Beschwerdeerfolg: Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Nigeria-Reise abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter rügte die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Kindesvater für eine Reise nach Nigeria über die Weihnachtstage. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und wies den Antrag des Vaters zurück. Die Reise entspreche nicht dem Kindeswohl wegen konkreter Teilreisewarnungen und Entführungsrisiken; empfohlene Sicherheitsvorkehrungen waren nicht ausreichend geplant. Alternative, sichere Familientreffen seien zum Schutz der Kinder geboten.
Ausgang: Beschwerde der Kindesmutter gegen Übertragung der Alleinentscheidung für Nigeria-Reise stattgegeben; Antrag des Kindesvaters zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB ist nur zulässig, wenn die vorgeschlagene Entscheidung dem Wohl des Kindes besser gerecht wird als die Beibehaltung des Status quo.
Bei der Abwägung nach § 1697a BGB können konkrete Reisewarnungen und damit verbundene Gefährdungen das Kindeswohl überwiegen und eine Reiseentscheidung gegen die Übertragung sprechen.
Fehlen empfohlener Sicherheitsmaßnahmen (etwa bewaffnete Eskorte, routinemäßige Sicherheitsprüfungen) zur Abwendung konkreter Gefahren, darf die Reise zur Verhinderung nicht dem Kindeswohl zugeordnet werden.
Die Möglichkeit, familiäre Kontakte in einem weniger gefährlichen Umfeld zu ermöglicheln, ist bei der Kindeswohlprüfung als milderes, gleichwertiges Alternativangebot zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 231 F 208/19
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15.11.2019 - 231 F 208/19 - abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der Alleinentscheidungs- befugnis bezüglich der Reise mit den im Rubrum genannten Kindern nach A/Nigeria im Zeitraum 23.12.2019 bis 4.1.2020 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je 1/2; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern sind in Trennung lebende Eheleute. Der Kindesvater ist nigerianischer Herkunft. Die gemeinsamen Kinder B und C haben ihren Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt.
Zwischen den Kindeseltern war der reguläre Umgang sowie der Ferienumgang der Kinder mit dem Kindesvater streitig. Hierzu erzielten die Kindeseltern Einvernehmen.
Streitig blieb der Umgang des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern zu Weihnachten 2019. Der Kindesvater plante bereits seit längerer Zeit, mit den gemeinsamen Kindern zunächst vom 25.12.2019, später bereits vom 23.12.2019 bis Ende der Schulferien nach Nigeria zu fliegen, um seine dort lebende Familie zu besuchen, die die gemeinsamen Kinder noch nicht kennengelernt hat. Weiterhin dient die Reise dazu, zusammen mit den Kindern an den Hochzeitsfeierlichkeiten einer Schwester des Kindesvaters sowie an der Feier des 80. Geburtstags des Großvaters väterlicherseits teilzunehmen.
Nachdem die Kindesmutter zunächst beanstandet hatte, es sei Tradition, dass sie den Heiligen Abend zusammen mit den Kindern im Kreis ihrer Familie verbringe, äußerte sie nach Mitteilung der Reiseroute durch den Kindesvater mit Schriftsatz vom 24.9.2019 unter Hinweis auf die zum Entscheidungszeitpunkt noch aktuellen Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amtes (GA Bl. 111 ff.) Sicherheitsbedenken. Aus den Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amtes folge, dass von einer Reise u.a. in den Bundesstaat D, welcher Reiseziel des Kindesvaters sei, abgeraten werde, sofern die Anreise nicht direkt auf dem Luftweg in die jeweiligen Hauptstädte führe.
Der Kindesvater ist den Bedenken der Kindesmutter entgegen getreten und hat ausgeführt, dass er die Reise sorgfältig vorbereitet habe.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2019 dem Kindesvater die Entscheidungsbefugnis betreffend die Durchführung der Reise mit den Kindern nach A/Nigeria im Zeitraum 23.12.2019 bis 4.1.2020 unter Erteilung von Auflagen übertragen. Das Amtsgericht hat festgestellt, die Alleinentscheidungskompetenz sei auf den Kindesvater zu übertragen, weil die von ihm geplante Reise nach Nigeria dem Kindeswohl besser gerecht werde als der Verbleib der Kinder im Inland. Es entspreche dem Wohl der Kinder, dass diese ihre direkten Verwandten in Nigeria kennenlernen würden. Der Kindesvater habe die Reise sorgfältig vorbereitet. Die Teilreisewarnungen des Auswärtigen Amtes richteten sich an nach Nigeria einreisende Ausländer, aber nicht an einreisende Nigerianer. Wegen seiner nigerianischen Herkunft würden der Kindesvater, aber auch die Kinder nicht als Touristen wahrgenommen.
Gegen diese Entscheidung hat die Kindesmutter form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie rügt mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen, dass das Amtsgericht die Gefährdungslage für die Kinder durch die Reise nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Der Kindesvater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass die von der Kindesmutter dargelegten abstrakten Risiken durch die Sicherheitslage in Nigeria hinter dem Nutzen der Reise für die Kinder, die Familie des Kindesvaters kennenzulernen, zurückstehen müssten.
II.
Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen nach § 1628 BGB für die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis auf den Kindesvater wegen der geplanten Reise zusammen mit den Kindern nach Nigeria liegen nicht vor. Die Reise entspricht nicht dem Wohl der Kinder.
Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass es sich bei der von dem Kindesvater geplanten Reise nach Nigeria um eine Angelegenheit handelt, die für beide Kinder von erheblicher Bedeutung ist. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, wie vorliegend nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (BGH, Beschluss vom 03.05. 2017 – XII ZB 157/16 –, juris).
Die Durchführung der von dem Kindesvater zusammen mit den Kindern geplanten Reise in sein Heimatland, um dort seine Familie zu besuchen und an herausragenden Familienfeierlichkeiten teilzunehmen und so seinen Kindern erstmalig seine Herkunftsfamilie näher zu bringen, wird - auch wenn das Anliegen berechtigt ist - dem Wohl der Kinder nicht besser gerecht als die Beibehaltung des Zustandes, dass die Kinder im Inland verbleiben.
Entgegen der Auffassung des Kindesvaters handelt es sich bei den mit der Reise verbundenen Risiken nicht nur um eine abstrakte Gefahr. In der aktuellen Teilreisewarnung des Auswärtigen Amtes wird von Reisen in den Bundesstaat D/Nigeria abgeraten, sofern diese nicht direkt auf dem Luftweg in die jeweiligen Hauptstädte führen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Kindesvater dargelegt hat, plant er zunächst nach E zu fliegen, dort eine Nacht im Hotel zu verbringen, um sodann am nächsten Tag von E aus nach F zu fliegen. Am inländischen Zielflughafen sollen er und die Kinder von seiner Familie abgeholt werden, um sodann die ca. 100 km lange Fahrt auf dem Landweg in den Heimatort anzutreten. Die Überlandsfahrt führt in Richtung des von der Sicherheitswarnung des Auswärtigen Amts betroffenen Ortes D, der Heimatort ist ca. 86 km von D entfernt. Das Auswärtige Amt warnt vor Fahrten auf dem Landweg im Bundesstaat D, weil das Risiko von Entführungen sehr hoch ist. Daher sollen nur unausweichliche Fahrten auf dem Landweg durchgeführt werden und diese nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen. Es soll vor jeder Fahrt die Sicherheitslage auf der geplanten Route sorgfältig überprüft und die Fahrt soll mit einer bewaffneten Eskorte wie z.B. einer mobilen Polizei durchgeführt werden.
Zutreffend ist die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes sich primär an Touristen richten; dennoch sieht der Senat - wie die Beschwerdeführerin -, dass die Kinder trotz ihrer nigerianischen Wurzeln allein wegen ihrer helleren Hautfarbe und ihrer deutschen Herkunft eher als Touristen denn als Einheimische zu betrachten sind und sie folglich von der deutlichen und in ihrer Aussage eindeutigen Teil-Reisewarnung betroffen sind. Allein die vom Auswärtigen Amt dargelegte Gefahr von Entführungen verbunden mit den hohen Sicherheitsempfehlungen zeigt bereits, dass die Reise nicht dem Wohl der Kinder dienen kann und die Kinder nicht dem Risiko einer Entführung mit unabsehbaren psychischen und physischen Folgen ausgesetzt werden sollen. Hinzu kommt, dass der - im Übrigen sicherlich sehr fürsorgliche - Kindesvater auch nicht die empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen in seine Planungen einbezogen hat. Die von dem Auswärtigen Amt empfohlene Eskorte bei der Fahrt über Land hat der Kindesvater nicht eingeplant. Dass die Begleitung durch seine dort lebenden Familienangehörige einen ebenso hohen Schutz und eine auf Kriminelle abschreckende Wirkung hat, hat er nicht dargelegt. Ob er, so wie von dem Jugendamtsmitarbeiter empfohlen, Erkundigungen beim Auswärtigen Amt eingeholt hat, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Auch wenn der Kindesvater im Übrigen die Reise sehr sorgfältig geplant hat, wobei der Senat bei Reisen in Krisengebiete wegen nicht fernliegenden Ausschlussklauseln in den Versicherungsbedingungen Zweifel an einem umfassenden Krankenversicherungsschutz hat, gibt es Risiken, die er nicht beherrschen kann. Da bereits die Anreise zum Heimatort mit für die Kinder nicht hinnehmbaren Risiken verbunden ist, kann dahingestellt bleiben, ob sich weitere Risiken aus dem konkreten Ablauf der Hochzeitsfeierlichkeiten ergeben, welche sich außerhalb des geschützten Hausanwesens im Freien abspielen sollen..
Dem Anliegen des Kindesvaters, dass seine Kinder seine Herkunftsfamilie kennenlernen, kann auch in anderer Weise entsprochen werden, in dem ein Familientreffen in Nigeria in einem weniger gefährlichen Umfeld stattfindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Ziffer 1 FamGKG.