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Oberlandesgericht Köln·10 UF 177/99·12.10.1999

Umgangsrecht: Aufhebung wegen unzureichender Sachaufklärung und Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern stritten im Beschwerdeverfahren über Umfang und Ausgestaltung des Umgangs des Vaters mit dem Kind, insbesondere über die vom Amtsgericht in den Gründen angenommene Pflicht zur Anwesenheit der Mutter. Das OLG wertete dies als Umgangsbeschränkung nach § 1684 Abs. 4 BGB, die nur bei Erforderlichkeit zum Kindeswohl zulässig ist. Die bisherige Tatsachengrundlage trug weder die Anwesenheitsanordnung noch ließ sie eine Kindeswohlgefährdung durch Umgang sicher ausschließen. Wegen weiterer notwendiger Aufklärung, insbesondere durch ein neues Sachverständigengutachten, wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Ausgang: Beschlüsse zum Umgang aufgehoben und zur erneuten Sachaufklärung (Gutachten) an das Familiengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anordnung, wonach Umgang nur in Anwesenheit des betreuenden Elternteils stattfinden darf, stellt eine Einschränkung des Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB dar und bedarf der Feststellung ihrer Erforderlichkeit zum Kindeswohl.

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Die bloße Ablehnung des Umgangs durch das Kind trägt für sich genommen keine spezifische Umgangsregelung (etwa nur in Anwesenheit eines bestimmten Begleiters), wenn nicht geklärt ist, unter welchen Bedingungen überhaupt eine Kontaktaufnahme möglich und kindeswohldienlich ist.

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Eine auf längere Zeit angelegte Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs setzt eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage zur Kindeswohlgefährdung bzw. -erforderlichkeit voraus; bestehen hierzu ernsthafte Anhaltspunkte, ist regelmäßig weitere Sachaufklärung geboten.

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Ein mehrere Jahre zurückliegendes Sachverständigengutachten kann bei einem jungen Kind regelmäßig keine ausreichende Grundlage für aktuelle Umgangsentscheidungen sein, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse und die Entwicklung des Kindes erheblich verändert haben.

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Ein Verfahrenspfleger ist nicht schon deshalb zu bestellen, weil das Kind Umgang ablehnt; erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Kind und gesetzlichem Vertreter oder eine sonstige Erforderlichkeit zur Wahrnehmung der Kindesinteressen (§ 50 FGG).

Relevante Normen
§ 1684 Abs. 1 BGB§ 1684 Abs. 3 BGB§ 1684 Abs. 4 BGB§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 20 F 369/97

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.07.1999, 20 F 369/97, aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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1.

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Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes M.S.B., geb. am 29.03.1993. Die Parteien haben sich am 01.11.1995 durch Auszug der Kindesmutter getrennt; diese nahm das Kind M.S. mit. Zu diesem Zeitpunkt war M.S. 25 Monate alt.

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Bereits am 03.11.1995 beantragte die Kindesmutter, ihr das alleinige Sorgerecht für M.S. zu übertragen (20 F 302/95 AG Aachen). Am 29.11.1995 beantragte der Kindesvater, ihm persönlichen Umgang mit M.S. zu gestatten (20 F 326/95 AG Aachen).

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Zum Aktenzeichen 20 F 302/95 erstattete die Sachverständige A.K. am 26.09.1996 ein schriftliches Gutachten dazu, welchem der Elternteile die elterliche Sorge über das Kind M.S. übertragen werden sollte, ob der Umgang des Kindesvaters dem Wohl des Kindes dient und gegebenenfalls in welchem Umfang der Umgang stattfinden soll und wo. Die Sachverständige kam zu der Empfehlung, der Kindesmutter die elterliche Sorge für M.S. allein zu übertragen, zugleich aber eine Beziehung des Kindes zu ihrem Vater über langsam aufbauende Besuche herzustellen. Weiterhin sprach sich die Gutachterin dafür aus, entsprechend einem zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Konsens der Eltern Besuchskontakte in Begleitung einer Mitarbeiterin des Jugendamtes stattfinden zu lassen. Die Besuche sollten zunächst einmal im Monat für 1 bis 1 1/2 Stunden stattfinden.

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Mit Antrag vom 23.09.1996 beantragte der Kindesvater sodann die Ehescheidung (20 F 206/96 AG Aachen). Am 03.06.1997 kam es zum Abschluß eines Prozeßvergleiches, in dem es unter anderem heißt, die Kindesmutter werde den Ausschluß des Umgangsrechtes des Kindesvaters beantragen; dieser werde dem Ausschluß zustimmen. Die Ehe wurde sodann rechtskräftig geschieden.

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Dementsprechend endete das Sorgerechtsverfahren 20 F 302/95 vor einer Entscheidung über die gestellten Anträge durch Erledigung der Hauptsache. Im Verfahren 20 F 326/95 (Umgangsrecht) beantragte die Kindesmutter entsprechend dem Prozeßvergleich, den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind M.S. auszuschließen. Der Kindesvater stimmte dem Ausschluß zu. Im Hinblick auf diese Zustimmung erklärten beide Parteien das Verfahren sodann in der Hauptsache für erledigt.

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Mit Antrag vom 09.12.1997 beantragte der Kindesvater im vorliegenden Verfahren sodann, ihm in der Zeit bis zum 31.03.1998 ein Umgangsrecht im Abstand von 14 Tagen für jeweils 3 Stunden zu gewähren.

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Das Amtsgericht ist dem Antrag des Kindesvaters mit Beschluß vom 23.07.1999 teilweise gefolgt; es hat ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind M.S. im Abstand von 14 Tagen jeweils mittwochs von 14:00 bis 17:00 Uhr zugebilligt. Im übrigen hat das Amtsgericht zum Ort des Umgangs und zur Anwesenheit weiterer Personen Auflagen gemacht.

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Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 17.08.1999. Mit seiner Beschwerde vom 24.08.1999 begehrt der Kindesvater im wesentlichen die Aufhebung der Auflage des Amtsgerichts, nach welcher das dem Kindesvater zugebilligte Umgangsrecht nur in Anwesenheit der Kindesmutter ausgeübt werden darf.

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2.

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Die zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

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Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

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Nach Abs. 3 dieser Norm kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann dabei jedoch nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.

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Der angegriffene Beschluß des Amtsgerichts stellt sich als Einschränkung des Umgangsrechtes im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB dar.

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Zwar hat der Kindesvater selbst mit Schriftsatz vom 27.10.1998 seinen ursprünglich gestellten Antrag modifiziert; er begehrt nunmehr Umgang im Abstand von 14 Tagen. Die Entscheidung des Amtsgerichts folgt im wesentlichen diesen zeitlichen Vorgaben, stellt insoweit also aus Sicht des Kindesvaters keine Einschränkung oder gar Ausschluß des Umgangsrechtes dar.

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Das Amtsgericht hat des weiteren angeordnet, dass der Ort des Umgangs von der Kindesmutter nach Absprache mit einer sozialen Einrichtung im Raum A. festgelegt wird. Hierbei handelt es sich ausweislich der Gründe der Entscheidung nicht um eine Anordnung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, um die Anordnung also, dass der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich eine Ausübungsregelung im Sinne des § 1684 Abs. 3 BGB getroffen. Dies ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen es heißt, der Umgang könne nur in einer sozialen Einrichtung erfolgen, die einen äußeren Rahmen mit entsprechenden Möglichkeiten für Kontaktaufnahmen bietet. Damit hat das Amtsgericht lediglich den Ort des Umgangsrechtes festgelegt, nicht aber angeordnet, dass der Umgang des Kindesvaters nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten erfolgen darf. Auch insoweit liegt also eine Einschränkung des Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB nicht vor - unabhängig davon, dass der Kindesvater sich ausweislich seiner Beschwerde gegen die Anwesenheit eines Dritten, insbesondere des mit den Parteien und dem Kind bereits vertrauten Herrn K., eines Mitarbeiters des Kindeschutzbundes A., nicht sperrt.

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Eine Einschränkung des Umgangsrechts ergibt sich jedoch aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe, die - ohne dass sich eine entsprechende Regelung im Beschlusstenor selbst findet - ausdrücklich festhalten, dass ein Umgang des Kindesvaters nur in Begleitung der Kindesmutter stattfinden darf.

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Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine Anordnung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, da es sich bei der Kindesmutter nicht um eine "Dritte" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Durch die vorbezeichnete Anordnung wird jedoch das Recht des Kindesvaters, ungestörten Umgang mit seinem Kind zu pflegen, eingeschränkt, so dass eine Maßnahme im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB vorliegt.

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Diese Maßnahme kann nur ergehen, soweit sie zum Wohl des Kindes erforderlich ist; die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts rechtfertigten jedoch nicht die Annahme, dass die Anwesenheit der Kindesmutter bei der Ausübung des Umgangsrechtes durch den Kindesvater nicht nur dem Kindeswohl dienlich, sondern zu seiner Verwirklichung sogar erforderlich ist.

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Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit, den Umgang nur in Anwesenheit der Kindesmutter auszuüben, mit einer gewachsenen ablehnenden Haltung des Kindes sowie seinen Erfahrungen mit Umgangsrechtsregelungen mit dem Vater begründet. Hieraus hat es den Schluß gezogen, das Kind werde sich ohne die Mutter strikt weigern, einen Kontakt zu dem Vater aufzunehmen.

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Dabei hat das Amtsgericht nicht begründet, welcher Art die angesprochenen Erfahrungen des Kindes mit Umgangsregelungen mit dem Vater sind und woraus sich diese Erfahrungen ergeben. Soweit dies den diversen Verfahrensakten zu entnehmen ist, hat es nach der Trennung der Parteien nur eine geringe Zahl von Kontakten zwischen Vater und Kind gegeben. Dabei hat der erste Kontakt am 21.08.1996 in den Räumen des Jugendamtes A. in Anwesenheit der Sachverständigen K. zum Zwecke der diagnostischen Untersuchungen stattgefunden. Aus dem Bericht des Jugendamtes des Kreises A. vom 09.12.1996 (20 F 206/96) ergibt sich, dass weitere Besuchskontakte am 30.10.1996 und 25.11.1996 stattfanden. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens gab es dann Umgangskontakte am 21.07.1998, 18.08.1998, 27.08.1998 und 22.09.1998. Die Einzelheiten dieser Umgangskontakte sind seitens der Sachverständigen, des Jugendamtes soweit der beteiligten Parteien im einzelnen dargestellt worden, wenn auch zum Teil widersprüchlich. Danach kann jedenfalls nicht ohne weiteres festgestellt werden, dass diese Besuchskontakte zu negativen Erfahrungen des Kindes geführt haben.

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Die Feststellungen des Amtsgerichtes können auch nicht auf die Ausführungen der Sachverständigen K. im Verfahren 20 F 302/95 gestützt werden. Zum einen wird dieses Gutachten seitens des Amtsgerichts nicht ausdrücklich zur Begründung seiner Feststellungen herangezogen. Zum anderen ergibt sich aus diesem Gutachten auch, dass die Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt eine Anwesenheit der Kindesmutter bei den Umgangskontakten des Kindesvaters gerade nicht für erforderlich gehalten hat. Darüber hinaus ist seit der Erstellung des Gutachtens ein Zeitraum von gut drei Jahren vergangen, so dass angesichts des geringen Alters des Kindes eine Entscheidung nicht mehr auf die damals getroffenen Feststellungen gestützt werden kann.

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Letztlich kann die Feststellung des Amtsgerichts nur auf dem Ergebnis der persönliche Anhörung des Kindes M.S. beruhen.

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In dieser hat das Kind erklärt, es wolle seinen Vater nicht mehr treffen. Dieser solle es selbst und die Kindesmutter in Ruhe lassen. Es sei der Meinung, die auch die Mutter habe. Diese habe die Meinung, dass der Kindesvater böse sei.

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Auf diese Bekundung des Kindes allein kann die Einschränkung des Umgangsrechts des Kindesvaters jedoch nicht gestützt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Bekundung den eigenen Willen und die persönlichen Wünsche des Kindes wiedergibt oder letztlich nur eine - gegebenenfalls vom Kind angenommene - Einstellung der Kindesmutter reflektiert. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind jeglichen Kontakt mit seinem Vater abgelehnt hat. Der vom Amtsgericht vorgesehene Umgang widerspricht also den geäußerten Wünschen des Kindes, unabhängig davon, ob der Umgang in Anwesenheit der Kindesmutter oder eines - vom Kindesvater akzeptierten - Dritten erfolgt. Aus der Äußerung des Kindes selbst kann also nicht geschlossen werden, es werde Besuche des Vaters dulden, wenn sie in Anwesenheit seiner Mutter stattfinden, während es solche in Anwesenheit einer anderen ihm gegebenenfalls bekannten Person verweigern werde.

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Es hätte deshalb weiterer Sachaufklärung dahingehend bedurft, ob es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, ein Umgangsrecht des Kindesvaters nur in Anwesenheit der Kindesmutter zu gestatten; diese Aufklärung kann nur durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geschehen.

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Auch die Beschwerde der Kindesmutter ist begründet; auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Amtsgerichtes kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Durchführung des Umgangsrechtes des Kindesvaters - unter welchen Einschränkungen auch immer - das Wohl des Kindes gefährdet, so dass ein Ausschluß des Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB notwendig ist.

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Das Kind selbst hat gegenüber dem Familienrichter ausdrücklich erklärt, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Dieser Erklärung hat das Amtsgericht jedenfalls eingeschränkt Bedeutung beigemessen, da es - wie bereits ausgeführt - hierauf die vorgenommene Einschränkung des Umgangsrechtes des Kindesvaters gestützt hat. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Kindesmutter vorgetragen hat, das Kind reagiere auf die bisherigen Besuchskontakte mit Herzklopfen, Bauchschmerzen, nächtlichem Einnässen und Zähneknirschen. Außerdem müsse es zu den jeweiligen Umgangskontakten getragen werden, da es sich strikt weigere, die Mutter freiwillig zu begleiten. Diese Äußerungen der Kindesmutter, mögen sie auch vom Kindesvater bestritten sein, hat das Jugendamt erkennbar zum Anlaß genommen, mit der Stellungnahme vom 03.02.1999 Bedenken bezüglich der gedeihlichen Entwicklung des Kindes anzumelden. Auch das Jugendamt hat darauf verwiesen, dass weitere Feststellungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen seien, um eine Gefährdung des Kindes durch weitergehende Besuchskontakte auszuschließen.

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Diesen Anhaltspunkten dafür, dass Anlaß für einen Umgangsrechtsausschluß bestehen kann, hat das Amtsgericht keine weitere Bedeutung beigemessen. Es ist offenkundig davon ausgegangen, dass eine solche Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen werden könne, sofern der Umgang in Anwesenheit der Kindesmutter stattfinde. Tatsächlich sind aber bereits die bisherigen Kontakte des Kindes mit dem Vater ausschließlich in Anwesenheit der Kindesmutter erfolgt. Gleichwohl weigert sich das Kind, derartige Besuche auch künftig durchzuführen; die Kindesmutter behauptet körperliche und seelische Beeinträchtigungen des Kindes infolge der Ausübung des Umgangsrechts ungeachtet ihrer Anwesenheit.

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Dies bietet Anlaß, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens abschließend zu klären, ob ein Umgangsrecht des Kindesvaters - gegebenenfalls in welcher Form - ohne Gefährdung des Kindeswohles möglich ist.

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Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher aufzuheben. Angesichts der weiter erforderlichen Sachaufklärung ist das weitere Verfahren gemäß § 575 ZPO dem Amtsgericht - Familiengericht - zu übertragen.

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Der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind M.S. gemäß § 50 Abs. 1, Abs. 2 FGG bedurfte es nicht. Zwar ist dem minderjährigen Kind ein Pfleger zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist; die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG. Gesetzliche Vertreterin des Kindes ist nach der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts jedoch die Kindesmutter allein. Es ist nicht erkennbar, dass die Kindesmutter nicht die Interessen ihres Kindes, sondern ausschließlich eigene, im Gegensatz zu denen des Kindes stehende Interessen verfolgt. Vielmehr ist nach der bisherigen Sachlage davon auszugehen, dass die Kindesmutter - wie auch der Kindesvater - im vorliegenden Verfahren lediglich die Interessen des gemeinsamen Kindes M.S. verfolgen.

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Die Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung des Amtsgerichts vorzubehalten.

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Beschwerdewert: 6.000,00 DM.