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Oberlandesgericht Köln·10 UF 189/12·12.02.2013

Beschwerde gegen Genehmigung zur Namensänderung des Pflegekindes abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter des seit Geburt in einer Pflegefamilie lebenden Kindes rügte die vom Amtsgericht erteilte Genehmigung, dass die Pflegeeltern einen Antrag auf Namensänderung stellen dürfen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der familiengerichtlichen Genehmigung. Entscheidend waren das Kindeswohl, das dauerhafte Pflegeverhältnis und der Wunsch des Kindes; eine persönliche Anhörung wurde als entbehrlich angesehen. Die Kostenentscheidung und der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurden abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde der Mutter gegen die Genehmigung zur Namensänderung des Pflegekindes durch das Amtsgericht abgewiesen; Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Änderung des Familiennamens nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ist nur aus wichtigem Grund zulässig; bei der Abwägung ist das Kindeswohl zu berücksichtigen.

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Die familiengerichtliche Genehmigung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG ist erforderlich, wenn ein Vormund für ein minderjähriges Kind einen Namensänderungsantrag stellt; das Familiengericht darf die Entscheidung der Verwaltungsbehörde nicht vorwegnehmen und darf die Genehmigung nur dann verweigern, wenn der Antrag zweifelsfrei erfolglos wäre.

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Dauerhafte Pflegeverhältnisse, die Eingliederung des Kindes in die Pflegefamilie und geäußerte Namenswünsche des Kindes können gewichtige Gründe für eine Namensänderung darstellen.

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Eine persönliche Anhörung des Kindes kann entbehrlich sein, wenn nicht zu erwarten ist, dass sie zu abweichenden, entscheidungserheblichen Erkenntnissen führt.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 RPflG§ 58 ff. FamFG§ 76 FamFG§ 114 ZPO§ 2 Abs. 1 NamÄndG§ 3 Abs. 1 NamÄndG

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 225 F 181/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 08. November 2012 (225 F 181/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Antragsgegnerin ist die Mutter des am xx.xx 2006 nichtehelich geborenen Kindes N. Ihr sind am 17. August 2006 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und am 14. März 2007 die elterliche Sorge entzogen worden. N lebt seit seiner Geburt in einer Pflegefamilie. Die Pflegeeltern, die im Juli 2011 zum Vormund bestellt worden sind, haben im vorliegenden Verfahren beantragt, ihnen die Erlaubnis zu erteilen, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen; das Kind solle ihren Familiennamen tragen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, sich zu diesem Antrag schriftlich zu äußern; sie widersprach dem Ersuchen. Mit Beschluss vom 08. November 2012 hat das Amtsgericht dem Antrag der Pflegeeltern stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Alle Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren.

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II.

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Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 58 ff. FamFG statthafte und zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegnerin kann daher auch keine Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt werden, § 76 FamFG, § 114 ZPO. Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, den Antragstellern die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) zu stellen.

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Nach § 3 Abs. 1 NamÄndG ist eine Änderung des Familiennamens nur aus wichtigem Grund zulässig. Zuständig sind insoweit gemäß §§ 5, 6 NamÄndG die Verwaltungsbehörden, deren Entscheidungen durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden. Bei der Abwägung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist das Kindeswohl zu berücksichtigen.

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Anträge auf Namensänderung, die – wie hier – ein Vormund für ein minderjähriges Kind stellt, bedürfen der vorherigen familiengerichtlichen Genehmigung, § 2 Abs. 1 NamÄndG. Das Familiengericht ist allerdings seinerseits nicht berechtigt, der Kindeswohlprüfung in der Weise vorzugreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht würden. Die familiengerichtliche Genehmigung darf mithin nur dann verweigert werden, wenn der Antrag zweifelsfrei erfolglos wäre, also das Gesetz eine Namensänderung untersagt oder sich überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung rechtfertigen könnte (vgl. OLG Hamm, ZKJ 2011, 259; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 461, m.w.N.).

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Umstände, die einer Namensänderung in jedem Fall entgegenstehen, liegen hier nicht vor. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, sie verfolge anderweitig ihren Anspruch auf Umgang mit dem Kind und wünsche dessen Rückführung, folgt nicht, dass die Namensänderung eindeutig dem Kindeswohl widerspricht. Es sind vorliegend eher Umstände gegeben, die im Interesse des Kindeswohls dafür sprechen könnten, dass N den Namen seiner Pflegeeltern trägt. Dabei gründet die Ansicht der Antragsgegnerin, es sei widersinnig, nunmehr eine Namensänderung durchzuführen, wenn das Kind in absehbarer Zeit zurück zu ihr gelange, nicht auf nachvollziehbaren Tatsachen. N lebt seit seiner Geburt in einem jedenfalls inzwischen auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis. Die Pflegeeltern und deren weitere Kinder stellen für ihn seine soziale Familie dar. Persönliche Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern hat er nicht, die Antragsgegnerin hat er seit Jahren nicht mehr gesehen. Nach dem Bericht des als Ergänzungspfleger eingesetzten Jugendamtes vom 16. Januar 2012 hat N selbst den Wunsch geäußert, wie seine Familie zu heißen. Das Jugendamt erachtet diesen Wunsch als verständlich und unterstützt die begehrte Namensänderung.

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Von einer gemäß § 2 NamÄndG auch nicht vorgesehenen persönlichen Anhörung hat der Senat abgesehen, da nicht zu erwarten steht, dass eine solche zu abweichenden Erkenntnissen führen würde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Beschwerdewert: 1.000,00 Euro, §§ 40, 42 Abs. 2 FamGKG