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Oberlandesgericht Köln·10 UF 228/00·06.05.2002

Versorgungsausgleich: Übertragung ausländischer Pensionsanwartschaften angeordnet

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Zurückstellung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht wegen nicht geklärter belgischer Pensionsanwartschaften. Das OLG Köln ermittelte die Höhe der belgischen Anwartschaft und befand, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs möglich ist. Es ordnete die Übertragung von monatlich 33,24 EUR Rentenanwartschaften gemäß §1587b Abs.1 BGB an. Die Beschwerde hatte Erfolg; die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Zurückstellung des Versorgungsausgleichs stattgegeben; Übertragung von monatlich 33,24 EUR Rentenanwartschaften angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sind im Ausland erworbene Pensionsanwartschaften zu berücksichtigen, soweit ihre Höhe festgestellt werden kann und sie ohne Zugriff auf ausländische Versorgungsansprüche einbezogen werden können.

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Die Übertragung von Rentenanwartschaften erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Übertragung der Hälfte des Wertunterschieds der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften vom Versicherungskonto des werthöheren auf das des werthöher unterlegenen Ehegatten.

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Kann ein inländisches Gericht die Höhe ausländischer Pensionsansprüche durch Auskünfte der zuständigen Behörden ermitteln, steht dies der Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht entgegen.

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Die Zurückstellung eines Versorgungsausgleichs ist zu überprüfen und kann aufgehoben werden, wenn die für die Ausgleichsberechnung erforderlichen Feststellungen (insbesondere zu ausländischen Anwartschaften) nachgeholt werden können.

Relevante Normen
§ 621 e ZPO§ 1587 b Abs. 1 BGB§ 93 a ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 21 F 29/99

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 26. November 2000 (21 F 29/99) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz - Vers. Nr. xxxxxxxxxxxxxxxxxx - werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz - Vers. Nr. xxxxxxxxxxxxxxx - monatliche Rentenanwartschaften von 33,24 EUR, bezogen auf den 31. März 1999, umzurechnen in Entgeltpunkte, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

2

In dem Beschluss vom 26. November 2000 hat das Amtsgericht den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Parteien dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Es hat sich zur Durchführung des öffentlich- rechtlichen Versorgungsausgleichs außer Stande gesehen, weil die Antragstellerin neben ihren inländischen gesetzlichen Rentenanwartschaften in Belgien nicht geklärte Anrechte auf eine Alterspension erlangt hat und hierauf nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zugegriffen werden durfte.

3

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Amtsgericht die Höhe der belgischen Pensionsanwartschaften nicht aufgeklärt hat. Sie strebt die Durchführung des öffentlich rechtlichen Versorgungsausgleichs an.

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Das nach § 621 e ZPO zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Nach der vom Senat angestellten Ermittlung der Höhe der in Belgien erworbenen Pensionsanwartschaft der Antragstellerin steht der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nichts entgegen.

5

Der Antragsgegner hat in der Ehezeit vom 1. August 1987 bis 31. März 1999 bei der LVA Rheinprovinz monatliche Rentenanwartschaften von 514,22 DM = 262,92 EUR erworben, während die Antragstellerin dort Rentenanwartschaften von monatlich 154,76 DM = 79,13 EUR erlangt hat. Sie hat ferner nach der Auskunft des Landespensionsamtes in Malmedy vom 26. Februar 2002, der die Verfahrensbeteiligten nicht widersprochen haben, in der Ehezeit einen den inländischen Rentenanwartschaften gleichwertigen Alterspensionsanteil von monatlich 117,32 EUR (1.407,83 EUR : 12) erlangt, der ohne Zugriff auf die belgischen Versorgungsanrechte in den hier vorzunehmenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden kann, da der Antragsgegner die werthöheren Rentenanwartschaften erlangt hat.

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Nach § 1587 b Abs. 1 BGB sind in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der beiderseits erworbenen Anwartschaften, das sind 33,24 EUR (262,92 EUR - 79,13 EUR - 117,32 EUR = 66,47 EUR : 2) Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zu übertragen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

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Beschwerdewert: 511,29 EUR