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Oberlandesgericht Köln·10 UF 159/95·28.02.1996

Berufung: Zurückverweisung wegen nicht entscheidungsreifer Zugewinnausgleichsforderung

ZivilrechtFamilienrechtGüterrecht/ZugewinnausgleichZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin legte Berufung gegen das amtsgerichtliche Teilurteil zum Zugewinnausgleich ein. Streitgegenstand war die Frage des anwendbaren Güterrechts. Das OLG Köln hält deutsches Güterrecht infolge stillschweigender Rechtswahl für anzuwenden, hebt den angefochtenen Zuschlag auf und verweist die Sache wegen unvollständiger Bezifferung des Anspruchs zurück.

Ausgang: Zugwinnausgleichsentscheidung aufgehoben und die Sache wegen fehlender endgültiger Bezifferung des Anspruchs an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Ehen, die vor dem 09.04.1983 geschlossen und nach dem 08.04.1983 geschieden werden, ist bei der Bestimmung des anwendbaren Güterrechts Art.220 Abs.3 EGBGB in Verbindung mit Art.15 EGBGB unter Verwendung des 09.04.1983 als maßgeblichem Anknüpfungszeitpunkt zu beachten.

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Die Frage, ob deutsches Güterrecht gilt, ist unter Berücksichtigung einer Gesamtbetrachtung äußerer Umstände (Eheschließungsort, gewöhnliche Aufenthalte, Vermögensbelegenheit, Behördenkontakte) zu beurteilen.

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Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl der Ehegatten kann zur Anwendung des Rechtsstaats führen, dem sich beide bei der Eheschließung oder während der Ehe zugehörig fühlen.

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Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich ist erst entscheidungsreif und gerichtlich zu verhandeln, wenn das Endvermögen hinreichend beziffert ist; ist dies nicht der Fall, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO§ Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB§ Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB§ Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EGBGB§ Art. 15 EGBGB

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 31.08.1995 (20 F 353/93), soweit es den Zugewinnausgleich betrifft, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Rubrum

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Entscheidungsgründe

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In dem im Tenor bezeichneten Urteil hat das Amtsge-richt die im Juni 1957 in R./B. geschlossene Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zuerkannt, ihren Zugewinnausgleichsantrag zurückgewiesen und das Verfahren zur Hausratstei-lung abgetrennt. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Berufung den Zugewinnausgleich weiter, der ihr im wesentlichen mit der Begründung versagt worden

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ist, die Parteien - der Antragsteller ist Niederländer, die Antragsgegnerin deutsche und niederländische Staatsangehörige - hätten nicht im gesetzlichen Güterstand nach deutschem Recht gelebt.

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Das zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Es führt nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteilsausspruch und Zurückver-weisung der Sache, weil die Antragsgegnerin entge-gen der Auffassung des Amtsgerichts im Grunde Zuge-winnausgleich fordern kann und der Streit über den Betrag des Anspruches noch nicht zur Entscheidung reif ist.

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Die Güterrechtsbeziehungen der Parteien, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, sind aus folgenden Gründen nach deutschem Recht zu beurteilen:

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Gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die - wie hier - nach dem 31.03.1953 und vor dem 09.04.1983 geschlossen worden sind, bis zum 08.04.1983

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1) dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten bei der Eheschließung angehörten,

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2) dem Recht, dem sich die Ehegatten unterstellt haben oder von dessen Anwendung sie ausgegangen sind, insbesondere nach dem sie einen Ehevertrag geschlossen haben, hilfsweise

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3) dem Recht des Staates, dem der Ehemann bei der Eheschließung angehörte.

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Da die Scheidung der Ehe der Parteien jedoch in die Zeit nach dem 08.04.1983 fällt und damit eine güterrechtliche Abwicklung nach diesem Stichtag in Frage steht, gilt gemäß Art. 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB Art. 15, nach Satz 3 der erstgenannten Bestimmung allerdings mit der Maßgabe, daß an die Stelle des in Art. 15 bestimmten Anknüpfungszeitpunktes der Eheschließung der 09.04.1983 tritt. Bei Anwendung des dergestalt modifizierten Art. 15 ist zuerst danach zu fragen, ob die Parteien bis zum 08.04.1983 eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl i.S.d. Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 getroffen haben, d.h. ob sie sich dem einen oder anderen Recht unterstellt haben oder von der Anwendung des einen oder anderen Rechts ausgegangen sind. In diesem Zusammenhang bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller die Ehe bestimmenden äußeren Umstände, wie etwa Eheschließungsort, gewöhnliche Aufenthalte, Belegenheit des Vermögens und Kontakte mit Behörden (vgl. BGH FamRZ 1993, 289/91 f.).

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Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien in der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, daß sie sich ungeachtet der Eheschließung in Belgien und der seitdem gemeinsamen niederländischen Staatsangehörigkeit von 1959 bis zum Stichtag 08.04.1983 durchgängig übereinstimmend dem deutschen Recht unterstellt haben. Im Jahre 1959 haben sie das seit 1957 bewohnte elterliche Haus des An

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tragstellers in R. verlassen und sind in Verfolgung ihrer Eheplanung in die Nähe von A. (Bundesrepublik Deutschland) gezogen, wo sie seither gewohnt haben und ihren Arbeitsplatz hatten. Abgesehen von dem 1964 veräußerten 1/6-Anteil an dem elterlichen Grundstück hatten sie kein Auslandsvermögen. Ihre Sparkonten waren stets bei deutschen Kreditinstituten eingerichtet. Die gemeinsame Tochter besuchte deutsche Schulen. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten mit Bezug auf die niederländische Staatsangehörigkeit handelte (Ausweispapiere), wandten sich die Parteien an deutsche Behörden. Dies alles belegt, daß sie sich gemeinsam dem deutschen Rechtskreis zugehörig gefühlt haben und stillschweigend auch von der Geltung deutschen Ehegüterrechts ausgegangen sind. Somit gilt für sie kraft Rechtswahl der (nicht vertraglich ausgeschlossene) gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, den sie ohne Thematisierung auch in dem in dem Verfahren 20 F 103/94 AG Aachen geschlossenen Vergleich zugrundegelegt haben und in dem sich der Antragsteller zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 23.298,68 DM verpflichtet hat. - Hiermit ist nach übereinstimmendem Verständnis keine abschließende Regelung getroffen worden -.

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Ob der Antragsgegnerin ein Anspruch auf weiter-gehenden Zugewinnausgleich zusteht, kann derzeit schon deshalb nicht beurteilt werden, weil sie wei-tere Auskünfte über das Endvermögen des Antragstel-lers begehrt und ihre Forderung deshalb erklärtermaßen noch nicht abschließend beziffert hat. Da die Sache im Hinblick darauf noch nicht entscheidungs-reif ist, ist sie zur erneuten Verhandlung und Ent-scheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das auch noch über die Hausratsteilung zu befinden ha-ben wird.

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Berufungsstreitwert: 22.156,07 DM