Beschwerdeverwerfung wegen Unterschreitung der Mindestwertgrenze nach §14 HausRVO
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen einen familiengerichtlichen Beschluss über die Nutzung dreier Holzfiguren ein. Streitfrage war, ob die Mindestwertgrenze von DM 1.000 nach §14 HausRVO erreicht ist. Das OLG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da bei befristeter Benutzungsregelung der Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegt. Geschäftswert wird auf bis zu DM 500 festgesetzt und PKH abgelehnt.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen; Geschäftswert auf bis zu DM 500 festgesetzt, PKH abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit der Beschwerde nach §621e ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands nach §14 HausRVO zu bemessen; unterschreitet er die dort geregelte Mindestgrenze, ist die Beschwerde unzulässig.
Bei vorübergehenden Benutzungsregelungen im hausratsrechtlichen Verfahren ist der Beschwerdewert nicht mit dem Verkehrswert der streitigen Sachen gleichzusetzen; die Befristung mindert den Beschwerdewert erheblich.
Bei befristeten oder vorläufigen Rechten ist bei der Wertbemessung das Interesse des Antragstellers maßgeblich zu berücksichtigen, das regelmäßig nur einen Bruchteil des Sachwertes ausmacht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nach Billigkeit dem Antragsgegner auferlegt werden; der für Gebühren maßgebliche Geschäftswert ist entsprechend herabzusetzen (vgl. §20 HausRVO, §13a Abs.1 S.2 FGG).
Prozeßkostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass der Antragsgegner nicht in der Lage ist, einen Prozeßkostenvorschuß zu leisten; bei geringen Kosten und bekannten Einkommensverhältnissen des Gegners besteht kein Anspruch auf PKH.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 23 F 225/87
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 25. Mai 1988 - 23 F 335/87 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2. Der Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren wird (hinsichtlich des letzteren zugleich in Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen 8eschluß) auf bis zu DM 500,00 festgesetzt.
Gründe
1. Die nach § 621 e ZPO statthafte sowie fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die durch § 14 HausRVO gezogene Mindestgrenze von DM 1.000,00 nicht übersteigt.
Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, beläuft sich der Verkehrswert der drei Holzfiguren, um deren Verbleib gestritten wird, auf ca. DM 1.300,00. Der Wert der Beschwer des Antragsgegners ist jedoch nicht diesem Sachwert gleichzusetzen. Denn da die Ehe der
Parteien noch nicht geschieden ist, kann im vorliegenden Verfahren keine endgültige Aufteilung des Hausrats gem. §§ 1 f, 8 ff HausRVO erfolgen, durch die auch eine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirkt wird, sondern es kann lediglich eine Benutzungsregelung getroffen werden, die die Eigentumsverhältnisse unberührt läßt,
vgl. § 1361 a Abs. 48GB. Da diese Regelung von vornherein nur auf eine begrenzte Zeit angelegt ist, nämlich bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe (worauf das Amtsgericht im angefochtenen Beschluß zutreffend hinweist), ist es nicht gerechtfertigt, den Wert des Hausrats selbst als den Wert der Beschwer anzusetzen, vielmehr muß der Beschwerdewert deutlich unter dem Sachwert liegen. Diese Erwägung hat in § 21 Abs. 2 S. 2 HausRVO für die Bemessung des Geschäftswerts ausdrücklich ihren Niederschlag gefunden; für den Beschwerdewert gern. § 14 HausRVO kann nichts anderes gelten, denn die Beschwer des zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten ist naturgemäß geringer, wenn die Anordnung von vornherein nur eine vorübergehende Regelung ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse trifft, als wenn ihm das (Mit-)Eigentum und ein Recht zum Besitz auf Dauer entzogen werden (in diesem Sinn auch OLG Frankfurt FamRZ 1987, 407).
Aus der Regelung des § 6 ZPO, die für Besitzansprüche grundsätzlich auf den Wert der Sache abstellt, läßt sich gegen die vom Senat vertretene Auffassung nichts herleiten. Es ist nämlich anerkannt, daß bei gerichtlichen Entscheidungen mit vorläufiger Natur auf das Interesse des Antragstellers abzustellen ist, das regelmäßig nur einen Bruchteil des Sachwertes ausmacht (Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 6 Anm. 1 Ab), und es entspricht ebenfalls allgemeiner Auffassung, daß bei befristeten Rechten dem Umstand, daß ihr Bestand begrenzt ist, bei der Wertbemessung Rechnung zu tragen ist (Baumbach-Lauterbach, § 3 Anhang, Stichwort "Befristeter Anspruch" und Thomas-Putzo, ZPO, 15. AufI., § 3 Anm. 2 Stichwort "Befristete Rechte").
Der Beschwerdewert kann nach alledem nicht höher als DM 500,00 veranschlagt werden.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht, vgl. § 20 HausRVO und § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
2. Aus den Ausführungen unter 1. folgt, daß auch der für die Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert auf bis zu DM 500,00 zu veranschlagen ist. Die abweichende Festsetzung im angefochtenen Beschluß ist gem. § 31 Abs. 1 S. 2 KostO dementsprechend von Amts wegen zu ändern.
3. Der Antragstellerin kann Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Sie hat nicht dargetan, daß der Antragsgegner nicht in der Lage ist, ihr gem. § 1360 a Abs. 4 BGB einen entsprechenden Prozeßkostenvorschuß zur Verfügung zu
stellen; im Hinblick darauf, daß die Kosten für die Antragstellerin unter DM 200,00 liegen, kann unter Berücksichtigung der dem Senat aus dem Verfahren 10 UF 46/88 bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners nicht von dessen Leistungsunfähigkeit ausgegangen werden. Darüber hinaus käme die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nur unter Anordnung von Ratenzahlung in Betracht; hier würde dann die Vorschrift des § 115 Abs. 6 ZPO eingreifen.
Köln, den 10. Oktober 1988
Oberlandesgericht, 10. Zivilsenat - Familiensenat -