Beschwerde gegen Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen VBL-Rente abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin beschwert sich gegen die Ablehnung der Abänderung eines seit 1983 geregelten Versorgungsausgleichs wegen nachträglich unverfallbar gewordener VBL-Rente. Das OLG bestätigt die Ablehnung, weil eine Änderung nach §10a Abs.3 VAHRG unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse grob unbillig wäre. Insbesondere führte eine weitgehend unentgeltliche Übertragung von Grundstücksanteilen zu einer Verschlechterung der Versorgungslage. Prozesskostenhilfe wird den Parteien versagt bzw. nicht gewährt, weil der Antragsteller die Kosten in Raten tragen kann.
Ausgang: Beschwerde gegen Abänderung des Versorgungsausgleichs als unbegründet abgewiesen; Prozesskostenhilfe versagt bzw. nicht bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen nachträglich unverfallbar gewordener Rentenansprüche kann nach § 10a Abs. 3 VAHRG abgelehnt werden, wenn die Änderung unter Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien grob unbillig wäre.
Bei der Prüfung der Grobunbilligkeit ist die Ausgewogenheit der beiderseitigen Versorgungslage maßgeblich; führt die Abänderung zu einem erheblichen Ungleichgewicht zugunsten einer Partei, ist am bisherigen Versorgungsgefüge festzuhalten.
Die nachteilige Beeinträchtigung der Versorgungssituation durch leichtfertige oder treuwidrige Vermögensübertragungen kann die Ablehnung einer Abänderung rechtfertigen, soweit dadurch Einkommens- oder Kapitalchancen für die Altersvorsorge aufgegeben werden.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist; insoweit kann die Möglichkeit, die Kosten in zumutbaren Raten zu tragen (§ 115 Abs. 3 ZPO), die Versagung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 24 F 312/90
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 30.08.1997 (24 F 312/90) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beiden Parteien wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
Gründe
Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat die von der VBL und der Antragsgegnerin beantragte Abänderung des mit Beschluß vom 30.09.1983 (24 F 133/78) geregelten Versorgungsausgleichs wegen des nachträglich unverfallbar gewordenen Anspruchs auf Versorgungsrente mit Recht abgelehnt, weil die Abänderung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien grob unbillig wäre (§ 10 a Abs. 3 VAHRG). Die uneingeschränkte Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs würde nämlich zu einem erheblichen Ungleichgewicht der beiderseitigen Versorgungslage führen. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sich die Antragsgegnerin durch die Übertragung ihres hälftigen Grundstücksmiteigentumsanteils auf den Sohn treuwidrig der Möglichkeit der Erzielung bereinigter Mietzinseinkünfte (abzüglich des Instandhaltungsaufwandes) von rd. 1.000.- DM begeben hat oder ob sie sich von dem Haus trennen mußte, wie sie behauptet. Denn sie hat zumindest leichtfertig dadurch nachteilig auf ihre Versorgungssituation eingewirkt, daß sie dem Sohn ihren Anteil unter gleichzeitiger Aufgabe des Wohnrechts an der Erdgeschoßwohnung weitgehend unentgeltlich überlassen hat. Der Sohn hat das seither ihm allein gehörende Grundstück zum Preis von 450.000.- DM veräußert, woran die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihres seinen Hälfteanteil belastenden Wohnrechts zu schätzungsweise 60 % = 270.000.- DM hätte partizipieren können. Hätte sie das Kapital zum Zwecke der sich damals schon aufdrängenden zusätzlichen Altersvorsorge langfristig zu mindestens 5 % verzinslich angelegt, so würden ihr heute noch monatlich 1.125.- DM zur Verfügung stehen. Damit würden beide Parteien über etwa gleich hohe Monatseinkünfte verfügen, wie folgende Gegenüberstellung zeigt:
| Einkommen der Antragsgegnerin: | |
| BfA-Rente | 1.190,50 DM |
| + Unterhaltszahlungen des Antragstellers | 300.-- DM |
| + 5 % Zinsen von 270.000.- DM | 1.125.-- DM |
| insgesamt | 2.615,50 DM |
| Einkommen des Antragstellers: (ohne das durch behinderungsbedingten Mehraufwand aufgezehrte Pflegegeld) | |
| BfA-Rente | 1.188,57 DM |
| + VBL-Rente | 3.312,29 DM |
| 4.500.86 DM | |
| - Kranken-/Pflegeversicherung | 649,80 DM |
| - Unterhalt der Antragsgegnerin | 300.-- DM |
| - Unterhalt der 2. Ehefrau (nach Düsseldorfer Tabelle) | 950.-- DM |
| 2.601,06 DM. |
Es zeigt sich, daß die Ausgewogenheit der beiderseitigen sozialen Sicherung bei uneingeschränkter Einbeziehung der VBL-Rente in den Versorgungsausgleich gestört und ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Antragstellers bewirkt würde. Deshalb ist das bisherige Versorgungsgefüge beizubehalten.
Da die Beschwerde keinen Erfolg haben kann, ist der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe zu versagen (§ 114 ZPO). Dem Prozeßkostenhilfegesuch des Antragstellers kann ebenfalls nicht entsprochen werden, weil er die Kosten in vier Monatsraten aufbringen kann (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Beschwerdewert: 4.000.- DM.