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Oberlandesgericht Köln·10 UF 192/98·27.01.1999

Unterhalt für Mutter: Berufung teilweise stattgegeben, Zahlbetrag festgesetzt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Sozialhilfeträgerin verlangt vom Sohn Zahlung übergegangenen Elternunterhalts ab Januar 1997; strittig sind die Leistungsfähigkeit des Beklagten und die Bemessung des Selbstbehalts. Das OLG Köln gibt der Berufung teilweise statt und verurteilt den Beklagten zur Zahlung von monatlich 245,35 DM sowie Zinsen auf Rückstände, weil nach Bereinigung des Einkommens und Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltspflichten dieser Betrag erübrigt ist. Die übrige Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von monatlich 245,35 DM und Rückständen verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Sozialhilfeträgers aus übergegangenem Unterhaltsrecht richtet sich nach §§ 1601 ff. BGB; bedürftige Eltern können Unterhalt verlangen, soweit die Leistungsfähigkeit des Kindes dies zulässt.

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Bei der Leistungsfähigkeitsprüfung ist das bereinigte Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug angemessener Versicherungs-, Wohn- und sonstiger berücksichtigungsfähiger Belastungen zu ermitteln.

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Der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen ist zu wahren; übersteigendes bereinigtes Einkommen kann anteilig (hier: 50 %) zur Leistung von Elternunterhalt herangezogen werden, um den Arbeitsanreiz zu erhalten.

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Aussteuerversicherungen oder sonstige vermögenswirksame Leistungen mindern das zu berücksichtigende Einkommen nur, soweit die Leistungen dem Unterhaltsverpflichteten tatsächlich verbleiben oder den Unterhaltsberechtigten zugutekommen. Geschwister sind nur bei nachgewiesener Leistungsfähigkeit zur Heranziehung verpflichtet.

Relevante Normen
§ 91 BSHG§ 1601 ff. BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Rheinbach, 5 C 90/98

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil des Amtsgerichts Rheinbach vom 31. Juli 1998 (5 C 90/98) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgen-den Unterhalt zu zahlen: 3.680,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. März 1998 als Rückstand für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März 1998 und für die Zeit ab 1. April 1998 monatlich 245,35 DM. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klägerin, die seit September 1977 der heute 72-jährigen Mutter des Beklagten Sozialhilfe leistet, verlangt von ihm aus übergegangenem Recht Zahlung von monatlich 517,00 DM für die Zeit ab Januar 1997. Der Beklagte, der verheiratet ist und zwei erwerbstätige Kinder hat, ist Geschäftsführer und mit seiner halbschichtig mitarbeitenden Ehefrau Gesellschafter der M. Karosseriebau GmbH. Er hält sich wegen schlechter Ertragslage des Unternehmens und beträchtlicher Verbindlichkeiten für leistungsunfähig.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, dass dem Beklagten unter Berücksichtigung seiner Belastungen kein für Unterhaltszwecke der Mutter verfügbares Einkommen verbleibe.

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Die hiergegen gerichtete Berufung, mit der die Klägerin ihr Klageziel weiterverfolgt, hat in der Sache teilweise Erfolg.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß den §§ 91 BSHG, 1601 ff. BGB aufgrund des Unterhaltsanspruchs der Mutter für die Zeit ab Januar 1997 monatliche Zahlungen von 245,35 DM beanspruchen. Die Mutter des Beklagten ist unstreitig unterhaltsbedürftig, weil sie bei einem Sozialhilfebedarf von 1.021,08 DM und einer Rente von 463,28 DM mindestens 557,80 DM benötigte, die von der Klägerin gezahlt werden. Der Beklagte kann hiervon lediglich 245,35 DM erübrigen. Dies ergibt sich aus folgender, vom Senat in der Berufungsverhandlung erläuterter Ermittlung seiner Einkünfte, wobei Einkünfte als Gesellschafter wegen der in den letzten Jahren verzeichneten Verluste der GmbH nicht festzustellen waren:

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Bruttoeinkommen als Geschäftsführer

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nach der Jahresgehaltsabrechnung

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Dezember 1997 118.673,70 DM

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- darin enthaltener, vom Nettover-

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dienst abgesetzter Wert der Kfz-Nut-

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zung 22.118,00 DM

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- Lohnsteuer 23.957,96 DM

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- Solidaritätszuschlag 1.796,80 DM

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+ privater Kfz-Nutzungsvorteil

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(12 x 800,00 DM) 9.600,00 DM

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+ Steuererstattung für 1996 2.195,90 DM

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Netto 82.596,84 DM

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= monatlich 6.883,07 DM

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- Direktversicherungsbeitrag 250,00 DM

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- Kranken-/Pflegeversicherung IKK 781,20 DM

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- Krankenzusatzversicherung M.

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Verein 12,00 DM

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- Krankentagegeldversicherung S. 93,80 DM

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- Unfallversicherung N. 48,80 DM

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- Lebensversicherungen P.

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(531,00 DM + 73,80 DM) 604,80 DM

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- Lebensversicherung N. 16,90 DM

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- Lebensversicherung G. 31,60 DM

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- G. Lebensversicherung der Ehefrau 227,35 DM

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- Lebensversicherungen G. (trotz Ver-

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sicherung der Töchter einkommensmindernd

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zu berücksichtigen, weil die Summe bei

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Ablauf dem Beklagten ausgezahlt werden

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soll; 2 x 174,00 DM) 348,00 DM

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- Gebäude-, Haftpflicht-, Hausrat- und Glas-

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versicherung des eigenen Einfamilienhauses 167,90 DM

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- Grundbesitzabgaben und Stromkosten 354,71 DM

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- angemessene Instandhaltungsrücklage 300,00 DM

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- Darlehenszinsen Sparkasse B.

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(14.796,34 DM + 1.810,04 DM =

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16.606,38 DM : 12) 1.383,87 DM

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bereinigtes Einkommen des Beklagten 2.262,14 DM

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Die Aussteuerversicherungen wirken sich nicht einkommensmindernd aus, weil die begünstigten Töchter nicht mehr unterhaltsberechtigt sind und sie die noch offenen, vergleichsweise geringen Beiträge aus ihren Einkünften aufbringen können. Der Vorteil der mietfreien Nutzung des Hauses des Beklagten und seiner Ehefrau und die Berücksichtigung der mit dem warmen Wohnen verbundenen Kosten führen dazu, dass die im angemessenen Eigenbedarf nach Abschnitt D. 1. der Düsseldorfer Tabelle enthaltene Warmmiete außer Ansatz bleibt, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. - Der Bedarf der Ehefrau des Beklagten beträgt 1.150,00 DM (1.750,00 DM - 600,00 DM Warmmiete). Nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 1997 erzielt sie durch ihre Mitarbeit in dem gemeinsamen Unternehmen monatlich 828,56 DM netto. Den ungedeckten Bedarf von 321,44 DM (1.150,00 DM - 828,56 DM) hat der vorrangig unterhaltspflichtige Beklagte von seinen Einkünften aufzubringen, so dass ihm letztlich 1.940,70 DM verbleiben.

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Bei Wahrung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.450,00 DM (2.250,00 DM - 800,00 DM Warmmiete) stehen dem Beklagten noch 490,70 DM zur Verfügung. Die Klägerin fordert gemäß der Klageschrift - offenbar den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages (FamRZ 1996, 337/8 Abschnitt A. 4. 2 b) folgend - unter Zugrundelegung eines Selbstbehalts von 2.160,00 DM (einschließlich Wohnkosten) 50 % des den Selbstbehalt übersteigenden bereinigten Einkommens des Beklagten als Unterhalt. Dieser Ansatz erscheint auch bei auf 2.250,00 DM erhöhtem Selbstbehalt nach den Umständen des Streitfalles zur Erhaltung des Arbeitsanreizes des mit seinem Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Beklagten angemessen. Der von ihm geschuldete Unterhalt der Mutter beläuft sich mithin auf 245,35 DM (50 % von 490,70 DM).

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Die Geschwister des Beklagten sind nicht unterhaltspflichtig, da sie nicht leistungsfähig sind. Der Bruder ist unstreitig Sozialhilfeempfänger. Zwei Schwestern haben nach der auf schriftliche Erklärungen gestützten Darstellung der Klägerin keine und die dritte Schwester - Frau U. D. - keine den angemessenen Selbstbehalt überschreitenden Erwerbseinkünfte. Diesen Angaben hat der Beklagte, dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schwestern jedenfalls dem äußeren Anschein nach in groben Zügen bekannt sein müssen, nicht substantiiert widersprochen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 291 BGB, 92, 97, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert:

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Rückstand 1/97 - 3/98 (15 x 517,00 DM) 7.755,00 DM

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+ laufender Unterhalt (12 x 517,00 DM) 6.204,00 DM

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13.959,00 DM