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Oberlandesgericht Köln·10 UF 242/97·29.04.1998

Berufung zu nachehelichem Unterhalt nach türkischem Recht – Reduzierung ab Erwerbsbeginn

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln bestätigt einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach Art.18 Abs.4 EGBGB unter Anlegung türkischen Rechts (Art.144 ZGB) und weist die Berufung des Beklagten im Wesentlichen zurück. Ein im Scheidungsurteil nicht geforderter Unterhalt begründet keinen Verzicht. Wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin wird der Unterhalt ab 22.10.1997 auf monatlich 350,00 DM reduziert.

Ausgang: Berufung des Beklagten überwiegend zurückgewiesen; Unterhaltsleistung ab 22.10.1997 auf monatlich 350,00 DM reduziert

Abstrakte Rechtssätze

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Bei internationaler Ehescheidung bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt nach dem auf die Scheidung anzuwendenden ausländischen Recht (Art.18 Abs.4 EGBGB).

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Das bloße Unterlassen, im Scheidungsverfahren Unterhalt geltend zu machen, stellt nicht ohne weitere eindeutige Erklärung einen auf künftige Ansprüche ausschließenden Verzicht dar.

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Bei der Bemessung des Unterhalts ist nach türkischem Recht die Ausschöpfung der Erwerbsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen; Einkommen kann fiktiv fortgeschrieben werden, wenn bei Einsatz der Arbeitskraft entsprechende Einkünfte erzielbar wären.

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Beginnt die Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit, vermindert sich der Bedürftigkeitsunterhalt; Erwerbseinkommen ist unter Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen und des Erwerbstätigenbonus anzurechnen.

Relevante Normen
§ Art. 18 Abs. 4 EGBGB§ Art. 144 türk. ZGB§ Art. 143 Abs. 2 ZGB§ Art. 144 ZGB§ 91a ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 29 F 219/96

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 24.10.1997 (29 F 219/96) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß für die Zeit ab 22.10.1997 nur noch monatlich 350,00 DM zu zahlen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Parteien, beide türkische Staatsangehörige, haben im August 1987 die Ehe geschlossen. Seither lebt die jetzt 28-jährige Klägerin in Deutschland. Der 31 Jahre alte Beklagte ist hier aufgewachsen. Aus der Ehe sind die im September 988 und Juli 1989 geborenen Söhne V. und I. hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien allein von der während der Ehe nicht erwerbstätigen Klägerin betreut werden. Die Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bakirköy/Türkei seit dem 12.02.1996 rechtskräftig geschieden worden.

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Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Anwendung türkischen Rechts verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 29.07.1996 nachehelichen Unterhalt von monatlich 542,75 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Beklagten, der die Klageabweisung anstrebt und sich im wesentlichen mit Einwendungen aus dem türkischen Recht verteidigt, hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Rücksicht auf die inzwischen von der Klägerin aufgenommene Erwerbstätigkeit und die daraufhin erfolgte übereinstimmende Teilerledigungserklärung der Parteien bearf es lediglich der Klarstellung, daß der Beklagte für die Zeit ab 22.10.1997 nur noch monatlichen Unterhalt von 350,00 DM zu leisten hat.

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Der Anspruch richtet sich gemäß Art. 18 Abs. 4 EGBGB nach dem auf die Ehescheidung angewandten türkischen Recht; er ergibt sich aus Art. 144 türk. ZGB (im folgenden: ZGB).

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Das Amtsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Klägerin habe im Scheidungsverfahren vor dem türkischen Gericht auf Unterhalt verzichtet, mit Recht als nicht durchgreifend erachtet. Die hierzu vorgelegten, ins Deutsche übersetzten Urkunden bieten keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme eines Verzichts. In dem Scheidungsurteil ist ausgeführt (Bl. 89 d. A.): "Da keine Unterhaltszahlungen gefordert wurden, wird hier darüber nicht entschieden". Der Terminbericht des türkischen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten besagt letztlich nichts anderes. Dort heißt es, der gegnerische Prozeßbevollmächtigte habe in der letzten Verhandlung "verzichtet, die Unterhalts- und Entschädigungszahlungen geltend zu machen" (Bl. 30 d. A.). Hieraus kann lediglich entnommen werden, daß die Klägerin davon abgesehen hatte, bereits im Scheidungsverfahren vor dem türkischen Gericht ihren Unterhaltsanspruch geltend zu machen. Demnach ist eine künftige Unterhaltsforderungen ausschließende Erklärung nicht abgegeben worden.

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Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Zurückstellung des Unterhaltsbegehrens im Scheidungsverfahren auch nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Bedürftigkeitsunterhalt nach Art. 144 ZGB nicht mehr eingeklagt werden kann. Diese Problematik ist in der türkischen Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert worden, wobei wohl überwiegend die Ansicht vertreten worden ist, nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens sei eine gesonderte Verfolgung des Unterhaltsanspruches nicht mehr möglich (s. Öztan FamRZ 1994, 1574 m. w. N.). Betrifft diese Streitfrage das Prozeßrecht, was hier offenbleiben kann, so ist nach den deutschen Verfahrensvorschriften zu entscheiden, die die nachträgliche Rechtsverfolgung unzweifelhaft zulassen. Zum gleichen Ergebnis führt nach heute herrschender Auffassung auch das türkische Recht. Der türkische Kassationsgerichtshof hat in seiner Plenarentscheidung vom 22.01.1988 die Ansicht vertreten, der geschädigte Ehepartner könne auch nach rechtskräftigem Abschluß des Scheidungsverfahrens eine Klage auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 143 Abs. 2 ZGB erheben. Der für Scheidungsangelegenheiten zuständige 2. Senat des Kassationsgerichtshofes wendet diese Entscheidung nunmehr ständig auch bei Klagen auf materiellen Schadensersatz und Bedürftigkeitsunterhalt entsprechend an (zitiert bei Öztan a.a.O. S. 1576). Damit ist die Streitfrage im Sinne der Zulässigkeit eines nachträglichen Unterhaltsbegehrens hinreichend geklärt (so auch OLG Hamm FamRZ 1994, 582 unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten von Ansay).

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Gemäß Art. 144 ZGB schuldet der Beklagte der Klägerin für die Zeit bis zum Beginn ihrer Erwerbstätigkeit den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhalt. Nach dieser Vorschrift kann der Ehegatte, der durch die Scheidung in Bedürftigkeit geraten würde, für seinen Lebensunterhalt unter der (hier unstreitig gegebenen) Voraussetzung, daß sein Verschulden nicht überwiegt, vom anderen Ehegatten auf unbegrenzte Dauer Unterhalt entsprechend dessen finanziellen Fähigkeiten verlangen.

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Unstreitig ist die Klägerin infolge der Scheidung bedürftig geworden, weil der vom Beklagten geleistete Familienunterhalt weggefallen ist und sie wegen der Betreuungsbedürfnisse der beiden 8 und 9 Jahre alten Kinder zu einer ihren Lebensbedarf deckenden Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist. Dies entspricht jedenfalls bei Kindern in diesem Alter türkischem Rechtsverständnis. Nach einer Entscheidung des Kassationsgerichtshofes vom 22.10.1968 (zitiert bei Hahlen, Türkisches Ehegatten- und Geschiedenenunterhaltsrecht, 1996, S. 88, Fußn. 68) ist eine Ehefrau, die ein 7-jähriges Kind betreut, ganz an das Haus gebunden.

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Der Bedürftigkeitsunterhalt bestimmt sich nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, sondern ist auf eine davon unabhängige Bedarfsdeckung gerichtet, wobei umstritten ist, ob Art. 144 ZGB lediglich einen das Existenzminimum sichernden Anspruch begründet oder auf angemessenen Unterhalt hinzielt (s. OLG Köln - 25. Senat - FamRZ 1997, 1087 m.w.N.). Dies bedarf hier indes keiner weiteren Erörtertung, da der Beklagte selbst den Notunterhalt der Klägerin nicht sicherzustellen vermag. Nach den insoweit unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Amtsgerichts konnte er bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältisses zum 31.10.1996 bei bereinigten Einkünften von 2.042,75 DM und einem notwendigen Eigenbedarf von 1.500,00 DM lediglich 542,75 DM für die Klägerin erübrigen. - Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die im Ergebnis zutreffende Auffassung des Amtsgerichts, daß sein früheres Erwerbseinkommen für die Zeit ab November 1996 fiktiv fortzuschreiben ist. Dazu bedarf es nicht des Rückgriffs auf die nach deutschem Recht bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht. Denn nach türkischem Recht gilt entsprechendes. Die gemäß Art. 144 ZGB bestehende Verpflichtung des anderen Ehegatten, Unterhalt nach seinen finanziellen Fähigkeiten zu leisten, nötigt zur Ausschöpfung der Arbeitskraft. Deshalb wird auch derjenige Ehemann als leistungsfähig behandelt, der bei gutem Willen entsprechend seiner beruflichen Qualifikation Arbeitseinkommen erzielen und seine Familie versorgen könnte (Hahlen a.a.O. S. 17 f. m. w. N.). Das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, sein derzeitiges finanzielles Unvermögen sei unverschuldet. Er hätte nach der Einstellung der Lohnzahlungen die Zeit bis zum Erhalt eines neuen Arbeitsplatzes mit seinem Arbeitslosengeld und der vom Arbeitgeber gezahlten Abfindung von 17.000,00 DM (nach seinen Angaben) überbrücken und bei frühzeitig einsetzenden intensiven Bemühungen um eine neue Stelle, die nicht dargelegt sind, an seine früheren Erwerbseinkünfte anknüpfen können.

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Ab 22.10.1997 vermindert sich der Anspruch der Klägerin mit Rücksicht auf den Beginn ihrer Erwerbstätigkeit. Sie hat diesem Umstand Rechnung getragen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sie mehr als monatlich 350,00 DM gefordert hat. Eine weitergehende Reduzierung des Unterhalts ist nicht gerechtfertigt. Die Klägerin kann die Sicherung des Existenzminimums eines Erwerbstätigen von 1.500,00 DM verlangen. Von ihrem Monatsnettoeinkommen von 1.567,00 DM verbleiben nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen von 68,00 DM und der wegen Ersparnissen geminderten Kosten der Verpflegung der Kinder im Hort (155,00 DM) 1.344,00 DM, die unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus' zu 6/7 = 1.152,00 DM (gerundet 1.150,00 DM) auf den Bedarf von 1.500,00 DM angerechnet werden. Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärungen braucht nicht entschieden zu werden, wie sich der Umstand, daß die Erwerbstätigkeit der Klägerin überobligationsmäßig ist, auf den Bedürftigkeitsunterhalt auswirkt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 a, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Nach § 91 a ZPO sind dem Beklagten auch die Kosten des erledigten Teils aufzuerlegen, weil die Berufung ohne das erledigende Ereignis insgesamt erfolglos geblieben wäre.

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Berufungsstreitwert:

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bis zur Erledigungserklärung am 19.3.1998: 6.513,00 DM

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(542,75 DM x 12)

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danach: 4.200,00 DM

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(350,00 DM x 12).