhöhten Unterhalt für das volljährige, noch schulische Kind; das Amtsgericht setzte ihn ab 1.7.1992 auf 650 DM fest. Der Beklagte erklärte Berufung und begehrte Reduzierung. Das OLG Köln gab der Berufung teilweise statt und reduzierte den Unterhalt auf 555 DM, weil der Naturalunterhalt der Mutter gleichwertig zu werten ist und diese den Volljährigkeitsmehrbedarf decken kann.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise stattgegeben; Unterhalt ab 1.7.1992 auf 555 DM reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem volljährigen, sich noch in Ausbildung befindlichen Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt, kann der vom betreuenden Elternteil geleistete Naturalunterhalt dem Barunterhalt gleichwertig sein.

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Die Bemessung des Barunterhalts kann nach der Düsseldorfer Tabelle erfolgen; hierbei sind hälftiges Kindergeld und ggf. ein Volljährigkeitszuschlag zu berücksichtigen.

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Ein Volljährigkeitszuschlag ist nicht zwingend zu gewähren, wenn der erhöhte Bedarf nach Eintritt der Volljährigkeit aus den Mitteln des betreuenden Elternteils sachgerecht und billigerweise gedeckt wird.

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Bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens sind steuerliche Erstattungen und sonstige Einkünfte zu berücksichtigen sowie beruflich bedingte Pauschalen und Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen; geldwerte Wohnvorteile sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht durch Belastungen ausgeglichen werden.

Relevante Normen
§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB§ 92 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 17 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 24 F 150/92

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 20.11.1992 - 24 F 150/92 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: In Abänderung des vor dem Landgericht Aachen abgeschlossenen Vergleichs vom 30.9.1976 - 2 R 179/76 - und unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger ab 1.7.1992 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 555,-- DM zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz werden dem Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt, die Kosten der zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger, geboren am 14.1.1974, ist der Sohn des Beklagten. Die Mutter des Klägers und der Beklagte schlossen anläßlich ihrer Ehescheidung im Jahre 1976 einen Vergleich, wonach der Beklagte sich verpflichtete, für den Kläger monatlichen Unterhalt in Höhe von 175,-- DM zu zahlen. In der Folgezeit zahlte der Beklagte für den Kläger, der seit der Ehescheidung seiner Eltern bei der Mutter lebt und das Gymnasium besucht, Unterhalt in unterschiedlicher Höhe. Zuletzt, und zwar für die Zeit ab März 1992 erklärte sich der Beklagte be-reit, Unterhalt in Höhe von 450,-- DM monatlich zu zahlen.

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Mit seiner im Juni 1992 eingereichten Klage hat der Kläger monatlichen Unterhalt für die Zeit April bis Juni 1992 in Höhe von 585,-- DM und ab 1.7.1992 in Höhe von 650,-- DM verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger Unterhalt ab 1.7.1992 in Höhe von 650,-- DM geltend gemacht hat.

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Mit der Berufung strebt der Beklagte eine Reduzie-rung dieser Unterhaltsverpflichtung auf 450,-- DM monatlich an.

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Die Berufung ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht ein Unterhaltsanspruch ab 1.7.1992 in Höhe von 555,-- DM monatlich gegenüber dem Beklagten zu.

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Das Amtsgericht ist bei seiner Unterhaltsbemes-sung von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 4.244,62 DM ausgegangen. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte erneut verheiratet und seiner jetzigen Ehefrau und zwei weiteren Kindern im Alter von 11 und 7 Jahren aus der zweiten Ehe, somit insgesamt 4 Personen gegenüber unterhaltspflichtig ist, hat es den Beklagten in die Einkommensgruppe 5 der Düssel-dorfer Tabelle, Stand: 1.7.1992, (3.500,-- DM bis 4.100,-- DM) eingeordnet, woraus sich un-ter Hinzurechnung des Volljährigenzuschlages (590,-- DM + 95,-- DM = 685,-- DM) und Abzug des hälftigen Kindergeldes von 35,-- DM ein monatli-cher Unterhaltsbetrag von 650,-- DM ergibt.

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Der Beklagte greift die Entscheidung des Amtsge-richts mit der Berufung im wesentlichen damit an, daß die Mutter des Klägers seit dessen Volljährig-keit barunterhaltspflichtig sei und daß die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht mehr nach der Tabel-le durch Einordnung in eine bestimmte Einkommens-gruppe zu bemessen sei, sondern sich nach dem Ver-hältnis der jeweiligen Einkommen beider Elterntei-le richte.

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Die Frage, auf welche Weise der Barunterhalt eines Volljährigen, im Haushalt des anderen Elternteiles lebenden Kindes, das sich noch in der Ausbildung befindet, zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (vgl. zur gesamten Problematik Miesen, Der Unterhaltsan-spruch des volljährigen Kindes gegen getrennt le-bende oder geschiedene Eltern, FamRZ 91, 125 ff., 129 m.w.N., OLG Hamburg, FamRZ 84, 190 ff., OLG Hamm, FamRZ 89, 981 ff. sowie zuletzt OLG Düssel-dorf FamRZ 92, 1328). Der Senat geht im vorliegen-den Fall von der Gleichwertigkeit des von der Mut-ter des Beklagten erbrachten Naturalunterhalts mit dem Barunterhalt aus und folgt damit im Grundsatz der durch das Amtsgericht vorgenommenen Unter-haltsbemessung.

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Nach Ziff. 11 der Kölner Unterhaltsrichtlinien kann nach dem Umständen des Falles von der Gleichwertigkeit des Natural- mit dem Barunterhalt ausgegangen werden, wenn Naturalunterhalt gewährt wird, weil die normal verlaufende Schulausbildung ab Volljährigkeit noch nicht beendet ist. Damit wird die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unter-halt eines Minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt, auf ein volljähriges Kind, das sich noch in der Ausbildung befindet, erweitert. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß sich das volljährige Kind nach Eintritt der Volljährigkeit nach wie vor in einem Lebensstadium befindet, wie es nach der Vorstellung des Gesetzes für Minderjährige kennzeichnend ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 84, 1140). Eine solche Erweiterung der Regelung für minderjährige auf volljährige Kinder ist auch vom BGH für vertretbar angesehen worden. Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Einzelfall in den ersten Jahren nach dem Eintritt der Volljährigkeit eines Kindes von der Gleichwer-tigkeit des Barunterhalts und der Betreuungslei-stungen ausgegangen werden, etwa wenn und solange sich der Barbedarf gegenüber den üblichen Werten für minderjährige Kinder nicht wesentlich erhöht. Die Beurteilung dieser Frage sei jedoch letztlich Sache des Tatrichters (BGH FamRZ, 81, 543). Diese Betrachtungsweise hat der BGH bisher nicht aufge-geben, auch wenn er in seiner letzten Entscheidung zu diesem Problemkreis diese Frage offen gelassen hat (BGH FamRZ 88, 1040).

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Im vorliegenden Fall hat sich die tatsächliche Situation des Klägers seit dem Eintritt seiner Volljährigkeit nicht verändert. Der Kläger besucht nach wie vor die Schule und befindet sich zur Zeit in der 12. Klasse des Gymnasiums. Er wird voraussichtlich im Jahre 1994 das Abitur ablegen. Zu diesem Zeitpunkt wird er 20 Jahre alt sein, so daß seine Schulausbildung ca. 2 Jahre nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossen ist. Diese Entwicklung entspricht der üblichen Ausbil-dung eines Kindes, das eine weiterführende Schule besucht. Der Kläger lebt nach wie vor im Haushalt seiner Mutter und wird von dieser versorgt. Dabei geht der Senat davon aus, daß die Mutter, wie vom Kläger im einzelnen vorgetragen wurde und von ihr auch bei ihrer Anhörung durch den Senat bestätigt wurde, sich in derselben Weise um den Sohn kümmert und diesen genauso versorgt und betreut, wie es in der Zeit vor dem Eintritt der Volljährigkeit geschehen ist. Damit entspricht dies einer Situa-tion, wie sie bei einem im Haushalt eines Eltern-teils lebenden Kindes nach dem Eintritt der Voll-jährigkeit üblich ist, wenn das Kind eine weiter-führende Schule besucht.

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Die vom Amtsgericht angenommene Bemessungsgrundla-ge - Einkommensgruppe 5 - hat sich aufgrund der in der Berufung für das Jahr 1992 vorgelegten Gehaltsauskunft nicht verändert. Unter Berück-sichtigung einer Steuererstattung von 730,59 DM und Zinseinkünften von 1.178,10 DM beliefen sich die monatlichen Einkünfte des Beklagten im Jahre 1992 auf 5.262,-- DM (Gehalt ./. Kinder-geld: 61.238,74 DM + Steuererstattung gemäß Be-scheid vom 24.3.1993: 730,59 DM + Zinsen: 1.178,10 DM = 63.147,43 DM : 12 = 5.262,29 DM). Zieht man hiervon eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, wie es in der Klage durch den Kläger selbst geschehen ist und was unter Berücksichtigung der vom Beklagten ange-gebenen beruflichen Fahrten auch gerechtfertigt erscheint, somit einen Betrag von 255,-- DM so-wie den unstreitigen Krankenversicherungsbeitrag von 385,63 DM ab, so verbleibt ein bereinig-tes Einkommen von 4.622,-- DM (5.262,29 DM ./. 640,63 DM = 4.621,66 DM). Darauf, ob darüber hin-aus noch Beiträge für eine Lebensversicherung des Beklagten in Höhe von 267,65 DM monatlich, deren Notwendigkeit dieser mit einem erhöhten Berufsri-siko begründet hat, noch abzuziehen sind, kommt es letztlich nicht mehr an. Der Umstand, daß der Beklagte zusammen mit seiner Familie ein eigenes Haus bewohnt, hat keinen Einfluß auf das zugrun-dezulegende Einkommen, da die sich hieraus erge-benden Wohn- und Steuervorteile durch die aus dem Besitz des Hauses ergebenden Kreditbelastungen und sonstigen Lasten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausgeglichen werden. Bei einem Einkommen von 4.622,-- DM ist der Beklagte in der Einkommensgruppe 6 (4.100,-- DM bis 4.800,-- DM) und somit im Hinblick auf die Unterhaltsverpflich-tung gegenüber insgesamt 4 Personen in die nächst-niedrigere Einkommensgruppe 5 einzuordnen, woraus sich ein Unterhaltsbetrag von 590,-- DM monatlich ergibt. Hiervon ist das hälftige Kindergeld, somit ein Betrag von 35,-- DM abzuziehen, so daß der Unterhaltsanspruch nach der Tabelle 555,-- DM be-trägt.

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Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist dieser Betrag allerdings nach Auffassung des Senats nicht um einen Volljährigkeitszuschlag, somit um den Differenzbetrag aus der 2. und 3. Altersstufe, hier 95,-- DM, zu erhöhen. Zwar ist ein solcher Zuschlag im Regelfall gerechtfertigt, weil sich der Unterhaltsbedarf des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit erhöht, jedoch ist es im vorliegenden Fall sachgerecht und entspricht der Billigkeit, wenn dieser erhöhte Bedarf aus den der Mutter des Klägers zur Verfügung stehenden Mitteln gedeckt wird. Die monatlichen Nettoeinkünfte der Mutter betragen unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Abzugsposten 2.784,-- DM. Die Mutter verfügt damit über Einkünfte, die es ihr, wenn man Unterhaltszahlungen für den Kläger von 555,-- DM monatlich noch hinzuzieht, ohne weiteres ermöglicht, die Kosten eines 2-Personen-Haushalts zu bestreiten und auch den erhöhten Bedarf des Klägers mit Eintritt der Volljährigkeit zu decken. Angesichts der vom Beklagten für seine 2. Ehefrau und die beiden Kinder aus 2. Ehe zu erbringenden Unterhaltsleistungen bewegt sich das verbleibende Einkommen des Beklagten im Bereich der der Mutter des Klägers zur Verfügung stehenden Einkünfte. Auch wenn eine grundsätzliche Gleichwertigkeit von Natur- und Barunterhalt im Falle des Klägers anzunehmen ist, so ist es aufgrund der überdurch-schnittlichen Einkommensverhältnisse der Mutter des Klägers gerechtfertigt, diesen bei der Unter-haltsbemessung wie einen Minderjährigen in der 3. Altersstufe zu behandeln (vgl. hierzu auch Wendl/Staudigel, Das Unterhaltsrecht in der fa-milienrechtlichen Praxis, 2. Aufl., 1990, S. 203 unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG München). Eine solche Betrachtungsweise hat zudem den Vorteil, daß der Gesamt- bzw. Mehrbedarf des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit nicht im einzelnen festgestellt werden muß und daß es somit keiner genauen Bewertung der verschiedenen Versor-gungs- und Betreuungsleistungen der Mutter bedarf, um auf diese Weise den auf den jeweiligen Eltern-teil entfallenden Unterhaltsanteil zu ermitteln.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für den ersten Rechtszug in Abände-rung des Beschlusses vom 28.1.1993: 6.930,-- DM (5.700,-- DM gemäß Beschluß zuzüglich 1.230,-- DM) 585,--DM ./. 175,-- DM x 3 (gemäß § 17 Abs. 4 GKG).

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Streitwert für die Berufung: 2.400,-- DM (12 x 200,-- DM).