Tenorklarstellung bei Übertragung knappschaftlicher Entgeltpunkte im Versorgungsausgleich
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln nimmt die Beschwerde einer weiteren Beteiligten gegen den Tenor des Amtsgerichts Aachen in einem Versorgungsausgleichsverfahren teilweise statt und ändert die interne Teilung. Streitpunkt war, ob der Ausgleichswert als knappschaftliche Entgeltpunkte und auf ein bereits vorhandenes Versicherungskonto zu übertragen ist. Das Gericht verlangt eine Tenorklarstellung wegen abweichender Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte (§ 82 SGB VI) und bestätigt die Übertragungsmöglichkeit auf das bestehende Konto (§ 126 SGB VI).
Ausgang: Beschwerde der weiteren Beteiligten teilweise stattgegeben; Tenor zur internen Teilung dahingehend geändert, dass knappschaftliche Entgeltpunkte auf das vorhandene Versicherungskonto übertragen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei abweichender Wertentwicklung von Entgeltpunkten unterschiedlicher Rentenversicherungsträger muss der Tenor der Versorgungsausgleichsentscheidung ausdrücklich klarstellen, welche Art von Entgeltpunkten übertragen wird.
Ist der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits Inhaber eines Versicherungskontos, sind im Wege der internen Teilung die ausgleichspflichtigen Ansprüche auf dieses vorhandene Konto zu übertragen, auch wenn das Anrecht bei einem anderen Träger entstanden ist.
Bei der Bemessung des Ausgleichswerts ist zu berücksichtigen, dass knappschaftliche Entgeltpunkte aufgrund eines höheren Rentenartfaktors (§ 82 SGB VI) einen anderen (höheren) Umrechnungswert haben als Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 SGB VI).
Bei interner Teilung sind die zu übertragenden Entgeltpunkte eindeutig in Menge, Rentenversicherungsträger und Bezugszeitpunkt im Tenor anzugeben, um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 222 F 31/18
Leitsatz
1. Da die Wertentwicklung knappschaftlicher Entgeltpunkte, die nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI, gegenüber letzteren Anrechten höher ist, bedarf es bei ihrer Teilung einer entsprechenden Klarstellung im Tenor.
2. Verfügt der ausgleichsberechtigte Ehepartner über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung, sind knappschaftliche Anrechte auf dieses zu übertragen; beide Rentenversicherer werden in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen (Anschluss OLG Koblenz FamRZ 2014, 343).
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 09.08.2018 – 222 F 31/18 - unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen zu lit. b, dort 2. Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt (§ 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG).
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Beteiligten geschieden und zugleich zum Versorgungsausgleich entschieden; hierbei hat es, soweit vorliegend von Interesse, im Wege der internen Teilung zu Lasten eines Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,5559 Entgeltpunkten übertragen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), mit welcher diese beantragt, den Ausgleichswert als Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zu übertragen, da der Ehezeitanteil des Anrechts nicht in der allgemeinen, sondern in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworben worden sei.
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beabsichtigt sei. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; Einwände sind nicht erhoben worden.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs.3 S.2 FamFG wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern.
Da die Wertentwicklung des betroffenen Anrechts gegenüber Anrechten aus der allgemeinen Rentenversicherung höher ist, weil knappschaftliche Entgeltpunkte nach § 82 SGB VI einen höheren Rentenartfaktor aufweisen als Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 67 SGB VI (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.03.2012 - 18 UF 338/11, FamRZ 2012, 1306), bedarf es einer entsprechenden Klarstellung im Tenor, da dieser ansonsten mehrdeutig wäre (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, 15. Aufl. (2017), § 10, Rn. 2).
Da der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits über ein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, sind die Ansprüche auf dieses zu übertragen; dies gilt auch im Falle der Zuständigkeit eines anderen Trägers gesetzlicher Rentenversicherung (hier: Knappschaftliche Rentenversicherung), was sich bereits daraus erklärt, dass beide Rentenversicherer in § 126 SGB VI als Träger der Rentenversicherung bezeichnet und somit vom Gesetz als einheitlicher Versorgungsträger angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 30.08.2013 – 13 UF 475/13, FamRZ 2014, 343).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3 FamFG, § 20 FamGKG.